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   LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2005 - 9 Ta 48/05   

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https://dejure.org/2005,15430
LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2005 - 9 Ta 48/05 (https://dejure.org/2005,15430)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.03.2005 - 9 Ta 48/05 (https://dejure.org/2005,15430)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. März 2005 - 9 Ta 48/05 (https://dejure.org/2005,15430)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    BRAGO § 10 Abs. 3 ArbGG § 78 Satz 1 ZPO §§ 3 ff. ZPO §§ 567 ff. BGB § 779 Abs. 1
    EBRAGO, ArbGG, ZPO, BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts; Voraussetzungen für das Bestehen eines Vergleichsmehrwertes

  • Judicialis

    BRAGO § 10 Abs. 3; ; ArbGG § 78 Satz 1; ; ZPO §§ 3 ff.; ; ZPO §§ 567 ff.; ; BGB § 779 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; BGB § 779 Abs. 1
    Gegenstandswert und Vergleichsmehrwert

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2004 - 9 Ta 208/04

    Gegenstandswert bei mitverglichenen, unstreitigen Forderungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2005 - 9 Ta 48/05
    Ein Vergleichsmehrwert kann sich zwar nur ergeben, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von im Vergleich protokollierten Verpflichtungen bei Vergleichsschluss in Verzug befunden hat (vgl. Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.05.2004, Az. 10 Ta 111/04 = JURIS; Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 = JURIS).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.06.2004 - 10 Ta 111/04

    Werden in einen Vergleich bisher nicht streitige Regelungsgegenstände

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2005 - 9 Ta 48/05
    Ein Vergleichsmehrwert kann sich zwar nur ergeben, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von im Vergleich protokollierten Verpflichtungen bei Vergleichsschluss in Verzug befunden hat (vgl. Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.05.2004, Az. 10 Ta 111/04 = JURIS; Beschluss vom 19.10.2004 - 9 Ta 208/04 = JURIS).
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