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   LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10   

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https://dejure.org/2010,9211
LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10 (https://dejure.org/2010,9211)
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.03.2010 - 9 T 106/10 (https://dejure.org/2010,9211)
LG Dortmund, Entscheidung vom 23. März 2010 - 9 T 106/10 (https://dejure.org/2010,9211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wahl der Steuerklasse im Insolvenzverfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wahl einer ungünstigen Steuerklasse zur Verkürzung des der Pfändung unterliegenden Nettoeinkommens als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit; Korrektur der missbräuchlichen Steuerklassenwahl bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Insolvenzverfahren beeinflusst das Steuerklassenwahlrecht der Ehegatten nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 581
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 164/99

    Wahl einer ungünstigen Steuerklasse durch den Vollstreckungsschuldner

    Auszug aus LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10
    Doch gilt dies - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm insgesamt - nur, soweit für die Wahl der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht und sie missbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

    Die Rechtsprechung hat dem Rechnung getragen, indem die Wahl der Steuerklasse bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils dann nicht über § 850 h Abs. 2 ZPO korrigiert wird, wenn ein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklasse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

    Insoweit liegt der Fall anders als der vom OLG Köln entschiedene (Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99), bei dem die getroffene Wahl der Steuerklassen III und V sogar dazu führte, dass an das Finanzamt insgesamt eine höhere Steuer abzuführen war, so dass die eingetretene Gläubigerbenachteiligung tatsächlich die einzige spürbare Folge war.

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 2/07

    Missbräuchliche Steuerklassenwahl i.R.d. Erwerbsobliegenheit eines verheirateten

    Auszug aus LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10
    Doch gilt dies - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm insgesamt - nur, soweit für die Wahl der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht und sie missbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

    Die Rechtsprechung hat dem Rechnung getragen, indem die Wahl der Steuerklasse bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils dann nicht über § 850 h Abs. 2 ZPO korrigiert wird, wenn ein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklasse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 26/05

    Berechnung des pfändungsfreien Betrages bei Wechsel der Lohnsteuerklasse; Wahl

    Auszug aus LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10
    Doch gilt dies - auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm insgesamt - nur, soweit für die Wahl der Steuerklasse kein sachlicher Grund besteht und sie missbräuchlich erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

    Die Rechtsprechung hat dem Rechnung getragen, indem die Wahl der Steuerklasse bei der Berechnung des pfändbaren Lohnanteils dann nicht über § 850 h Abs. 2 ZPO korrigiert wird, wenn ein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklasse vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2005, Az. VII ZB 26/05; BGH ZVI 2009, 264; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2000, Az. 2 W 164/99).

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 65/07

    Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten wegen unterbliebener Änderung der

    Auszug aus LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10
    Die zu der Fragestellung ergangenen Entscheidungen, ob dem Schuldner eine Stundung der Verfahrenskosten versagt werden kann, wenn er durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse ausreichend pfändungsfreies Einkommen erlangen kann, um diese selbst zu bestreiten (vgl. AG Kaiserslautern, Beschluss vom 12.09.2002, Az. IK 48/02; BGH, Beschluss vom 03.07.2008, Az. IX ZB 65/07), sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da ihnen andere Maßstäbe zugrunde liegen.
  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 168/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Auszug aus LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10
    Denn in den übrigen und vom Gesetzgeber gemeinten Fallkonstellationen des § 850 h ZPO steht stets im Raum, dass der Schuldner sein Einkommen "künstlich kleinrechnet", z.B. durch die Art seiner Anstellung im Familien- oder Ehegattenbetrieb, dass ihm aber tatsächlich, nur eben nicht greifbar, materielle Vorteile für seine Arbeit zufließen, ohne dass die Gläubiger hierauf direkt zugreifen können (vgl. Zöller/ Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 850 h Rdnr. 3 ff.; BAG NJW 2008, 2606).
  • AG Kaiserslautern, 12.09.2002 - IK 48/02

    Keine Stundung der Verfahrenskosten bei möglichem Prozesskostenvorschuss des

    Auszug aus LG Dortmund, 23.03.2010 - 9 T 106/10
    Die zu der Fragestellung ergangenen Entscheidungen, ob dem Schuldner eine Stundung der Verfahrenskosten versagt werden kann, wenn er durch einen Wechsel der Lohnsteuerklasse ausreichend pfändungsfreies Einkommen erlangen kann, um diese selbst zu bestreiten (vgl. AG Kaiserslautern, Beschluss vom 12.09.2002, Az. IK 48/02; BGH, Beschluss vom 03.07.2008, Az. IX ZB 65/07), sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da ihnen andere Maßstäbe zugrunde liegen.
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