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   VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02   

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VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02 (https://dejure.org/2002,11711)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.11.2002 - 9 TG 2990/02 (https://dejure.org/2002,11711)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. November 2002 - 9 TG 2990/02 (https://dejure.org/2002,11711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 Nr 3 AuslG, § 17 Abs 1 AuslG, § 1626 Abs 1 BGB
    Aufenthaltserlaubnis; Ausübung der Personensorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Aufenthaltserlaubnis; Ausübung der Personensorge)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3; AuslG § 17 Abs. 1; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1626 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 1
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Familienangehörige, Kinder, Deutsche Kinder, Erziehungsgemeinschaft, Betreuungsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, Familiäre Lebensgemeinschaft, Gemeinsames Sorgerecht, Personensorge, Schutz von Ehe und Familie

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 3; ; AuslG § 17 Abs. 1; ; BGB § 1626 Abs. 1; ; BGB § 1626 Abs. 3; ; BGB § 1671 Abs. 1; ; BGB § 1684 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02
    Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich jedoch mit Blick auf das mit vorstehender Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Leitbild und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 ff.) eine rein schematische Abgrenzung ausschließlich nach quantitativen Gesichtspunkten, d. h. ein bloßes Abstellen etwa auf Häufigkeit und Dauer von Besuchskontakten.

    Ebenso unerheblich ist, ob die Betreuung des Kindes auch von anderen Personen, beispielsweise der Mutter des Kindes, erbracht werden kann, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch die Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 ff.).

    Bei der insofern vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung (so BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.).

    Dabei dürfen im Einzelfall die Anforderungen an die Darlegungslast des ausländischen Elternteils nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99

    Rechtsfolgen einer Neuregelung der elterlichen Sorge durch das

    Auszug aus VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02
    Hieraus kann jedoch nicht schon unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft auch tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet und beide Elternteile die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben einschließlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind auch tatsächlich wahrnehmen und insoweit eine familiäre Lebensgemeinschaft eigener Art auch zu dem Elternteil aufrecht erhalten wird, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 29/99 -, NVwZ 2000, S. 105 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2002 - 1 S 1381/01 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2002 - 1 S 1381/01

    Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten Elternteil

    Auszug aus VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02
    Hieraus kann jedoch nicht schon unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft auch tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet und beide Elternteile die mit der gemeinsamen elterlichen Sorge verbundenen Aufgaben einschließlich der Erfüllung der Verpflichtung zum Umgang mit dem Kind auch tatsächlich wahrnehmen und insoweit eine familiäre Lebensgemeinschaft eigener Art auch zu dem Elternteil aufrecht erhalten wird, bei dem sich das Kind nicht gewöhnlich aufhält (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 29/99 -, NVwZ 2000, S. 105 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. August 2002 - 1 S 1381/01 -).
  • VG Frankfurt/Main, 07.10.2002 - 1 G 2785/02

    D (A), Ausländer, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Deutschverheiratung,

    Auszug aus VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2002 (Az.: 1 G 2785/02 [V]) wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.11.2002 - 9 TG 2990/02
    Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontaktes, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG -, NVwZ 1998, S. 742).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.08.2006 - 2 M 228/06

    Aussetzung der Abschiebung bei Anerkennung der Vaterschaft und familiärer

    Maßgeblich ist dann, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.06.2005 - 2 M 76/05 - HessVGH, Beschl. v. 15.11.2002 - 9 TG 2990/02 -, AuAS 2003, 86).
  • VG Würzburg, 04.02.2020 - W 10 K 18.31208

    Unzulässige Klage wegen fehlendem Feststellungsinteresse

    Auch regelmäßige, den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen entsprechende Geldzahlungen seien nicht ausreichend, um ein Betreuungsverhältnis annehmen zu können (mit Verweis auf HessVGH, B.v. 15.11.2002 - 9 TG 2990/02).
  • VG Berlin, 23.11.2009 - 9 V 13.09

    Einreisebefugnis für teilsorgeberechtigten ausländischen Vater

    Dies kann sich z.B. in gemeinsamen Unternehmungen äußern (OVG Münster, Beschluss v. 12. Dezember 2005 -18 B 1592/05 - Juris; VGH Kassel, Beschluss vom 15. November 2002 - 9 TG 2990/02 -, Juris).
  • VG Frankfurt/Main, 04.06.2003 - 1 G 1868/03

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen einer vorsätzlichen Straftat

    Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontaktes, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1997 NvwZ 1998 Seite 742; Hessischer VGH, Beschluss v. 15.11.2002 9 TG 2990/02).
  • VG Frankfurt/Main, 14.05.2003 - 1 G 1488/03

    Väterlicher Erziehungsbeitrag als Voraussetzung für aufenthaltsrechtliche

    Nach Auffassung des erkennenden Gerichts sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 9 TG 2990/02) gelten diese Grundsätze auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts.
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