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   LG Osnabrück, 16.02.1989 - 9 T 13/89   

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LG Osnabrück, 16.02.1989 - 9 T 13/89 (https://dejure.org/1989,12786)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.02.1989 - 9 T 13/89 (https://dejure.org/1989,12786)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 16. Februar 1989 - 9 T 13/89 (https://dejure.org/1989,12786)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 28.02.1969 - 11 W 1458/68
    Auszug aus LG Osnabrück, 16.02.1989 - 9 T 13/89
    Demgegenüber geht die Gegenmeinung davon aus, daß ein Fall des § 13 III BRAGO analog - nämlich: verschiedene Gebührensätze für Teile des selben Gegenstandes - vorliege und daß die Gebühren des Anwalts gegenüber seinem Mandanten sich im Ausgangspunkt ungekürzt nach dem Streitwert desjenigen Teils richten, für den nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist (Gerold/Schmidt bis zur 8. Aufl. 1984, § 122 Rdnr. 21; OLG München, NJW 1969/938 = JurBüro 1969/514; OLG München JurBüro 1981/700; OLG München JurBüro 1983/1205; OLG München JurBüro 1988/905; Mümmler JurBüro 1981/489, 499; Göttlich/Mümmler BRAGO, 16. Aufl. 1987; Stichwort "beigeordneter Rechtsanwalt - 5.4", S. 239 f.; Kalthoener/Büttner, PKH und BerHG, a.a.O. für Streitwerte bis 5 000,- DM) - wobei die Obergrenze des Gesamtvergütungsanspruch nach dem Gesamtstreitwert wie bei der zuerst genannten Meinung unbestritten ist.

    Innerhalb dieser Meinung wird teilweise vertreten, der Rechtsanwalt habe ein Wahlrecht, ob er zunächst seine Gebühren gegen die Staatskasse und dann den Rest gegen den Mandanten geltend machen dürfe oder ob er zunächst den vom Mandanten geschuldeten Teil und dann den Rest von der Staatskasse verlangen dürfe (so Gerold/Schmidt a.a.O. bis zur 8. Aufl.; OLG München, a.a.O., NJW 1969/938).

    Zum selben Ergebnis wie das OLG Köln kommt insoweit auch Mümmler (a.a.O. JurBüro 1981/702, 703) obwohl er an sich mit OLG München (a.a.O. JurBüro 1969/514 = NJW 1969/938) und Gerold/Schmidt (a.a.O. bis 8. Aufl., § 13 Rdnr. 32 Beispiel e) die grundsätzliche Gegenposition zu herrschender Meinung einnimmt.

    Soweit die Gegenmeinung argumentiert, die Prozeßkostenhilfe erleichtere durch die Höhe der PKH-Gebühren und die Gebührendegression zu sehr die Führung des nicht durch Prozeßkostenhilfe gedeckten Teils (OLG München, a.a.O. NJW 1969/938; Kalthoener/Büttner, a.a.O.; ähnlich OLG München, JurBüro a.a.O. 1981/700), ist dieses Argument schon deshalb nicht überzeugend, weil die Gegenmeinung die mittellose Partei schlechter als die vermögende Partei stellt (ausführlich OLG Köln, a.a.O. JurBüro 1981/1011; KG, a.a.O., JurBüro 1988/728; Lappe, a.a.O.; ferner Gerold/Schmidt, a.a.O., ab 9. Aufl., § 122 Rdnr. 8).

  • RG, 05.12.1934 - V 136/34

    Wie ist die Prozeßgebühr zu berechnen, wenn nach Bewilligung des Armenrechts für

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.02.1989 - 9 T 13/89
    Der Bezirksrevisor beim Landgericht (a.a.O.) vertritt im Anschluß an Fraenkel JW 1931/2010 (vgl. noch RGZ 146/78, dem BGHZ, a.a.O., 213/313 nicht gefolgt ist; ferner OLG München NJW 1989/1858; Drieschler, GKG , 4. Aufl. 19 ..., vor § 49 GKG Randnr. 54) die Auffassung, daß die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert im Verhältnis der Teilstreitwerte aufgeteilt werden müßten.

    Indessen hat der BGH (a.a.O. BGHZ 13/373, 376 ) - und stillschweigend auch das OLG Oldenburg (a.a.O., Beschluß vom 22.12.86 offenbar im Anschluß an OLG München, a.a.O. JurBüro 1981/700, 702; vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. Jurßüro 1984/1196) - eine Berechnung nach den eben erwähnten Berechnungsarten (RGZ 146/78 und Fraenkel, a.a.O.) abgelehnt.

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.02.1989 - 9 T 13/89
    Der Bezirksrevisor beim Landgericht (a.a.O.) vertritt im Anschluß an Fraenkel JW 1931/2010 (vgl. noch RGZ 146/78, dem BGHZ, a.a.O., 213/313 nicht gefolgt ist; ferner OLG München NJW 1989/1858; Drieschler, GKG , 4. Aufl. 19 ..., vor § 49 GKG Randnr. 54) die Auffassung, daß die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert im Verhältnis der Teilstreitwerte aufgeteilt werden müßten.
  • BGH, 02.06.1954 - V ZR 99/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Osnabrück, 16.02.1989 - 9 T 13/89
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 13/373, 375 = NJW 1954/1406) hat sich in Abkehr von der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin entschieden, daß die Gerichtsgebühren und die von der armen Partei dem beigeordneten Anwalt geschuldeten Anwaltsgebühren sich nach dem Ergänzungsbetrag richten, welcher in dem Unterschied der Gebühr nach dem Gesamtstreitwert und nach dem Teil Streitwert des vom Armenrecht erfaßten Teils besteht.
  • VG München, 20.12.2016 - M 24 M 15.5389

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Prozesskostenhilfebeschluss maßgeblich

    22 Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z. B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 - 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach Juris, Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG).
  • VG München, 01.12.2014 - M 24 M 14.31118

    Erfolgreiche Erinnerung einer beigeordneten Rechtsanwältin gegen einen

    22 Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z. B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 - 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach Juris, Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG).
  • FG Thüringen, 29.11.2007 - 4 Ko 542/07

    Vergütungsfestsetzung bei teilweiser Gewährung von Prozesskostenhilfe und

    Nach heute praktisch einhelliger Meinung sind die zu vergütenden Gebühren des beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus dem Teilstreitwert des insgesamt streitigen Betrags zu berechnen, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den er beigeordnete wurde (z.B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 - 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach [...], Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG).
  • FG Thüringen, 06.06.2008 - 4 Ko 518/07

    Keine Erhebung von Gerichtskosten und nicht Teilbereichen zurechenbaren

    Diese Berechnungsmethode geht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. Juni 1954 (V ZR 99/53, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1954, 1406) zurück, dem Rechtsprechung und Literatur weitgehend gefolgt sind (z.B. Beschlüsse der OLG München vom 28. Oktober 1994 - 11 W 979/94 und vom 6. Dezember 1996 11 W 3197/96, Schleswig-Holstein vom 11. Mai 2005 - 15 WF 90/05, Stuttgart vom 26. April 1984 - 8 W 517/83, und des Landgerichts Osnabrück vom 16. Februar 1989 9 T 13/89, alle zitiert nach [...], Zöller, Kommentar zur ZPO, Rdn. 45 zu § 121 ZPO, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, Rdn. 22 zu § 121, Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, Rdn. 11 zu § 48 RVG, Hartmann, KostG, Kommentar, Rdn. 65 zu § 48 RVG).
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