Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2009 - 9 Sa 1242/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unwirksame Befristung zum Zwecke der Weiterbildung zur Fachärztin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksame Befristung zum Zwecke der Weiterbildung zur Fachärztin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 26.05.2009 - 35 Ca 299/09
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2009 - 9 Sa 1242/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 700/06
Befristung - Schriftform - Arzt in der Weiterbildung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2009 - 9 Sa 1242/09
In diesem Fall kann auch ein weiterer befristeter Vertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt abgeschlossen werden, wenn dadurch die Höchstbefristungsdauer nicht überschritten wird (BAG vom 13.06.2007 - 7 AZR 700/06 - AP Nr. 39 zu § 14 TzBfG ).Dieser Sachverhalt ist auch keineswegs identisch mit dem vom BAG am 13.06.2007 ( 7 AZR 700/06 - aaO.) entschiedenen Fall, in dem ein Arzt nach Abschluss einer ersten Weiterbildungsphase, die der ursprünglichen Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprochen hatte, eine weitere antrat, während der ohne Zweifel wiederum eine Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes bestand.
- LAG Baden-Württemberg, 11.09.2015 - 1 Sa 5/15
Befristung - Arzt in Weiterbildung - Facharztausbildung
Die Frage, welche Anforderungen an eine solche Weiterbildung im Einzelnen zu stellen sind, wird in Rechtsprechung (LAG Berlin 10.10.2006 - 12 Sa 806/06 - Rn 27; LAG Berlin-Brandenburg 16.10.2009 - 9 Sa 1242/09- Rn. 23) und Schrifttum (…KR-Treber aaO Rn. 20;… APS-Schmidt aaO Rn. 15;… KSchR-Däubler/Wroblewski 9. Aufl. § 1 ÄArbVtrG Rn: 9;… Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 15. Aufl. §§ 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 4; Künzl NZA 2008, 1101) bisher nicht vertieft erörtert.Ebenso wie bei den oben genannten Sachgründen muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein, dass die angestrebten Weiterbildungsinhalte erworben werden können (so auch LAG Berlin-Brandenburg 16.10.2009 aaO Rn 24).