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   LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18   

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https://dejure.org/2019,28538
LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18 (https://dejure.org/2019,28538)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 19.08.2019 - 9 Sa 268/18 (https://dejure.org/2019,28538)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 19. August 2019 - 9 Sa 268/18 (https://dejure.org/2019,28538)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Amt des Datenschutzbeauftragten neben dem Amt als Vorsitzenden des Betriebsrats möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsvorsitzender darf Datenschutzbeauftragter sein

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsvorsitzender kann auch betrieblicher Datenschutzbeauftragter sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine Inkompatibilität des Amtes als Betriebsratsvorsitzender mit dem Mandat als Datenschutzbeauftragter; Gründe für den Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Freigestellter Betriebsratsvorsitzender darf Datenschutzbeauftragter bleiben

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsvorsitzender kann auch Datenschutzbeauftragter sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsmitglied, auch Vorsitzender, kann zugleich Datenschutzbeauftragter sein

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsvorsitzender ist als Datenschutzbeauftragter geeignet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsvorsitzende können Datenschutzbeauftragte sein

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsvorsitzender kann auch Datenschutzbeauftragter sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2019, 2424
  • NZA-RR 2020, 56
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus LAG Sachsen, 19.08.2019 - 9 Sa 268/18
    Hierzu hat die ... GmbH (vormals AG) mit Schreiben vom 27.09.2017 Stellung genommen und unter Bezug auf das Urteil des BAG vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 - die Auffassung vertreten, dass keine Inkompatibilität seitens des Klägers vorliege und von einer Eignung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter auszugehen sei.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.03.2011 (- 10 AZR 562/09 -, AP Nr. 3 zu § 4 f BDSG m. w. N.) ausdrücklich festgestellt, dass die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat diese Person für das Amt des Beauftragten für den Datenschutz nicht unzuverlässig macht und insoweit grundsätzlich keine Inkompatibilität zwischen diesen beiden Ämtern besteht, und diese Rechtsauffassung auch ausführlich begründet.

    Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.2011 - 10 AZR 562/09 -, a. a. O. m. w. N.).

  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 383/19

    Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. August 2019 - 9 Sa 268/18 - aufgehoben.
  • LAG Nürnberg, 19.02.2020 - 2 Sa 274/19

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Abberufungsschutz - Probezeit

    Mit dem Bundesgesetzgeber (BT-Drs. 18/11326, 82) vertritt die Berufungskammer daher die Auffassung, dass es sich auch bei dem besonderen Abberufungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, die ergänzend zu den Vorgaben der DS-GVO auch im BDSG n. F. beibehalten werden kann (LAG Sachsen 19.08.2019 - 9 Sa 268/18 Rn 49; ErfK/Franzen, 20. Aufl., 2020, BDSG § 38 Rn 7; BeckOK DatenschutzR/Moos BDSG § 38 Rn 18; Pauly in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Aufl. 2018, § 38 BDSG Rn 17; Körffer in Paal/Pauly, a.a.O § 6 BDSG, Rn 3).
  • LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19

    Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder

    Dem entsprechend hat sich die 9. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 04.07.2019 - 9 Sa 268/18 - bejahend zur Anwendbarkeit von § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG erklärt.
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