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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2005 - 9 Sa 1330/02   

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https://dejure.org/2005,12427
LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2005 - 9 Sa 1330/02 (https://dejure.org/2005,12427)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.08.2005 - 9 Sa 1330/02 (https://dejure.org/2005,12427)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. August 2005 - 9 Sa 1330/02 (https://dejure.org/2005,12427)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Arbeitgebers auf Zahlung des Mindestentgelts nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz ; Vereinbarkeit des Arbeitnehmerentsendegesetzes mit dem Grundgesetz; Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit durch Gründe des Gemeinwohls ; Frage der ...

  • Judicialis

    ArbGG § 46 Abs. 2 Satz 1; ; ArbGG § ... 62 Abs. 2; ; ArbGG § 64 ff.; ; ArbGG § 67 Abs. 1; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; BGB § 242; ; BGB § 247; ; BGB § 611; ; AEntG § 1; ; AEntG § 1 Abs. 1; ; AEntG § 1 a; ; SGB III § 211 Abs. 1; ; BRTV § 16; ; ZPO § 148; ; ZPO § 282; ; ZPO § 282 Abs. 1; ; ZPO § 296 Abs. 2; ; ZPO §§ 512 ff.; ; ZPO § 717 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Nachunternehmers zur Zahlung des Mindestentgelts nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 617/01

    Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2005 - 9 Sa 1330/02
    Das Berufungsgericht hat die Verhandlung gemäß § 148 ZPO mit Beschlüssen vom 19.02.2003 (Bl. 240 d.A.) und 31.01.2005 ausgesetzt und nach Vorliegen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 12.10.2004, Az.: C 60/2003 und des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.01.2005, Az.: 5 AZR 617/01 fortgesetzt.

    Die Sicherung des Mindestlohnes führt auch zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen entsandter ausländischer Arbeitnehmer (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 06.11.2002 - 5 AZR 617/01 (A) = AP Nr. 1 zu § 1 a AEntG).

    Auch ein Verstoß gegen Artikel 14 und 2 GG kommt nicht in Betracht, da Artikel 12 Abs. 1 GG insoweit das speziellere Grundrecht ist (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 06.11.2002 a.a.O.).

    Die Bürgenhaftung ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urt. v. 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 = AP Nr. 2 zu § 1 a AEntG) geeignet, den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, weil sie der Durchsetzung des Anspruches auf Mindestlohn dient.

    Diese Auffassung wird offenbar auch vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12.01.2005 - 5 AZR 617/01 = AP Nr. 2 zu § 1 a AEntG geteilt.

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