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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2007 - 9 Ta 201/07   

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https://dejure.org/2007,23997
LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2007 - 9 Ta 201/07 (https://dejure.org/2007,23997)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.09.2007 - 9 Ta 201/07 (https://dejure.org/2007,23997)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. September 2007 - 9 Ta 201/07 (https://dejure.org/2007,23997)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Einhaltung einer Frist für die Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss

  • Judicialis

    ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2007 - 9 Ta 201/07
    Mit dieser Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nicht an die Klägerin unmittelbar hat das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15. September 2006 - 10 Ta 169/06 -) Rechnung getragen, der zufolge jedenfalls dann eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, wenn dieser auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006 - 10 Ta 169/06

    Prozesskostenhilfe - Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluss - Zustellungsadressat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2007 - 9 Ta 201/07
    Mit dieser Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und nicht an die Klägerin unmittelbar hat das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15. September 2006 - 10 Ta 169/06 -) Rechnung getragen, der zufolge jedenfalls dann eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat, wenn dieser auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt ist.
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