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   LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 9 Sa 944/05   

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https://dejure.org/2006,11994
LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 9 Sa 944/05 (https://dejure.org/2006,11994)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2006 - 9 Sa 944/05 (https://dejure.org/2006,11994)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2006 - 9 Sa 944/05 (https://dejure.org/2006,11994)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat; Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Verdacht der Unterschlagung von Paketsendungen; Erhebung eines pauschalen Täterprofils; Problem der Individualisierung und Konkretisierung des ...

  • Judicialis

    ArbGG § 69 Abs. 2; ; ArbGG §§ 64 ff.; ; ZPO §§ 512 ff.; ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
    Fristlose Kündigung und Straftatsverdacht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Dringender Tatverdacht bei Straftat - Fristlose Kündigung?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 9 Sa 945/05

    Fristlose Verdachtskündigung: Rechtmäßigkeit bei nicht objektiv begründeten,

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 9 Sa 944/05
    Darüber hinaus ergebe sich auch ein dringender Tatverdacht aus den Videoaufzeichnungen zu dem Prozedere im Zusammenhang mit dem Rollbehälter (vgl. Anlage B 3 und B 4 aus dem Parallelrechtsstreit T. gegen Firma A., Az. 9 Sa 945/05) und dem des weiteren aufgenommen Gespräch zwischen dem Kläger und den weiteren drei vormaligen Mitarbeitern in der Zeit von 7.49 Uhr bis 8.02 Uhr.

    Die von der Beklagten angesprochene Videoaufzeichnung, welche in dem Parallelrechtsstreit T. gegen Firma A., LAG Rheinland-Pfalz, Az. 9 Sa 945/05 erwähnt wird, soll nach dem dortigen Vortrag der Beklagten belegen, dass der dortige Kläger, Herr S. eine Postsendung mit Ware der Firma N. hat verschwinden lassen.

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