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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2010 - 9 Ta 219/10   

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https://dejure.org/2010,26034
LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2010 - 9 Ta 219/10 (https://dejure.org/2010,26034)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.10.2010 - 9 Ta 219/10 (https://dejure.org/2010,26034)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - 9 Ta 219/10 (https://dejure.org/2010,26034)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Prozesskostenhilfe - Einkommensberechnung - Berücksichtigung von Kindergeld und Raten für ein Darlehen zum Erwerb eines Familienheims

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Darlehensschulden zum Erwerb eines Familienheims; Abzug des Kindergeldes vom Kinderfreibetrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensberechnung bei der Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von Darlehensschulden zum Erwerb eines Familienheims; Abzug des Kindergeldes vom Kinderfreibetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2009 - 8 Ta 289/09

    Ratenzahlungsanordnung wegen Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2010 - 9 Ta 219/10
    Der Freibetrag des zu berücksichtigenden minderjährigen Kindes verringert sich um den Betrag des auf das Kind entfallenden Kindergeldes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, B.v. 15.12.2009 - 8 Ta 289/09-, juris; Zöller, aaO., Rz. 33, jeweils mwN.).
  • OLG Köln, 17.02.2003 - 14 WF 22/03

    Zulässigkeit der Mitheranziehung von Einkünften einer am Verfahren nicht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2010 - 9 Ta 219/10
    Leben Angehörige mit eigenen Einkünften im Haushalt der Partei, so sind diese Kosten nach Kopfteilen aufzuteilen, es sei denn sie verdienen so wenig, dass die Partei durch Gewährung freier Wohnung zu ihrem Unterhalt beiträgt (OLG Köln 17.2.2003 -14 WF 22/03-, FamRZ 2003, 1394; Zöller/Phlippi, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 35).
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