Rechtsprechung
VGH Hessen, 12.06.2002 - 9 TG 878/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 36 Abs 1 BauGB, § 36 Abs 3 S 3 BauGB, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 80a Abs 2 VwGO, § 80a Abs 3 VwGO
Fehlende Antragsbefugnis des Bauherrn - Sofortvollzug der Einvernehmensersetzung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ersetzung des zur Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde; Anordnung des Sofortvollzugs der Einvernehmensersetzung; Verwaltungsakt mit Doppelwirkung; Unmittelbare Begünstigung beispielsweise in Form einer Baufreigabe
- Judicialis
BauGB § 36 Abs. 1; ; BauGB § 36 Abs. 3 Satz 3; ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ; VwGO § 80a Abs. 2; ; VwGO § 80a Abs. 3
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 19.02.2002 - 9 G 2100/01
- VGH Hessen, 12.06.2002 - 9 TG 878/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus VGH Hessen, 12.06.2002 - 9 TG 878/02
Dabei genügt es aber nicht, dass irgendwelche Interessen Dritter beeinträchtigt werden; erforderlich ist vielmehr ein Nachteil im Sinne einer Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen, die Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnten (so BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 ;… Puttler in: Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Dezember 2001, § 80 a Rdnr. 2;… Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., 1998, § 50 Rdnr. 15 f.). - BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83
Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen …
Auszug aus VGH Hessen, 12.06.2002 - 9 TG 878/02
Eine gegebenenfalls dann erfolgende stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersetzt das fehlende gemeindliche Einvernehmen (vgl. hierzu Dippel, NVwZ 1999, 921 ; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556).
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.2004 - 2 M 474/03
Bauherr kann Aufhebung des gemeindlichen Einvernehmens nicht anfechten
Der Bauherr wird durch die Ersetzung nur mittelbar begünstigt (HessVGH, Beschl. v. 12.06.2002 - 9 TG 878/02 -, BRS 65 Nr. 170).Dementsprechend hat er auch nicht die Möglichkeit, gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Ersetzung des Einvernehmens zu klagen; ihm bleibt nur die (einfachere) Möglichkeit, die von ihm begehrte Baugenehmigung oder den von ihm gewünschten Bauvorbescheid im Wege der Verpflichtungsklage gegen die Baugenehmigungsbehörde durchzusetzen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.06.2002, a. a. O.;… Reidt, a. a. O.).