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   LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.1996 - 9 Sa 725/96   

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https://dejure.org/1996,12781
LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 (https://dejure.org/1996,12781)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 (https://dejure.org/1996,12781)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. November 1996 - 9 Sa 725/96 (https://dejure.org/1996,12781)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einstweilige Verfügung; Urlaub; Eilverfahren ; Beschäftigungsanspruch; Leistungsverfügung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 1643
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hamm, 24.02.2012 - 10 TaBVGa 1/12

    Wahrnehmung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Verhinderungsfall durch

    Hieraus ergibt sich auch, dass die Hilfsanträge der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall unbegründet sind, wobei die Beschwerdekammer schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit feststellender einstweiligen Verfügungen hat, weil sie weder zur Sicherung der Zwangsvollstreckung noch zur vorläufigen Durchsetzung eines Anspruches noch zur verbindlichen Klärung der Rechtslage geeignet sind (vgl.: LAG Düsseldorf 06.09.1995 - 12 TaBV 69/95 - NZA-RR 1996, 12; LAG Rheinland-Pfalz 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE § 935 ZPO Nr. 10 = BB 1997, 1643; OLG Celle 09.10.1999 - 9 U 186/89 - ZIP 1989, 1552; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 3. Aufl., § 62 Rn. 107; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 85 Rn. 29; Vossen/GK-ArbGG, § 85 Rn. 40 m.w.N.).
  • LAG Düsseldorf, 04.12.2003 - 11 Sa 1507/03

    Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 S. 1

    Insofern wird § 940 ZPO trotz seiner Sicherungsfunktion schon lange in Rechtsprechung (vgl. z. B. LAG Niedersachsen 22.05.1987 - 3 Sa 557/87 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.11.2012 - 8 TaBVGa 1/12

    Einstweilige Verfügung - Unzulässigkeit des Antrags

    Eine nur vorläufig feststellende einstweilige Verfügung kann nämlich keine verbindliche Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses herbeiführen, weil dies aus rechtsstattlichen Gründen allein dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss und die Entscheidung im Eilverfahren gerade keine Bindungswirkung für das Hauptverfahren entfaltet (LAG Rheinland-Pfalz v. 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 - LAGE § 935 ZPO Nr. 10).
  • ArbG Duisburg, 24.04.2008 - 2 Ga 5/08

    Einstellung - Lehramt - Vertrauensschutz - Mangelfacherlass

    Insofern wird § 940 ZPO trotz seiner Sicherungsfunktion schon lange in Rechtsprechung (vgl. z.B. LAG Niedersachsen vom 22.05.1987 - 3 Sa 557/87 -, LAGE § 611 BGB, Beschäftigungspflicht Nr. 21; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.11.1996 - 9 Sa 725/96 -, LAGE § 935 ZPO Nr. 10) und Schrifttum (vgl. z.B. Germelmann / Matthes / Prütting, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 62 Rnr. 92, 98), als Rechtsgrundlage für eine sogenannte Leistungsverfügung angesehen, nach der der Schuldner über den Sicherungszweck einer einstweiligen Verfügung hinaus zur Erfüllung des vom Gläubiger geltend gemachten Anspruchs verurteilt werden kann.
  • KAG Mainz, 10.06.2009 - M 12/09

    Festlegung von Arbeitszeiten, einstweilige Verfügung

    Deshalb kann nach ganz h. M. eine bloße Feststellung nicht Gegenstand einer einstweiligen Verfügung - auch nicht einer Regelungsverfügung - sein (KG WRP 1996, 556; LAG Rheinland-Pfalz, BB 1997, 1643; LAG Düsseldorf NZA-RR 1996, 12; Berger, ZZP 110 (1997), 287, 292 ff.).
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