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   LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94   

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https://dejure.org/1995,4394
LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94 (https://dejure.org/1995,4394)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08.05.1995 - 9 Sa 144/94 (https://dejure.org/1995,4394)
LAG Berlin, Entscheidung vom 08. Mai 1995 - 9 Sa 144/94 (https://dejure.org/1995,4394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einigungsvertrag; DDR; Kündigung; Kündigungsfrist; Universität; Wissenschaftlicher Mitarbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: Kündigung nach Einigungs-Vertrag wegen mangelnden Bedarfs im Hochschulbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Wird eine Kündigung, wie vorliegend, auf Abs. 4 der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 gestützt: findet § 1 KSchG daneben keine Anwendung (so auch BAG vom 24.09.1992, DB 1993, 179 ).

    Wenn aber das Bundesarbeitsgericht an anderer Stelle ausdrücklich betont hat (DB 1993, 179 ), dass die genannte Sonderkündigungsregelung im Einigungsvertrag § 1 KSchG verdrängt, dann bedeutet dies auch, dass eine diesbezügliche unternehmerische Entscheidung, die vorhandenen Arbeitsplätze den neuen Hochschulstrukturen anzupassen, nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann.

    Wie das erkennende Gericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. Oktober 1991 (LAGE Nr. 5 zu Art. 20 EV) im Einzelnen dargelegt hat, ist der Arbeitgeber bei einer Kündigung nach dem Sondertatbestand des Einigungsvertrages, Abs. Ziff. 2 nicht verpflichtet, eine soziale Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen (siehe auch BAG vom 24.09.1992 - 8 AZR 557/91 -).

  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 600/88

    Dauerhafter Umsatzrückgang

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Es findet lediglich eine Missbrauchskontrolle statt (vgl. etwa BAG vom 15.06.1989, DB 1989, 2384 ), d.h., die Entscheidung ist nur dann nicht als bindend hinzunehmen, wenn sie offenbar unsachlich (unvernünftig) oder gar willkürlich erscheint (siehe dazu auch Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG , 11. Aufl. 1992, § 1 Rdn. 408).
  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 271/80

    Kündigung - Konkursverfahren

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Überdies entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass insoweit lediglich von Gerichts wegen geprüft werden muss, ob durch einen bestimmten inner- oder außerbetrieblichen Grund ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (BAG vom 16.09.1982, DB 1983, 504).
  • BAG, 15.04.1993 - 2 AZB 32/92

    Rechtsanwalt als arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Diese gesetzliche Regelung galt in den neuen Bundesländern auch für Kündigung nach dem Einigungsvertrag weiter (LAG Berlin vom 11.01.1993, ZTR 1993, 215 ; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl. 1991, S. 488 Rdn. 1369), was sich auch aus der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 des Einigungsvertrages ergibt (BAG vom 25.03.1993, BB 1993, 2163 = DB 1993, 2340 ).
  • BAG, 19.01.1995 - 8 AZR 914/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnder Bedarf und Auswahlentscheidung

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. vor allem BAG vom 18.03.1993 DB 1993, 1521 ; vom 19.01.1995 - 8 AZR 914/93 -) liegt mangeln Bedarf im Sinne von Abs. 4 Ziff. 2 des Einigungsvertrages vor, wenn im betreffenden Arbeitsbereich ein Überhang an Arbeitskräften besteht, der sich konkret auf das Tätigkeitsfeld des zu kündigenden Arbeitnehmers auswirkt.
  • LAG Berlin, 11.01.1993 - 9 Sa 102/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Diese gesetzliche Regelung galt in den neuen Bundesländern auch für Kündigung nach dem Einigungsvertrag weiter (LAG Berlin vom 11.01.1993, ZTR 1993, 215 ; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 5. Aufl. 1991, S. 488 Rdn. 1369), was sich auch aus der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 des Einigungsvertrages ergibt (BAG vom 25.03.1993, BB 1993, 2163 = DB 1993, 2340 ).
  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 262/92

    Einigungsvertrag; Personalratsanhörung

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Dass bei Kündigungen nach dem Einigungsvertrag die maßgeblichen Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte des Personalrates zu beachten sind, kann nicht in Frage gestellt werden (vgl. BAG vom 23.09.1993, DB 1994, 587 ; siehe auch Stahlhacke/Preis, aaO., S. 493 Rdn. 1383).
  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 331/92

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. vor allem BAG vom 18.03.1993 DB 1993, 1521 ; vom 19.01.1995 - 8 AZR 914/93 -) liegt mangeln Bedarf im Sinne von Abs. 4 Ziff. 2 des Einigungsvertrages vor, wenn im betreffenden Arbeitsbereich ein Überhang an Arbeitskräften besteht, der sich konkret auf das Tätigkeitsfeld des zu kündigenden Arbeitnehmers auswirkt.
  • BAG, 26.05.1994 - 6 AZR 27/94

    Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus LAG Berlin, 08.05.1995 - 9 Sa 144/94
    Soweit das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 26. Mai 1994 (DB 1995, 380 ) nunmehr die Auffassung vertritt, dass für ordentliche Kündigungen nach der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 zum Einigungsvertrag , die gegenüber Angestellten des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des BAT nach dem 2. Oktober 1992 ausgesprochen wurden, nicht die in § 53 Abs. 3 BAT-O in Verbindung mit Abs. 4 EV und § 55 AGB-DDR bestimmten Kündigungsfristen, sondern die günstigeren Kündigungsfristen nach § 53 Abs. 2 BAT-O gelten, kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung gefolgt werden kann.
  • LAG Berlin, 03.07.1995 - 9 Sa 27/95

    Kündigung: Abgrenzung zwischen Beendigungs- und Änderungskündigung -

    Grundlage für die Beurteilung des Arbeitsplatzes/Arbeitsbereiches ist dabei vor allem die autonome Struktur und Organisationsentscheidung der Hochschule (siehe auch Hantel, NJ 1994, 493; LAG Berlin vom 08.05.1995 - 9 Sa 144/94 -).

    Die Personalvertretung kann allenfalls die Verletzung ihrer Rechte im Beschlußverfahren geltend machen (vgl. dazu Germelmann, PersVG Berlin, § 84 Rdn. 49 ff.; LAG Berlin vom 08.05.1995 - 9 Sa 144/94 -).

  • LAG Berlin, 24.05.2005 - 3 Sa 2534/04

    Versetzung zum Stellenpool; Beteiligung des Personalrats; Feststellungsinteresse

    Eine etwaige Missachtung der Erörterungspflicht nach § 84 Abs. 1 PersVG Berlin stellt jedoch hinsichtlich der darauf folgenden personellen Maßnahme der Versetzung keinen Rechtsunwirksamkeitsgrund dar (vgl. LAG Berlin 9 Sa 144/94 vom 08.05.1995; Germelmann/Binkert PersVG Berlin § 84 Rn. 44; anderer Meinung z. B. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler BPersVG § 72 Rn. 2 a).
  • LAG Thüringen, 17.08.1998 - 8 Sa 657/97

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung; Kündigung

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  • LAG Thüringen, 30.11.1998 - 8 Sa 848/97

    Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung

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