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   LAG München, 25.06.2008 - 9 Sa 837/07   

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LAG München, 25.06.2008 - 9 Sa 837/07 (https://dejure.org/2008,19991)
LAG München, Entscheidung vom 25.06.2008 - 9 Sa 837/07 (https://dejure.org/2008,19991)
LAG München, Entscheidung vom 25. Juni 2008 - 9 Sa 837/07 (https://dejure.org/2008,19991)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Betriebsübergang - Widerspruchsrecht - Information des Arbeitnehmers auch über negativen Kaufpreis und Teilübergang des Betriebes - Verwirkung - schutzwürdiges Eigeninteresse bei Massenwiderspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines kollektiven Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang; Widerspruch gegen einen Betriebsübergang als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder und unlauterer Zwecke; Kollektiver Widerspruch als Indiz für ein Fehlen eines schutzwürdigen ...

  • Judicialis

    BGB § 613a Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a Abs. 6
    Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 763/05

    Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB -

    Auszug aus LAG München, 25.06.2008 - 9 Sa 837/07
    Hier ist zumindest die Angabe der formalen (vertraglichen) Rechtsgrundlage für den Betriebsübergang, wie z.B. Kaufvertrag, Pachtvertrag etc., gemeint; im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Unterrichtung, dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für seine Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechtes zu geben, ist auch die wenigstens allgemeine oder schlagwortartige Angabe der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen erforderlich, sofern sie sich im Falle eines Widerspruches auf den Arbeitsplatz auswirken können (vgl. BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/06, AP Nr. 112 zu § 613a BGB; vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).

    Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigen derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruches nicht mehr zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).

    Auch das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 5 BGB kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein (BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).

    Die bloße Weiterarbeit ist aber nicht geeignet, das Umstandsmoment zu verwirklichen (BAG vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05).

  • LAG München, 25.06.2008 - 11 Sa 861/07

    Betriebsübergang

    Auszug aus LAG München, 25.06.2008 - 9 Sa 837/07
    Unter Anwendung dieser Grundsätze kann (in Übereinstimmung mit dem Urteil des LAG München vom 25.06.2008 - 11 Sa 861/07 - und teilweiser Übernahme der dortigen Entscheidungsgründe) nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch des Klägers unwirksam ist.

    Damit liegt eine unrichtige bzw. unvollständige und somit nicht ordnungsgemäße Unterrichtung im Rahmen des § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB vor (zumindest im Ergebnis ebenso LAG München - 4 Sa 1063/07 - vom 17.04.2008 und - 11 Sa 861/07 - vom 25.06.2008).

    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des LAG München vom 25.06.2008 - 11 Sa 861/07 - in einem Parallelverfahren geht die Kammer davon aus, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt hat.

  • LAG München, 17.04.2008 - 4 Sa 1063/07

    Betriebsübergang, Widerspruch

    Auszug aus LAG München, 25.06.2008 - 9 Sa 837/07
    Damit liegt eine unrichtige bzw. unvollständige und somit nicht ordnungsgemäße Unterrichtung im Rahmen des § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB vor (zumindest im Ergebnis ebenso LAG München - 4 Sa 1063/07 - vom 17.04.2008 und - 11 Sa 861/07 - vom 25.06.2008).

    Zumindest überwiegt vor dem bezeichneten Hintergrund das Interesse des Vertrauensschutzes der Beklagten nicht das Interesse des Klägers an der Ausübung des Widerspruchsrechtes (ebenso LAG München vom 17.04.2008 - 4 Sa 1063/07).

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus LAG München, 25.06.2008 - 9 Sa 837/07
    Die Nennung der Adresse des Erwerbes sei erforderlich, das habe das BAG in der Entscheidung vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 - klargestellt.

    b) Der schriftliche Widerspruch vom 28.09.2006 gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses erfolgte zwar ca. 13 Monate nach dem Zugang des Unterrichtungsschreibens vom 29.08.2005, er ist aber dennoch nicht verfristet; denn die Ein-Monats-Frist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB beginnt nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht ordnungsgemäß ist (BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, NJW 2007, 246).

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 382/05

    Betriebsübergang im Ausbildungsverhältnis - Widerspruchserklärung - Verwirkung -

    Auszug aus LAG München, 25.06.2008 - 9 Sa 837/07
    Der Widerspruch wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Betriebsüberganges (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05).
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