Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2005 - 9 TaBV 6/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freistellung des Betriebsrates von den Kosten einer Schulungsveranstaltung; Anspruch eines Betriebsrats auf Freistellung der durch die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einem Seminar entstandnene Kosten; Teilnahme am Seminar "Die Abmahnung"; Erforderlichkeit von ...
- Judicialis
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1; ; BetrVG § ... 40 Abs. 1; ; BetrVG § 80; ; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; ; BetrVG § 82 Abs. 2 Satz 2; ; BetrVG § 83; ; BetrVG § 83 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 84; ; BetrVG § 84 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 85; ; BetrVG § 87; ; BetrVG § 102; ; ArbGG §§ 87 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine Kostenfreistellung für eintägiges Seminars zur arbeitsrechtlichen Abmahnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kein Kurs "Die Abmahnung" für den Betriebsrat!
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 07.12.2004 - 3 BV 50/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2005 - 9 TaBV 6/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 14/84
Erforderlichkeit der Schulung von Betriebratsmitgliedern im Arbeitsrecht
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2005 - 9 TaBV 6/05
Ausgeschlossen ist allerdings ein Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf Vermittlung von Grundkenntnissen des Individualarbeitsrechtes, wenn es bereits über persönliche Vorkenntnisse verfügt; zu diesen Vorkenntnissen gehört auch das durch langjährige Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen (vgl. BAG, Urt. v. 16.10.1986 - 6 ABR 14/84 = AP Nr. 58 zu § 37 BetrVG 1972). - BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 49/94
Kostentragung für die Schulung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2005 - 9 TaBV 6/05
Dieser zutreffende Gedanke ist letztlich dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.07.1995 (Az.: 7 ABR 49/94 = AP Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972) entnommen und nicht zu beanstanden.