Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - 9 Sa 853/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JurPC
BeschäftigtenschutzG §§ 2, 4; BGB § 626
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch SMS - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin; Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei einer verhaltensbedingten Kündigung
- RA Kotz
Sexuelle Belästigung per SMS am Arbeitsplatz - Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Sexuelle Belästigung per SMS - fristlose Kündigung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Du geiles Etwas, heute komm ich zu Dir dann bumsen wir eine Runde": Sexuelle Belästigung einer Auszubildenden führt zur sofortigen fristlosen Kündigung - Vorherige Abmahnung nicht notwendig
- 123recht.net (Pressemeldung)
Fristlose Kündigung nach Sex-SMS an Auszubildende // Arbeitgeber-Fürsorge
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 30.05.2001 - 4 Ca 225/01
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - 9 Sa 853/01
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - 9 Sa 853/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, welche die Berufungskammer zugrundelegt, ist eine Abmahnung vor einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung;… vgl. Urt. v. 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist und Beschl. v. 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 = AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969). - BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 492/92
Beginn der Ausschlußfrist; tätliche Auseinandersetzung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - 9 Sa 853/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, welche die Berufungskammer zugrundelegt, ist eine Abmahnung vor einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen jedenfalls dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Urt. v. 31.03.1993 - 2 AZR 492/92 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlussfrist und Beschl. v. 10.02.1999 - 2 ABR 31/98 = AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969).
- LAG Niedersachsen, 25.11.2008 - 1 Sa 547/08
Verhaltensbedingte Kündigung wegen sexueller Belästung; Erforderlichkeit einer …
Dies setzt allerdings massive sexuelle Belästigung in Wort und Tat oder ein zum Beispiel aus der Vorgesetztenstellung heraus erzwungenes sexuelles Entgegenkommen einen der untergebenden Personen voraus (…vgl. BAG vom 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - aaO mwN; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz vom 28. Oktober 2001 - 9 Sa 853/01 -). - LAG Niedersachsen, 13.10.2009 - 1 Sa 832/09
Abmahnungserfordernis bei Kündigung wegen sexueller Belästigung
Dies setzt allerdings massive sexuelle Belästigung in Wort und Tat oder ein zum Beispiel aus der Vorgesetztenstellung heraus erzwungenes sexuelles Entgegenkommen einen der untergebenden Personen voraus (…vgl. BAG vom 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - aaO mwN; Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz vom 28. Oktober 2001 - 9 Sa 853/01 -). - ArbG Heilbronn, 18.10.2012 - 2 Ca 71/12
Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S 1 BGB - Auflösung des …
Eine außerordentliche Kündigung wurde vom LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 24.10.2001, 9 Sa 853/01) bestätigt in Bezug auf einen Arbeitnehmer, der per SMS an eine Auszubildende folgenden Text gesandt hatte: "Hallo B..., du geiles Etwas, heute komme ich zu dir, dann bumsen wir eine Runde".