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   LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97   

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https://dejure.org/1997,9569
LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97 (https://dejure.org/1997,9569)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.12.1997 - 9 Sa 949/97 (https://dejure.org/1997,9569)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Dezember 1997 - 9 Sa 949/97 (https://dejure.org/1997,9569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Fristlose Kündigung bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung; Kündigung infolge einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Konkurrenztätigkeit, Störung im Vertrauensbereich, Unerheblichkeit der Entstehung eines Schadens, Wettbewerbsverstoß

Papierfundstellen

  • BB 1998, 1318
  • NZA-RR 1998, 496
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97
    Kündigungsgrund i.S. des § 626 I BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG, AP Nr. 4 zu § 626 BGB§ 626 BGB; BAG, NJW 1960, 2023 = AP Nr. 42 zu § 626 BGB; BAG, RdA 1972, 255 = AP Nr. 63 zu § 626 BGB).

    Die danach zu berücksichtigenden Umstände müssen nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen (BAG, AP Nr. 4 zu § 626 BGB).

  • BAG, 17.03.1988 - 2 AZR 576/87

    Fristlose (außerordentliche) Kündigung: Voraussetzungen für eine Kündigung wegen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97
    Die in den aufgehobenen gesetzlichen Vorschriften der §§ 123, 124 GewO, §§ 71, 72 HGB nach altem Recht genannten Beispiele für wechselseitige wichtige Gründe (z.B. Arbeitsvertragsbruch, beharrliche Arbeitsverweigerung) sind als wichtige Hinweise für typische Sachverhalte anzuerkennen, die an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden und die Kündigung in der Regel auch rechtfertigen, wenn keine besonderen Umstände zugunsten des Gekündigten sprechen (vgl. BAG, NZA 1989, 261 = NJW 1989, 546 = AP Nr. 99 zu § 626 BGB).
  • BAG, 02.06.1960 - 2 AZR 91/58

    Fristlose Kündigung von Dienstverträgen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97
    Kündigungsgrund i.S. des § 626 I BGB ist deshalb jeder Sachverhalt, der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet (vgl. BAG, AP Nr. 4 zu § 626 BGB§ 626 BGB; BAG, NJW 1960, 2023 = AP Nr. 42 zu § 626 BGB; BAG, RdA 1972, 255 = AP Nr. 63 zu § 626 BGB).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97
    Zu den die Kündigung bedingenden Tatsachen, die er vortragen und gegebenenfalls beweisen muß, gehören auch diejenigen, die Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe für das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers ausschließen (BAG, DB 1988, 451).
  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83

    Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.12.1997 - 9 Sa 949/97
    "Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG, SAE 1986, S. 5).
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