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   LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07   

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LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07 (https://dejure.org/2008,10065)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.10.2008 - 9 Sa 296/07 (https://dejure.org/2008,10065)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Oktober 2008 - 9 Sa 296/07 (https://dejure.org/2008,10065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung des Hauptgeschäftsführers eines Wirtschaftsverbandes bei Inanspruchnahme des Personals für private Immobilienverwaltung und Geschäftstätigkeit

  • Judicialis

    BGB § 30; ; BGB § 626; ; BGB § 626 Abs. 1; ; BGB § 626 Abs. 2; ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 3; ; ZPO § 524; ; ZPO § 533

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristlose Kündigung des Hauptgeschäftsführers eines Wirtschaftsverbandes bei Inanspruchnahme des Personals für private Immobilienverwaltung und Geschäftstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    In solchen Fällen kann eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden (BAG 12.8.1999 - 2 AZR 923/98 - EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8; 10.2.1999 -2 ABR 31/98- EzA § 15 nF KSchG Nr. 47).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    In solchen Fällen kann eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden (BAG 12.8.1999 - 2 AZR 923/98 - EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8; 10.2.1999 -2 ABR 31/98- EzA § 15 nF KSchG Nr. 47).
  • BAG, 20.03.1980 - 2 AZR 1009/78
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    Eine derartige Verquickung ist gerade bei einem Arbeitnehmer in besonderer Vertrauensstellung ein an sich zur außerordentlichen Kündigung geeigneter Grund (BAG 20.3.1980 -2 AZR 1009/78-, juris).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    Derartige Gründe können zulässigerweise außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nachgeschoben werden (vgl. etwa BAG 4, 6.1997 -2 AZR 362/96- EzA § 626 nF BGB Nr. 167; KR-KSchG aaO., Rz. 180, 190 mwN.).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    Zum anderen muss dieser Grund im Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen (vgl. etwa - BAG 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 17).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83

    Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    Die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt demgemäß schon dann, wenn auch nur einer von mehreren Gesamtvertretern, zB ein Mitglied des Vorstandes eines eingetragenen Vereins, der nur insgesamt zur Kündigung von Arbeitnehmern berechtigt ist, den Kündigungsgrund kennt (BAG 20.9.1984 - 2 AZR 73/83- EzA § 626 BGB nF Nr. 92; KR-KSchG aaO., Rz. 349).
  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    Derartige Gründe können zulässigerweise außerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nachgeschoben werden (vgl. etwa BAG 4, 6.1997 -2 AZR 362/96- EzA § 626 nF BGB Nr. 167; KR-KSchG aaO., Rz. 180, 190 mwN.).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    Derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat - gleichgültig, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer - , ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände des wichtigen Grundes (vgl. etwa BAG 6, 8.1987 -2 AZR 226/87- EzA § 626 BGB nF Nr. 109 mwN), wobei sich die Darlegungslast ihrem Umfang aber danach richtet, wie substantiiert sich der Gekündigte auf die Kündigungsgründe eingelassen hat.
  • BAG, 05.05.1997 - 5 AZB 35/96

    Besondere Vertreter eines Vereins als Organvertreter oder als Arbeitnehmer -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    Es handelt sich somit um eine Fiktion (BAG 5, 5.1997 -5 AZB 35/96-EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 21).
  • LAG Hessen, 22.04.2004 - 14 Sa 2028/03

    Kündigung, wenn man Kollegen für sich privat arbeiten läßt!

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2008 - 9 Sa 296/07
    a) Es stellt grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt (KR-KSchG/Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB, Rz. 445; LAG Hessen 22.4.2004 -14 Sa 2028/03 nv.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.10.2007 - 9 Ta 224/07

    Zwangsvollstreckung: Zurückweisung bei Unbestimmtheit des Titels

    Über die Berufung des Beklagten (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 296/07) ist noch nicht entschieden.

    Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gründe zu I. des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 24. August 2007, Az.: 9 Sa 296/07.

    Dies hat die Berufungskammer bereits mit Beschluss vom 24. August 2007, Az.: 9 Sa 296/07 ausführlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dargelegt.

  • LAG Köln, 25.11.2016 - 4 Sa 1182/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Objektleiters eines

    Es stellt grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt (wie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - 9 Sa 296/07 -).

    Es stellt grundsätzlich einen an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund dar, wenn ein Vorgesetzter während der Arbeitszeit ihm unterstellte Mitarbeiter ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für sich privat arbeiten lässt ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - 9 Sa 296/07 -, Rn. 157, juris; KR/ Fischermeier, 11. Aufl., § 626 BGB Rn. 462).

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