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   LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2005 - 9 Sa 560/05   

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https://dejure.org/2005,11686
LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2005 - 9 Sa 560/05 (https://dejure.org/2005,11686)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.11.2005 - 9 Sa 560/05 (https://dejure.org/2005,11686)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. November 2005 - 9 Sa 560/05 (https://dejure.org/2005,11686)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT); Anforderungen an das Feststellungsinteresse des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren

  • Judicialis

    ArbGG § 69 Abs. 2; ; ArbGG §§ 64 ff.; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO §§ 513 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 611
    Kein Feststellungsinteresse für Eingruppierungsklage bei fehlender Darlegung zur aktuellen Auswirkung der erstrebten Eingruppierung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 22.01.2003 - 4 AZR 700/01

    Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2005 - 9 Sa 560/05
    Hierdurch würde lediglich über ein Anspruchselement eines eventuellen zukünftigen Begehrens entschieden, ohne dass feststünde, dass die weiteren Voraussetzungen des Begehrens erfüllt sind (vgl. BAG, Urt. v. 22.01.2003 - 4 AZR 700/01 = AO Nr. 24 zu § 24 BAT).
  • LAG München, 17.07.2002 - 10 Sa 1044/01

    Tarifliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung von zusätzlichem Urlaubsgeld

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2005 - 9 Sa 560/05
    Er bezieht nämlich zur Zeit Arbeitsentgelt nach der Vergütungsgruppe VI b BAT und die ausgeübte Tätigkeit hat sich - wie beide Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigten, gegenüber der Situation, als der frühere Eingruppierungsrechtsstreit (LAG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 Sa 1044/01) geführt worden ist, nicht verändert.
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