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   LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - 9 Ta 150/08   

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https://dejure.org/2008,13761
LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - 9 Ta 150/08 (https://dejure.org/2008,13761)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08 (https://dejure.org/2008,13761)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 27. August 2008 - 9 Ta 150/08 (https://dejure.org/2008,13761)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens nach Beendigung der Instanz

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
    Prozesskostenhilfe - Versämung einer vom Gericht gesetzten Frist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2006 - 9 Ta 192/06

    Prozesskostenhilfe: Anspruch bei Vorlage der Erklärung über die Verhältnisse nach

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - 9 Ta 150/08
    Erforderlich ist aber, dass diese Frist auch gewahrt wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 07.11.2006, 9 Ta 192/06 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2007 - 4 Ta 172/07

    Prozesskostenhilfe: Frist für die Einreichung eines Gesuches

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - 9 Ta 150/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschlüsse vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 - und 03.04.2007 - 8 Ta 65/07), kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für ein bereits geführten abgeschlossenen Prozess zu beschaffen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2007 - 8 Ta 65/07

    Prozesskostenhilfe: Anspruch auf Bewilligung nach Instanzende

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.2008 - 9 Ta 150/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (etwa Beschlüsse vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 - und 03.04.2007 - 8 Ta 65/07), kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen und nicht nachträglich einer Partei die Kosten für ein bereits geführten abgeschlossenen Prozess zu beschaffen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2012 - 10 Ta 283/11

    Prozesskostenhilfe - Antragstellung nach Instanzende

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z.B. Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 25.11.2008 - 10 Ta 197/08 und vom 17.12.2010 - 7 Ta 242/10, m.w.N.) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen.

    Erforderlich ist aber, dass diese Frist auch gewahrt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08 und vom 07.11.2006 - 9 Ta 192/06).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2008 - 10 Ta 197/08

    Prozesskostenhilfe - Antragstellung nach Instanzende

    Ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. unter vielen: LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2010 - 10 Ta 291/09

    Berichtigung eines Beschlusses - offenbare Unrichtigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. unter vielen: Beschlüsse vom 25.11.2008 - 10 Ta 197/08, vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 17.08.2007 - 4 Ta 172/07 und vom 14.06.2007 - 8 Ta 139/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2009 - 7 Ta 18/09

    Prozesskostenhilfe und richterliche Frist zur Vorlage einer Erklärung über die

    Trotzdem ist - schon im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz - Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen, und diese gewahrt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2006 - 9 Ta 192/2006; Beschluss vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/2008; Philippi in Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 117 Randziffer 2b m. w. N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.05.2012 - 9 Ta 94/12

    Prozesskostenhilfe - unvollständiger Antrag

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschluss vom 27.08.2008, 9 Ta 150/08, Juris) scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich aus.
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