Rechtsprechung
LAG Berlin, 27.07.1998 - 9 Sa 58/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abfindungsanspruch auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs; Anwendung des "Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Lausitzer und Mitteldeutschen Braunkohle-lndustrie/Gas" (MTV); Verfall von Ansprüchen auf Grund tarifvertraglicher Ausschlussfrist; Auslegung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1999, 168
- NZA-RR 1999, 39
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82
Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 341/90
Sterbegeld bei länger als sechs Wochen erkranktem Arbeiter
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 227/96
Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor vereinbartem Beendigungstermin des …
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- BAG, 13.01.1982 - 5 AZR 546/79
Kein Verfall von Ansprüchen aus einem gerichtl. Vergleich
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 579/89
Annahmevertrag; Ausschlußfrist
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Berlin, 17.11.1997 - 9 Sa 91/97
"Unternehmenszusammenschluss"; Beteiligung an Arbeitsgemeinschaft
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 459/96
Ausschlußfrist - Treu und Glauben
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - RG, 11.06.1940 - VII 233/39
1. Über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 80 VAG. im Fall eines nach dessen …
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- LAG Hamm, 28.06.2007 - 17 Sa 20/07
Ausschlussfrist nach § 70 BAT/§ 37 Abs. 1 TVöD-VKA; Aufhebung des …
Der Wortlaut der Tarifvorschrift ist weit gefasst und erfasst damit alle Ansprüche, die die Parteien des Arbeitsverhältnisses als Gläubiger und Schuldner geltend machen können, soweit sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und eine Leistung aus dem Vermögen des Schuldners Anspruchsgegenstand ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.1983 - 5 AZR 64/81, AP Nr. 37 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; LAG Berlin, Urteil vom 27.07.1998 - 9 Sa 58/98, NZA-RR 1999, 39 m.w.N.).Insoweit unterscheidet sich die Abfindung nach dem TV ATZ nicht von einer Abfindung nach § 9, 10 KSchG oder nach einem Sozialplan, die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis darstellen, die der tariflichen Ausschlussfrist unterliegen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 27.07.1998, a.a.O., zu einer in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG; BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 10 AZR 79/94, AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG zur Sozialplanabfindung).
Da die Versäumung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist das Erlöschen von Rechten ohne das Zutun des Verpflichteten bewirkt, beruft sich derjenige, der seine Leistung im Hinblick auf die abgelaufene Frist verweigert, auf eine kraft Tarifnorm eingetretene Rechtslage (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 27.07.1998, a.a.O.).