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   LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02   

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https://dejure.org/2002,16913
LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 (https://dejure.org/2002,16913)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 (https://dejure.org/2002,16913)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Dezember 2002 - 9 Ta 1066/02 (https://dejure.org/2002,16913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung einer Zahlungsbestimmung im Zusammenhang mit bewilligter Prozesskostenhilfe; Recht auf Änderung der Entscheidung über die bei einer Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen im Falle einer wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1934 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2004 - 10 Ta 170/04

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03), der sich auch die vorliegend zuständige Kammer anschließt, zählen Abfindungsleistungen nach §§ 9, 10 KSchG zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, wobei die Frage nach dem zumutbaren Eigenbetrag der Partei nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2004 - 5 Ta 23/04

    Auswirkung von Abfindungen auf die Prozesskostenhilfe

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (- auch nicht im Hinblick auf LAG Rheinland-Pfalz vom 23.12.202 - 9 Ta 1066/02 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2009 - 6 Ta 133/09

    Abänderung der Zahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

    Nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 -, vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - und vom 08.04.2009 - 6 Ta 52/09 - m. w. N. auf BAG Beschluss vom 23.12.2003 - 2 AZB 23/03 - sowie BAG Beschluss vom 24.04.2006 - AZB 12/05 -) sind erhaltene Abfindungen als Vermögen anzusehen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2006 - 10 Ta 80/06

    Prozesskostenhilfe: Einsetzung einer Abfindung als Vermögen

    Den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die überdies in Einklang stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.07.2005 - 9 Ta 83/05, v. 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 u. v. 13.08.2004 - 10 Ta 170/04), ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Beschwerdeschrift - nichts hinzuzufügen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2005 - 9 Ta 83/05

    Prozesskostenhilfe und Abfindung

    Es handelt sich hierbei um Bestandteile des eigenen Vermögens, das gemäß § 115 ZPO einzusetzen ist (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und Beschluss vom 13.08.2004 - 10 Ta 170/04 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - 11 Ta 29/04

    Anrechnung der Abfindung an das Vermögen im Rahmen des

    Nach der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zählt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bzw. in Erfüllung eines dort geschlossenen Vergleichs gezahlt wird, zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2004 - 10 Ta 223/04

    Prozesskostenhilfe und einzusetzendes Vermögen

    Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03; Beschluss vom 13.08.2004, AZ: 10 Ta 170/04).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2009 - 11 Ta 152/09

    Abfindungsregelung im Vergleich - Berücksichtigung bei wirtschaftlichen

    Zu dem nach § 115 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geleistet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, 3 Ta 1325/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, 9 Ta 1066/02).
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