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   LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2005 - 9 Sa 585/04   

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https://dejure.org/2005,11876
LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2005 - 9 Sa 585/04 (https://dejure.org/2005,11876)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.2005 - 9 Sa 585/04 (https://dejure.org/2005,11876)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 2005 - 9 Sa 585/04 (https://dejure.org/2005,11876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse; Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften im Falle einer Betriebsänderung; Rechtmäßigkeit einer Sozialauswahl

  • Judicialis

    InsO § 113 Abs. 1; ; InsO § ... 125; ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; ArbGG §§ 64 ff.; ; ArbGG § 69 Abs. 2; ; KSchG § 1; ; KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 1 Abs. 3; ; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1; ; KSchG § 4; ; KSchG § 7; ; ZPO §§ 512 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtliches Interesse an Fortführung des Kündigungsschutzprozesses gegen früheren Arbeitgeber bei streitigem Betriebsübergang - grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Interessenausgleich

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 368/02

    Betriebsbedingte Kündigung - Insolvenzverwalter - Interessenausgleich mit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2005 - 9 Sa 585/04
    Dass eine Beschränkung der Sozialauswahl auf die Abteilung Putzerei der Erhaltung und Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur dient, hat die Beklagte zwar pauschal behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt (vgl. den insoweit anders gelagerten Fall: BAG, Urt. v. 28.08.2003 - 2 AZR 368/02 = AP Nr. 1 zu § 125 InsO).
  • LAG Hamm, 26.11.1998 - 4 Sa 384/98
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2005 - 9 Sa 585/04
    Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.11.1998 (- 4 Sa 384/98 = Juris) muss ein Arbeitnehmer sofort den neuen Betriebsinhaber verklagen, falls ihm vor Betriebsübergang gekündigt worden ist und sein Arbeitsverhältnis mangels Widerspruch auf den neuen Betriebsinhaber übergegangen ist; hat er bereits gegen seinen früheren Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erhoben, kann er den Rechtsstreit gegen ihn nicht mehr fortsetzen.
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