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   LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12   

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https://dejure.org/2012,42858
LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12 (https://dejure.org/2012,42858)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 Sa 158/12 (https://dejure.org/2012,42858)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. Oktober 2012 - 9 Sa 158/12 (https://dejure.org/2012,42858)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Geldentschändigung wegen rechtswidriger Videoüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Geldentschädigung wegen illegaler Videoüberwachung am Arbeitsplatz?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Hamm, 14.04.2011 - 15 Sa 125/11

    Zulässigkeit und Grenzen der Videoüberwachung im Betrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12
    Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 14.04.2011, Az. 15 Sa 125/11, welches beiden Parteien am 07.07.2011 zugestellt wurde, rechtskräftig zurückgewiesen.

    Bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14.04.2011 im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 15 Sa 125/11 habe die Beklagte angesichts der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung davon ausgehen dürfen, die Videokameras installieren zu dürfen.

    Sie hat entgegen den zutreffenden gerichtlichen Entscheidungen in dem Verfahren ArbG Bocholt 1 Ca 957/10 und nachgehend LAG Hamm 15 Sa 125/11, rechtskräftig angesichts einer Zustellung des Urteils am 07.07.2011 bei der Beklagten seit dem Beginn des 08.08.2011, denen die Berufungskammer folgt, die Kameras rechtswidrig innerhalb des hier relevanten Zeitraums nicht abgebaut.

  • LAG Hessen, 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09

    Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung - Verletzung des

    Auszug aus LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12
    Der durch das Arbeitsgericht festgesetzte Betrag von 4.000,00 EUR sei sicherlich zu niedrig, wenn man berücksichtige, dass durch das LAG Hessen in dem Urteil vom 25.10.2010 - 7 Sa 1586/09 - bei einer Überwachungszeit von weniger als drei Monaten ein Betrag von 7.000,00 EUR festgesetzt wurde.

    Angesichts dessen tritt bei der Bemessung der Entschädigung auch in den Hintergrund, dass der Kläger keineswegs weite Teile seiner Arbeitsschichten unter ständigen Beobachtungsmöglichkeit stand, anders als dies in dem von ihm angezogenen Fall des LAG Hessen - 7 Sa 1586/09 - lag, in dem eine vollzeitige Überwachung vorlag.

  • BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07

    Videoüberwachung im Betrieb

    Auszug aus LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12
    Die Überwachung durch die zwei Kameras erfolgte, soweit ein Eigentumsschutz intendiert sein sollte, bereits ohne einen konkreten Verdacht und damit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BAG, welche bereits das Arbeitsgericht dargestellt hat und die durch das BAG mit Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07 - bestätigt wurden, nicht rechtmäßig.

    b) Der Umfang der Zeit, in der sich der Kläger einer Überwachung bzw. einem Anpassungsdruck ausgesetzt sah, ist für die Erheblichkeit des Eingriffs (hierzu im Rahmen der Interessenabwägung BAG 26.08.2008 - 1 ABR 16/07, Rn. 52) - wie auch für die Bemessung der Geldentschädigung - von Bedeutung.

  • ArbG Bocholt, 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11

    Geldentschädigung wegen einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

    Auszug aus LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12
    Die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.12.2011, Az. 1 Ca 1646/11, werden zurückgewiesen.

    und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.12.2011 - 1 Ca 1646/11 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch 15.000,00 EUR zu zahlen.

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Hamm, 30.10.2012 - 9 Sa 158/12
    In Fällen, in denen die zur Ersatzpflicht führende Handlung einen Dauertatbestand darstellt, beginnt die Ausschlussfrist regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Handlung (so zu Mobbing-Fällen BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - NZA 2007, 1154).
  • AG München, 13.08.2014 - 345 C 5551/14

    Dash Cam im Straßenverkehr

    Entsprechend verfährt die Rechtsprechung zur Problematik der Videoüberwachung am Arbeitsplatz (vgl. nur BAG, Urteil vom 21.06.2012, Az. 2 AZR 153/11 Ziffer 30: "Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (...)."; vgl. ferner LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Az. 9 Sa 158/12; LAG Mainz, Urteil vom 23.05.2013, Az. 2 Sa 540/12).
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