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LAG München, 03.11.2006 - 9 Sa 56/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung wegen der Nichtanzeige des Beziehens von Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum; Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Treuepflichtverletzungen; ...
- Judicialis
BGB § 626
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1
Mangels Abmahnung unwirksame fristlose Kündigung bei Treuepflichtverletzung - mehrjährige Lohnzahlung ohne Beschäftigung trotz wiederholtem Angebot der Arbeitsleistung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Passau, 13.10.2005 - 1 Ca 522/05
- LAG München, 03.11.2006 - 9 Sa 56/06
- BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 15/07
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05
Verhaltensbedingte Kündigung
Auszug aus LAG München, 03.11.2006 - 9 Sa 56/06
Eine Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft - trotz Abmahnung - nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann (so BAG vom 12.01.2006, 2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05). - BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05
Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung
Auszug aus LAG München, 03.11.2006 - 9 Sa 56/06
Eine Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft - trotz Abmahnung - nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann (so BAG vom 12.01.2006, 2 AZR 21/05 und 2 AZR 179/05). - BGH, 17.12.1953 - 4 StR 483/53
Auszug aus LAG München, 03.11.2006 - 9 Sa 56/06
Über die primäre Leistungspflicht hinaus hat der Arbeitnehmer als Nebenpflicht zur Wahrung von Treu und Glauben persönliche Rücksichtsnahmen- und Loyalitätspflichten, nämlich die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und Maßnahmen zu unterlassen, die den Arbeitgeber oder den Betrieb schädigen könnten (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Treuepflicht).
- BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 15/07
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen mehrjähriger …
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. November 2006 - 9 Sa 56/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. - OLG Celle, 09.02.2010 - 32 Ss 205/09
Garantenpflicht des Arbeitnehmers zur Offenbarung ungerechtfertigter …
Denn grundsätzlich fällt es in den Risikobereich des Leistenden, ob die Schuld besteht und ob die Leistung einen bestehenden Anspruch übersteigt (siehe insbesondere BGH NJW 1994, 950, 951; für das Arbeitsverhältnis auch LAG München, Urteil vom 3. November 2006, 9 Sa 56/06, juris).