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   LAG Berlin, 28.08.2002 - 9 Sa 659/02   

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https://dejure.org/2002,24416
LAG Berlin, 28.08.2002 - 9 Sa 659/02 (https://dejure.org/2002,24416)
LAG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2002 - 9 Sa 659/02 (https://dejure.org/2002,24416)
LAG Berlin, Entscheidung vom 28. August 2002 - 9 Sa 659/02 (https://dejure.org/2002,24416)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Geschäftsschädigend verhalten - fristlose Kündigung?

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2003, 362
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LAG Köln, 12.04.2005 - 9 Sa 1518/04

    Registrierung einer Internetadresse und arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot -

    bb) Auch die Gründung eines Brandschutzunternehmens stellte nur eine zulässige Vorbereitungshandlung dar, solange dieses nicht eine nach außen wirkende, werbende Tätigkeit aufnahm (vgl. auch LAG Berlin, Urteil vom 28. August 2002 - 9 Sa 659/02 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.05.2007 - 7 Sa 71/07

    Fristlose Kündigung: Geschäftsschädigende Äußerung als Kündigungsgrund;

    a) Ein Sachverhalt, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, kann sich bei einer geschäftsschädigenden Äußerung des Arbeitnehmers ergeben, wenn diese geeignet ist, das Ansehen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 28.08.2002 - 9 Sa 956/02 [richtig: 9 Sa 659/02 - d. Red.] = NZA-RR 2003, 362).
  • LAG Köln, 02.07.2009 - 13 Sa 367/09

    außerordentliche Kündigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Grundsätzlich kann eine ruf- oder geschäftsschädigende Äußerung eines Arbeitnehmers, wenn diese geeignet ist, das Ansehen des Arbeitgebers zu beinträchtigen an sich geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, 30.05.2007 - 7 Sa 71/07; LAG Berlin, 28.08.2002 - 9 Sa 956/02 [richtig: 9 Sa 659/02 - d. Red.] ).
  • LAG Nürnberg, 20.09.2013 - 8 Sa 123/13

    Außerordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung - Erforderlichkeit einer

    Zur Eignung als wichtiger Kündigungsgrund "an sich" muss jedoch der Pflichtverletzung ein großes Gewicht zukommen wie z.B. massive Schmähkritik in Gestalt des Vergleiches der Verhältnisse beim Arbeitgeber mit dem Nationalsozialismus oder mit einem KZ (BAG, NZA 2006, 650), schwerwiegende geschäftsschädigende Äußerung (LAG Berlin, NZA-RR 2003, 362), rassistische und menschenverachtende Äu- 8 Sa 123/13 - 20 ßerungen (LAG Baden-Württemberg, BeckRS 2009, 61835), Provokationen mit der Folge erheblicher Betriebsfriedensstörungen (LAG Schleswig-Holstein, NZA-RR 2004, 351) oder strafrechtlich relevante Drohungen und schwere Fälle von Nötigung und Erpressung (LAG Hamburg, NZA-RR 2008, 577).
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