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   LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02   

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https://dejure.org/2003,8234
LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02 (https://dejure.org/2003,8234)
LAG München, Entscheidung vom 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02 (https://dejure.org/2003,8234)
LAG München, Entscheidung vom 31. Januar 2003 - 9 TaBV 59/02 (https://dejure.org/2003,8234)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ; Tragen von Dienstkleidung; Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes für die Bestellung von Mitgliedern einer Einigungsstelle

  • Judicialis

    PBefG § 42; ; BetrVG § ... 1 Abs. 2; ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2; ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3; ; BetrVG § 87; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1; ; ArbGG § 12 Abs. 5; ; ArbGG § 98; ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Düsseldorf, 10.12.1997 - 12 TaBV 61/97

    Einigungsstelle: Einsetzung - Voraussetzungen - Eingriff in die sog. erdiente

    Auszug aus LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02
    Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung an, dass die Beschränkung der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit für alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen gilt (ebenso Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 22; Däubler u.a. § 76 BetrVG Rz. 52; anderer Ansicht LAG Düsseldorf NZA 1988 211; NZA-RR 1998, 319; LAG München LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 5; Richardi § 76 BetrVG Rz. 64).
  • LAG Hamm, 16.04.1986 - 12 TaBV 170/85

    Einigungsstelle; Zuständigkeit der Einigungsstelle; Mitbestimmungsrecht;

    Auszug aus LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02
    Somit wäre ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Festlegung der Zahl der Beisitzer nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG jedenfalls dann abzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass das vom antragstellenden Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht besteht, d.h., wenn bei fachkundiger Beantwortung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten infrage kommt (vgl. Germelmann u.a. § 98 ArbGG Rz.122; LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm BB 1986, 1359, LAG Düsseldorf NZA 1989, 146; LAG München ZTR 1990, 37).
  • LAG Düsseldorf, 04.11.1988 - 17 (6) TaBV 114/88
    Auszug aus LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02
    Somit wäre ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Festlegung der Zahl der Beisitzer nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG jedenfalls dann abzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass das vom antragstellenden Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht besteht, d.h., wenn bei fachkundiger Beantwortung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten infrage kommt (vgl. Germelmann u.a. § 98 ArbGG Rz.122; LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm BB 1986, 1359, LAG Düsseldorf NZA 1989, 146; LAG München ZTR 1990, 37).
  • LAG Düsseldorf, 21.08.1987 - 9 TaBV 132/86
    Auszug aus LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02
    Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung an, dass die Beschränkung der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit für alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen gilt (ebenso Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 22; Däubler u.a. § 76 BetrVG Rz. 52; anderer Ansicht LAG Düsseldorf NZA 1988 211; NZA-RR 1998, 319; LAG München LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 5; Richardi § 76 BetrVG Rz. 64).
  • LAG Hamburg, 10.04.1991 - 5 TaBV 3/91

    Einigungsstelle: Bestimmung des Regelungsgegenstandes - Bestellung des

    Auszug aus LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02
    Unzuständig kann die Einigungsstelle nämlich auch sein, wenn zum Beispiel kein wirksam gewählter Betriebsrat vorhanden ist (vgl. LAG Köln ArbuR 1997, 16) oder wenn eine Einigungsstelle mit anderen Beteiligten zuständig wäre, also zum Beispiel auf Seiten des Betriebsrates statt des antragstellenden Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat oder umgekehrt (vgl. hierzu LAG Frankfurt AuR 1985, 61; LAG Hamburg DB 1991, 2195) oder wie hier, wenn auf Seiten des Arbeitgebers nicht der richtige Arbeitgeber am Einigungsstellenverfahren beteiligt wäre.
  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 31.88

    Einschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen - Behandlung durch

    Auszug aus LAG München, 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02
    Somit wäre ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Festlegung der Zahl der Beisitzer nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG jedenfalls dann abzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass das vom antragstellenden Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht besteht, d.h., wenn bei fachkundiger Beantwortung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten infrage kommt (vgl. Germelmann u.a. § 98 ArbGG Rz.122; LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm BB 1986, 1359, LAG Düsseldorf NZA 1989, 146; LAG München ZTR 1990, 37).
  • LAG München, 22.05.2023 - 4 TaBV 24/23

    Arbeitszeiterfassung, Mitbestimmung, Einigungsstelle

    Die Zuständigkeitsprüfung umfasst auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat (LAG München v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02 Rz. 24f - zitiert nach juris; LAG Hessen v. 18.10.2005, 4 TaBV 134/05 Rz.13 - zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 08.05.2007 - 4 TaBV 70/07

    Zuständigkeit einer Einigungsstelle bei Beschwerden nach § 13 AGG

    Dieser Maßstab gilt auch für die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat (Hess. LAG 13. April 1999 - 4 TaBV 41/99 - NZA-RR 2000/83, zu II 1; 18. Oktober 2005 - 4 TaBV 134/05 - AuR 2006/174 L, zu II; LAG München 31. Januar 2003 - 9 TaBV 59/02 - AuR 2003/238 L, zu 3).
  • LAG München, 20.10.2005 - 4 TaBV 61/05

    Einigungsstelle

    Eine "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle, deren Einsetzung der Betriebsrat beantragt und unter welcher Voraussetzung sein Antrag allein zurückgewiesen werden kann (§ 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG), ist - nur - dann gegeben, wenn, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des hier gegebenen summarischen Verfahrens (BAG, B. v. 09.05.1995, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; siehe auch B. v. 22.01.1980, DB 1980, S. 1895 f) sofort erkennbar ist, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht - hier nach § 87 BetrVG - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann/als möglich erscheint (vgl. etwa näher LAG München, B. v. 14.03.1989, LAGE Nr. 18 zu § 98 ArbGG 1979, LAG München, B. v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02 (nv); LAG München, B. v. 14.01.2005, 9 TaBV 75/04 (nv); B. v. 11.05.2005, 8 TaBV 21/05 (nv); B.v. 16.06.2005, 4 TaBV 18/05 (nv): LAG Köln, u. a. B. v. 19.08.1998, AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979, und B. v. 05.12.2001, LAGE Nr. 38 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm, B. v. 07.07.2003, NZA-RR 2003, S. 637 f; siehe auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 98 Rz. 11; Walker in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG (2004), § 98 Rz. 36, jeweils mit umfangreichen w. N.).
  • LAG Hessen, 18.10.2005 - 4 TaBV 134/05

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebsänderung - Interessenausgleich -

    Die Zuständigkeitsprüfung nach dem Maßstab von § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG umfasst auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen Einzel- und Gesamtbetriebsrat (vgl. Hess. LAG 13. April 1999 - 4 TaBV 41/99 - NZA-RR 2000/83, zu II 1, 3 b; LAG München 31. Januar 2003 - 9 TaBV 59/02 - AuR 2003/238 L, zu 3).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.11.2016 - 1 TaBV 1310/16

    Begründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Errichtung einer Einigungsstelle

    Am Verfahren über die Besetzung der Einigungsstelle sind nur die unmittelbar "streitenden" Betriebsparteien zu beteiligen, weil nach dem gemäß § 100 ArbGG anzulegenden Maßstab die Zuständigkeit der jeweiligen Betriebsparteien nicht abschließend bindend geklärt wird (so auch LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 65; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010 - 10 TaBV 2829/09 - LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 56; LAG München, Beschluss vom 31.01.2003 - 9 TaBV 59/02 - AiB 2004, 695; Hessisches LAG , Beschluss vom 13.04.1999 - 4 TaBV 41/99 - NZA-RR 2000, 83; erkennende Kammer, Beschluss vom 18. November 2015 - 1 TaBV 1896/15).
  • LAG München, 12.03.2003 - 9 TaBV 67/02

    Besetzung der Einigungsstelle

    Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung an, dass die Beschränkung der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit für alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen gilt (ebenso Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 22; Däubler u.a. § 76 BetrVG Rz. 52; LAG München vom 31.1.2003 9 TaBV 59/02; anderer Ansicht LAG Düsseldorf NZA 1988, 211; NZA-RR 1998, 319; LAG München LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 5; Richardi § 76 BetrVG Rz. 64).
  • LAG Hessen, 15.05.2007 - 4 TaBV 60/07

    Einigungsstelle - offensichtliche Unzuständigkeit - Konzernbetriebsrat

    Auch die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Arbeitnehmervertretungen unterliegt im Einigungsstellenverfahren gemäß §§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, 98 ArbGG nur der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (vgl. für das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat etwa Hess. LAG 13. April 1999 - 4 TaBV 41/99 - NZA-RR 2000/93, zu II 1; 18. Oktober 2005 - 4 TaBV 134/05 - AuR 2006/174 L, zu II; LAG München 31. März 2003 - 9 TaBV 59/02 - AuR 2003/238 L, zu 3) .
  • LAG München, 14.08.2014 - 4 TaBV 44/14

    Einigungsstelle

    Wie das Arbeitsgericht bereits ansatzweise ausgeführt hat, ist die hier maßgebliche "offensichtliche Unzuständigkeit" der Einigungsstelle, die allein zur Zurückweisung des vorliegenden Bestellungsantrags nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG führen kann, - nur dann gegeben, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht im Rahmen des hier gegebenen summarischen Verfahrens (BAG, B. v. 09.05.1995, 1 ABR 51/94, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972; s. a. B. v. 22.01.1980, DB 1980, 1 ABR 48/77, S. 1895 f) sofort erkennbar ist, dass ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht - hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommen kann/als möglich erscheint, sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den ersten Blick erkennbar nicht mehr unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. etwa näher LAG München, B. v. 14.03.1989, 2 TaBV 53/88, LAGE Nr. 18 zu § 98 ArbGG 1979; LAG München, B. v. 31.01.2003, 9 TaBV 59/02; LAG München, B. v. 14.01.2005, 9 TaBV 75/04; B. v. 11.05.2005, 8 TaBV 21/05; B. v. 16.06.2005, 4 TaBV 18/05; B. v. 17.07.2007, 4 TaBV 65/07; B. v. 19.05.2008, 4 TaBV 35/08; B. v. 16.12.2010, 4 TaBV 80/10; B. v. 26.01.2012, 4 TaBV 1/12; B. v. 12.04.2012, 4 TaBV 31/12 (alle n. v.); LAG Köln, u. a. B. v. 19.08.1998, 7 TaBV 32/98, AP Nr. 10 zu § 98 ArbGG 1979, und B. v. 05.12.2001, LAGE Nr. 38 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm, B. v. 11.01.2010, 10 TaBV 99/09, B. v. 15.03.2012, 4 TaBV 21/12; s. a. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 8. Aufl. 2013, § 98 Rz. 22; Walker in Schwab/Weth (Hg.), ArbGG, 3. Aufl. 2011, § 98 Rz. 36 f, jew. m. w. N.).
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