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   LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02   

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https://dejure.org/2003,14086
LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02 (https://dejure.org/2003,14086)
LAG München, Entscheidung vom 12.03.2003 - 9 Sa 980/02 (https://dejure.org/2003,14086)
LAG München, Entscheidung vom 12. März 2003 - 9 Sa 980/02 (https://dejure.org/2003,14086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessene Höhe einer Sondervergütung; Unwirksamkeit der Kürzung einer Sonderzahlung ; Bedeutung des Schweigens einer Vertragspartei bei Änderung des Arbeitsvertrages; Mischcharakter von Sondervergütungen

  • Judicialis

    EFZG § 4a; ; EFZG § 4b; ; EFZG § 12; ; BGB § 134; ; BGB § 145; ; BGB § 147; ; BGB § 611; ; BGB § 612a; ; BetrVG § 75

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen der Kürzung einer Sondervergütung - krankheitsbedingte Fehlzeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.06.1996 - 10 AZR 883/95

    Freiwilligkeitsvorbehalt für Gratifikation

    Auszug aus LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02
    Das Berufungsgericht geht mit dem BAG (vgl. Urteil vom 6.12.1995 NZA 1996, 1027 und vom 5.6.1996 NZA 1996, 1028) davon aus, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei einer Sonderzahlung das Entstehen des Anspruches hindert und dem Arbeitgeber die Freiheit lässt, in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch in diesem Jahr die Sondervergütung bezahlt werden soll.

    Handelt es sich wie im vorliegenden Falle um eine freiwillige Sonderzahlung, so ist der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Urteilen des BAG vom 6.12.1995 (NZA 1996, 1027 und vom 5.6.1996 (NZA 1996, 1028) durchaus befugt, in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er auch in dem betreffenden Jahr die Sonderzahlung leisten will; der Arbeitgeber wäre also z.B. durchaus berechtigt zu entscheiden, dass im betreffenden Jahr überhaupt keine Sonderleistung bezahlt wird, sofern er hierbei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet.

  • BAG, 06.12.1995 - 10 AZR 198/95

    Inhalt eines Freiwilligkeitsvorbehalts

    Auszug aus LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02
    Das Berufungsgericht geht mit dem BAG (vgl. Urteil vom 6.12.1995 NZA 1996, 1027 und vom 5.6.1996 NZA 1996, 1028) davon aus, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei einer Sonderzahlung das Entstehen des Anspruches hindert und dem Arbeitgeber die Freiheit lässt, in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen auch in diesem Jahr die Sondervergütung bezahlt werden soll.

    Handelt es sich wie im vorliegenden Falle um eine freiwillige Sonderzahlung, so ist der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Urteilen des BAG vom 6.12.1995 (NZA 1996, 1027 und vom 5.6.1996 (NZA 1996, 1028) durchaus befugt, in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er auch in dem betreffenden Jahr die Sonderzahlung leisten will; der Arbeitgeber wäre also z.B. durchaus berechtigt zu entscheiden, dass im betreffenden Jahr überhaupt keine Sonderleistung bezahlt wird, sofern er hierbei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet.

  • BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 381/88

    Weihnachtsgeld - Anwesenheitsprämie - Krankheit

    Auszug aus LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02
    Mit Urteil vom 15.2.1990 (AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) hat dann der 6. Senat des BAG entschieden, dass er bei Jahressonderzuwendungen mit Mischcharakter an dieser Rechtsprechung des 5. Senates nicht festhalte, und dass eine einzelvertraglich vereinbarte Kürzung einer Sonderzuwendung zulässig sei, sofern der Kürzungsbetrag 1/60 je Kalendertag nicht überschreitet.

    Da der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG und auch den Streitstand hierzu in der Literatur (zur Übersicht über den Streitstand vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie 3d der Gründe) kannte und der Gesetzgeber daher auch wusste, dass hierbei nicht zwischen obligatorisch und freiwillig gewährten Sonderzahlungen unterschieden wurde (wie sich insbesondere aus dem Urteil des BAG vom 19.5.1982 AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie ergibt, wo es um die Kürzung einer freiwilligen Anwesenheitsprämie ging), muss davon ausgegangen werden, dass mit der Regelung in § 4b EFZG ab 1.10.1996 der gesamte Streit über die Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Sonderzahlungen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten bereinigt werden sollte, also somit auch bezogen auf Sonderleistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig und ohne Bestehen einer Rechtspflicht geleistet werden.

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 466/80

    Anwesenheitsprämie

    Auszug aus LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02
    Mit Urteil vom 19.5.1982 (AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) ist dann der 5. Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat entschieden, dass jährlich gezahlte Anwesenheitsprämien wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gekürzt werden dürfen und entgegenstehende Vereinbarungen unzulässig seien.

    Da der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BAG und auch den Streitstand hierzu in der Literatur (zur Übersicht über den Streitstand vgl. BAG AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie 3d der Gründe) kannte und der Gesetzgeber daher auch wusste, dass hierbei nicht zwischen obligatorisch und freiwillig gewährten Sonderzahlungen unterschieden wurde (wie sich insbesondere aus dem Urteil des BAG vom 19.5.1982 AP Nr. 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie ergibt, wo es um die Kürzung einer freiwilligen Anwesenheitsprämie ging), muss davon ausgegangen werden, dass mit der Regelung in § 4b EFZG ab 1.10.1996 der gesamte Streit über die Befugnis des Arbeitgebers zur Kürzung von Sonderzahlungen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten bereinigt werden sollte, also somit auch bezogen auf Sonderleistungen, die vom Arbeitgeber freiwillig und ohne Bestehen einer Rechtspflicht geleistet werden.

  • ArbG Oldenburg, 16.07.1997 - 2 Ca 762/96
    Auszug aus LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02
    Die entgegenstehende Auffassung, dass bei einer freiwilligen Sonderzahlung der Arbeitgeber auch ohne Vorliegen einer Kürzungsvereinbarung im Sinne des § 4a EFZG auch bei krankheitsbedingten Fehlzeiten Kürzungen vornehmen darf (so Vogelsang Entgeltfortzahlung Rz. 574; ArbG Oldenburg NZA-RR 1998, 110), teilt das Berufungsgericht somit nicht, weil diese Auffassung die Entstehungsgeschichte des § 4a EFZG, dessen Regelungszweck und den Wortlaut des § 4a EFZG, der nicht zwischen verpflichtenden und freiwilligen Sonderleistungen differenziert, nicht berücksichtigt.
  • BAG, 23.05.1984 - 5 AZR 500/81

    Kürzung der Weihnachtsgratifikation um krankheitsbedingte Fehlzeiten

    Auszug aus LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02
    Mit Urteil vom 23.5.1984 (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie) hat dann der 5. Senat die bisher noch offene Frage entschieden, dass bei der Bezahlung einer jährlichen Sonderzahlung diejenigen krankheitsbedingten Fehlzeiten anspruchsmindernd berücksichtigt werden dürfen, für die der Arbeitnehmer keinen Lohn bzw. kein Gehalt beanspruchen kann, z.B. weil der 6-Wochen-Zeitraum überschritten war.
  • BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 144/72

    Anwesenheitsprämie - Jährlich einmalige Gewährung - Fortzuzahlendes

    Auszug aus LAG München, 12.03.2003 - 9 Sa 980/02
    Ursprünglich hat der 5. Senat des BAG angenommen, bei einer jährlich zu zahlenden Anwesenheitsprämie verstoße die prämienschädliche Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht gegen Sinn und Zweck des Lohnfortzahlungsgesetzes und sei zulässig (BAG vom 9.11.1972 5 AZR 144/72 AP Nr. 9 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie).
  • LAG Köln, 13.09.2018 - 4 Sa 964/17

    Einzelfallentscheidung; verhaltens-/personenbedingte Kündigung; Auflösungsantrag

    Bei Sondervergütungen mit Mischcharakter gilt aber, dass sich nur bei ausdrücklicher Regelung Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung anspruchsausschließend oder anspruchsmindernd auf die Sonderzahlung auswirken können (vgl. Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.03.2003 - 9 Sa 980/02, Rn. 28 juris).
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