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   LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99   

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LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99 (https://dejure.org/2000,3967)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18.01.2000 - 9 Sa 964/99 (https://dejure.org/2000,3967)
LAG Hessen, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 9 Sa 964/99 (https://dejure.org/2000,3967)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitigkeit über die wirksame Vereinbarung einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung als Raumpflegerin; Unterschrift unter einer Befristungsverlängerungsvereinbarung; Einhaltung der Klagefrist; Auslegung eines Klageantrags; Nachschieben eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeschFG § 1 Abs. 5; BGB § 620; ZPO §§ 441 442
    Arbeitsverhältnis: Befristung - Frist der Befristungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 1019
  • NZA 2000, 1071
  • BB 2000, 1527
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Zwar ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geäußerten Auffassung zuzustimmen, dass dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO dahingehend erhoben hat, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festzustellen, er dann, wenn der Arbeitgeber die Beendigung durch Befristung in den Rechtsstreit einführt, gem. §§ 1 Abs. 5 BeschFG 1985, 6 KSchG analog bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht diesen Feststellungsantrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO wie bei einer Kündigung auf einen Kündigungsschutzantrag (BAG, Urteil vom 07.12.1995 - 2 AZR 772/94 - AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969 unter III 2; vom 13.03.1997 - 2 AZR 512/96 - AP Nr. 38, a.a.O., unter II 1 und 3) auf einen Befristungsschutzantrag einschränken kann (vgl. KR-Lipke, a.a.O., § 1 BeschFG 1985 Rdn. 173).

    Dabei ist aber durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt und welche Tragweite der allgemeine Feststellungsantrag haben sollte, indem der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen ist, hinter dem der Wortlaut des Antrags zurückzutreten hat, § 133 BGB (BAG, Urteil vom 07.12.1995, a.a.O., unter III 2 a; vom 13.03.1997, a.a.O., unter II 4 a).

  • BAG, 07.12.1995 - 2 AZR 772/94

    Verhältnis Kündigungsschutzklage - allgemeiner Feststellungsantrag; beschränkte

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Zwar ist der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geäußerten Auffassung zuzustimmen, dass dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist eine allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO dahingehend erhoben hat, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses festzustellen, er dann, wenn der Arbeitgeber die Beendigung durch Befristung in den Rechtsstreit einführt, gem. §§ 1 Abs. 5 BeschFG 1985, 6 KSchG analog bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht diesen Feststellungsantrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO wie bei einer Kündigung auf einen Kündigungsschutzantrag (BAG, Urteil vom 07.12.1995 - 2 AZR 772/94 - AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969 unter III 2; vom 13.03.1997 - 2 AZR 512/96 - AP Nr. 38, a.a.O., unter II 1 und 3) auf einen Befristungsschutzantrag einschränken kann (vgl. KR-Lipke, a.a.O., § 1 BeschFG 1985 Rdn. 173).

    Dabei ist aber durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt und welche Tragweite der allgemeine Feststellungsantrag haben sollte, indem der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen ist, hinter dem der Wortlaut des Antrags zurückzutreten hat, § 133 BGB (BAG, Urteil vom 07.12.1995, a.a.O., unter III 2 a; vom 13.03.1997, a.a.O., unter II 4 a).

  • BAG, 24.01.1990 - 4 AZR 493/89

    Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes - Vorliegen

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine Behauptung "ins Blaue", die Erhebung des Beweises wäre ein Ausforschungsbeweis gewesen, denn es wird aus dem Vortrag der Klägerin nicht klar, woher sie Kenntnisse über die allgemeine Handhabung der Aufbewahrung von schriftlichen Arbeitsverträgen bei der Beklagten haben will (BAG, Urteil vom 24.01.1990 - 4 AZR 493/89 - AP Nr. 125 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Die Klage gegen eine in einer Nichtverlängerungsmitteilung gesehenen Kündigung richtet sich auch nicht gegen die Befristung, weil die Nichtverlängerungsmitteilung keine Kündigungserklärung ist (BAG, Urteil vom 07.03.1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag unter I 1; vom 28.02.1990 - 7 AZR 143/89 - AP Nr. 14 zu § 1 BeschFG 1985 unter I 1).
  • BVerfG, 24.09.1990 - 1 BvR 938/90

    Sachliche Rechtsfertigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Studenten

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf steht die damalige Schwangerschaft der Klägerin nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese der Grund für die unterbliebene Fortsetzung gewesen wäre, sondern unstreitig hat die Arbeit der Klägerin abgemahnte Leistungsmängel aufgewiesen (BAG, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 - AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - NZA 1989, 719, 720 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24.09.1990 - 1 BvR 938/90 - AP Nr. 136 a zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 28.02.1990 - 7 AZR 143/89

    Befristeter Arbeitsvertrag - Tarifvorrang vor BeschFG 1985

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Die Klage gegen eine in einer Nichtverlängerungsmitteilung gesehenen Kündigung richtet sich auch nicht gegen die Befristung, weil die Nichtverlängerungsmitteilung keine Kündigungserklärung ist (BAG, Urteil vom 07.03.1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag unter I 1; vom 28.02.1990 - 7 AZR 143/89 - AP Nr. 14 zu § 1 BeschFG 1985 unter I 1).
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf steht die damalige Schwangerschaft der Klägerin nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese der Grund für die unterbliebene Fortsetzung gewesen wäre, sondern unstreitig hat die Arbeit der Klägerin abgemahnte Leistungsmängel aufgewiesen (BAG, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 - AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - NZA 1989, 719, 720 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24.09.1990 - 1 BvR 938/90 - AP Nr. 136 a zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf steht die damalige Schwangerschaft der Klägerin nicht entgegen, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese der Grund für die unterbliebene Fortsetzung gewesen wäre, sondern unstreitig hat die Arbeit der Klägerin abgemahnte Leistungsmängel aufgewiesen (BAG, Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59 - AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil vom 16.03.1989 - 2 AZR 325/88 - NZA 1989, 719, 720 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24.09.1990 - 1 BvR 938/90 - AP Nr. 136 a zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 20.01.1999 - 7 AZR 715/97

    Klagefrist nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz

    Auszug aus LAG Hessen, 18.01.2000 - 9 Sa 964/99
    Die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG 1985 gilt für alle Streitigkeiten über Befristungen (BAG, Urteil vom 20.01.1999 - 7 AZR 715/97 - AP Nr. 21 zu § 1 BeschFG 1985 unter II 1 a - c; KR-Lipke, 5. Aufl., § 1 BeschFG 1985 Rdn. 171 f.; Rolfs, NZA 1996, 1134, 1139 f.; derselbe, NZA-RR 00, 1, 5), also auch für den Streit darüber, ob eine Befristung überhaupt vereinbart worden ist, und nicht nur ob eine unstreitig vereinbarte wirksam ist oder nicht, wie das Fehlen einer dem § 13 Abs. 3 KSchG entsprechenden Bestimmung und einer Verweisung auf diese in § 1 Abs. 5 BeschFG 1985 zeigt.
  • LAG Düsseldorf, 01.03.2002 - 18 Sa 860/01

    Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG

    Der entgegenstehenden Auffassung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (Urteil vom 18.01.2000 9 Sa 964/99 -, NZA 2000, 1071), die auch von Worzalla/Will/ Mailänder/Worch/Heise, (Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, § 17 TzBfG, Rdz. 3) vertreten wird, schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich nicht an.

    Die vorliegende Entscheidung weicht von der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt, Urteil vom 18.01.2000 9 Sa 964/99 -, NZA 2000, 1071, die bereits oben zitiert wurde, ab.

  • LAG Düsseldorf, 24.01.2001 - 12 Sa 1595/00

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Frist der Befristungsklage

    Der Arbeitnehmer braucht die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht einzuhalten, wenn er - entgegen dem dies behauptenden Arbeitgeber - geltend machen will, dass eine Befristungsvereinbarung überhaupt nicht zustande gekommen sei (gegen LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2000, NZA 00, 1071 = BB 00, 1527).

    Die Gegenauffassung (LAG Hessen, Urteil vom 18.01.2000, NZA 00, 1071) hat den Gesetzeswortlaut gegen sich und überzieht den Regelungszweck der Rechtssicherheit.

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