Weitere Entscheidung unten: LG Dortmund, 26.02.2010

Rechtsprechung
   LG Dortmund, 21.07.2005 - 9 T 278/05   

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https://dejure.org/2005,20839
LG Dortmund, 21.07.2005 - 9 T 278/05 (https://dejure.org/2005,20839)
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2005 - 9 T 278/05 (https://dejure.org/2005,20839)
LG Dortmund, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 9 T 278/05 (https://dejure.org/2005,20839)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzeröffnung diene allein der Einzelzwangsvollstreckung der einzigen Gläubigerin; Rechtliche Interesse des Gläubigers an der Insolvenzeröffnung und Verfolgung insolvenzfremder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 14.12.2001 - 2 W 146/01

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Forderung im

    Auszug aus LG Dortmund, 21.07.2005 - 9 T 278/05
    Es ist ausreichend, wenn der Gläubiger die Forderung so glaubhaft macht, dass das Insolvenzgericht von dem Bestehen der Forderung überzeugt ist (OLG Köln, ZinsO 2002, 772).
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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 26.02.2010 - 9 T 278/05   

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https://dejure.org/2010,45680
LG Dortmund, 26.02.2010 - 9 T 278/05 (https://dejure.org/2010,45680)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.02.2010 - 9 T 278/05 (https://dejure.org/2010,45680)
LG Dortmund, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 9 T 278/05 (https://dejure.org/2010,45680)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 21.12.2004 - IV B 103/04

    Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Klageverfahrens

    Auszug aus LG Dortmund, 26.02.2010 - 9 T 278/05
    Der Bescheid vom 21.10.2002, mit dem für den Veranlagungszeitraum 2000 eine Steuerforderung i.H.v. 22.061,23 EUR festgesetzt wurde, ist nach Rücknahme der hiergegen gerichteten Klage am 02.04.2003 in dem Verfahren des FG Münster (Az. 10 K 6244/02 E) bestandskräftig; ein Antrag des Schuldners auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde zunächst vom FG Münster und dann durch Beschluss des BFH vom 21.12.2004 (Az. IV B 103/04) zurückgewiesen.
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