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   LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06   

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LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,6655)
LAG Köln, Entscheidung vom 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,6655)
LAG Köln, Entscheidung vom 23. Januar 2007 - 9 TaBV 66/06 (https://dejure.org/2007,6655)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG
    Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle im Falle des Versuchs einer Betriebspartei zur teilweisen Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelungen aufgrund nachträglicher Entwicklungen; Ablösungsprinzip und Günstigkeitsprinzip bei ...

  • Judicialis

    ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2; BetrVG § 87 Abs. 1
    Keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei teilweiser Änderung ungekündigter Betriebsvereinbarung aufgrund nachträglicher Entwicklung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 619/00

    Jahressonderzahlung - Kürzung durch Einigungsstellenspruch - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06
    Es gilt nicht das Günstigkeitsprinzip, da es sich um gleichrangige Rechtsquellen handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, z. B. Urteil vom 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl., § 77 Rdn. 143).

    Einer Kündigung der älteren Betriebsvereinbarung bedarf es nicht (vgl. BAG, Urteil vom 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 -).

    Diese Regel gilt für die Betriebsvereinbarungen, unabhängig davon, ob sie einvernehmlich von den Betriebspartnern abgeschlossen worden sind oder ob sie - wie in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. August 2001, 1 AZR 619/00, entschiedenen Fall - im Wege der Zwangsschlichtung durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen sind (so auch: LAG Köln, Beschluss vom 6. September 2005 - 4 TaBV 41/05 -).

  • LAG Hamm, 21.12.2005 - 10 TaBV 173/05

    Einrichtung einer Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit, Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - und vom 21. Dezember 2005 - 10 TaBV 173/05 - m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 TaBV 72/03 - und vom 3. Mai 2005 - 9 TaBV 76/04 - Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rdn .36 ff.).
  • LAG Hamm, 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03

    Einigungsstellenbesetzung, offensichtliche Unzuständigkeit, Betriebsänderung,

    Auszug aus LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - und vom 21. Dezember 2005 - 10 TaBV 173/05 - m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 TaBV 72/03 - und vom 3. Mai 2005 - 9 TaBV 76/04 - Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rdn .36 ff.).
  • LAG Köln, 06.09.2005 - 4 TaBV 41/05

    Einsetzung einer Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06
    Diese Regel gilt für die Betriebsvereinbarungen, unabhängig davon, ob sie einvernehmlich von den Betriebspartnern abgeschlossen worden sind oder ob sie - wie in dem vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14. August 2001, 1 AZR 619/00, entschiedenen Fall - im Wege der Zwangsschlichtung durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen sind (so auch: LAG Köln, Beschluss vom 6. September 2005 - 4 TaBV 41/05 -).
  • LAG Köln, 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03

    Einigungsstelle, Bestellungsverfahren, Unterlagen für Wirtschaftsausschuss,

    Auszug aus LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - und vom 21. Dezember 2005 - 10 TaBV 173/05 - m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 TaBV 72/03 - und vom 3. Mai 2005 - 9 TaBV 76/04 - Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rdn .36 ff.).
  • LAG Köln, 03.05.2005 - 9 TaBV 76/04

    personelle Auswahlrichtlinien, Förderung schwerbehinderter Menschen,

    Auszug aus LAG Köln, 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06
    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - und vom 21. Dezember 2005 - 10 TaBV 173/05 - m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 TaBV 72/03 - und vom 3. Mai 2005 - 9 TaBV 76/04 - Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rdn .36 ff.).
  • LAG Köln, 05.03.2009 - 13 TaBV 97/08

    Einigungsstellenspruch; Wirksamkeit; Arbeitszeiterfassung; ÜT-Mitarbeiter

    Eine Betriebsvereinbarung sperrt solange sie ungekündigt fortbesteht aufgrund ihrer schuldrechtlich wirkenden Bindung der Betriebsparteien die durch sie geregelte Materie mit der Folge, dass eine Einigungsstelle für Neuregelung derselben Materie unzuständig ist (im Anschluss etwa an LAG Hamm 21.5.2005 - 10 TaBV 173/05; Niedersachsen 29.7.2008 - 1 TaBV 47/08 jeweils m.w.N.; anders 9. Kammer des LAG Köln 23.1.2007 - 9 TaBV 66/06).

    Mit Beschluss vom 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06 - stellte das Landesarbeitsgericht Köln fest, wie zuvor auch das Arbeitsgericht Köln, dass die Einigungsstelle, die über die Arbeitszeiterfassung für ÜT-Mitarbeiter im Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen in K und eine Sonderregelung für ÜT-Mitarbeiter gegenüber der Betriebsvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung und der Betriebsvereinbarung Zutrittskontrolle entscheiden soll, nicht offensichtlich unzuständig ist.

    Die Arbeitgeberinnen berufen sich dafür vor allem auf die Entscheidung des LAG Köln vom 23.01.2007 (9 TaBV 66/06).

    Das Beschwerdegericht folgt nicht der Auffassung der 9. Kammer des LAG Köln (Beschluss vom 23.01.2007 (9 TaBV 66/06), wonach es zulässig sei, dass jeder Betriebspartner während der Laufzeit einer Betriebsvereinbarung im Hinblick auf nachträgliche Entwicklungen nur die Abänderung eines Teils der Regelungen unter Beibehaltung der sonstigen, weiterhin für sinnvoll gehaltenen Bestimmungen anstreben und bei Nichtzustimmung des anderen Betriebspartners die Einigungsstelle anrufen kann.

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 3 TaBV 29/21

    Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung einer technischen

    Noch weitergehender wird darüber hinaus teilweise vertreten, dass sogar generell dann, wenn eine Partei aufgrund nachträglicher Entwicklungen eine Neuregelung durchsetzen wolle und kein Fall rechtsmissbräuchlichen Vorgehens gegeben sei, eine die bisherige und noch geltende Betriebsvereinbarung ablösende Nachfolgeregelung über die Anrufung der Einigungsstelle und deren Spruch erreicht werden könne (LAG L. vom 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06, juris, Rz. 48; GK-BetrVG/Jacobs, 11. Auflage, § 76 Rn. 74; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 19.12.2006 - 6 TaBV 14/06, juris, Rz. 32).

    Damit kann er sich auf die unter anderem in der Entscheidung des LAG Köln vom 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06 vertretene Rechtsansicht berufen.

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2021 - 3 TaBV 18/21

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; Sperrwirkung einer normativ

    Noch weitergehender wird darüber hinaus teilweise vertreten, dass sogar generell dann, wenn eine Partei aufgrund nachträglicher Entwicklungen eine Neuregelung durchsetzen wolle und kein Fall rechtsmissbräuchlichen Vorgehens gegeben sei, eine die bisherige und noch geltende Betriebsvereinbarung ablösende Nachfolgeregelung über die Anrufung der Einigungsstelle und deren Spruch erreicht werden könne (LAG Köln vom 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06, juris, Rz. 48; GK-BetrVG/Jacobs, 11. Auflage, § 76 Rn. 74; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein vom 19.12.2006 - 6 TaBV 14/06, juris, Rz. 32).

    Damit kann sie sich auf die unter anderem in der Entscheidung des LAG Köln vom 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06 vertretene Rechtsansicht berufen.

  • LAG Hessen, 20.05.2008 - 4 TaBV 97/08

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle

    In diesem Fall ist die Einigungsstelle erforderlichenfalls im Verfahren nach § 98 ArbGG zu bestellen (LAG Köln 06. September 2005 - 4 TaBV 41/05 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 44 a, zu A I 1; eine Zuständigkeit der Einigungsstelle sogar im Fall neuer tatsächlicher Entwicklungen generell annehmend LAG Köln 23. Januar 2007 - 9 TaBV 66/06 - AuR 2007/226 L, zu II 2 b bb bbb).

    Nicht in Betracht kommt die Bestellung einer Einigungsstelle jedenfalls, wenn es dem Antragsteller nur darum geht, eigene Regelungsvorstellungen doch noch durchzusetzen, die im vorangegangenen Mitbestimmungsverfahren keine Akzeptanz gefunden haben (LAG Köln 23. Januar 2007 a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 29.07.2008 - 1 TaBV 47/08

    Wirksamkeit einer bestehenden Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand im

    Demgegenüber wird vertreten, dass auch bei ungekündigter Betriebsvereinbarung die Einigungsstelle angerufen werden kann und bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit vorliegt, wenn eine Betriebspartei die teilweiser Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelung auf Grund nachträglicher Entwicklung erreichen will (LAG Köln vom 23. Januar 2007 - 9 TaBV 66/06).
  • LAG Köln, 14.08.2007 - 9 TaBV 27/07

    Einigungsstelle - Bestellungsverfahren - Restmandat des Betriebsrats

    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - und vom 21. Dezember 2005 - 10 TaBV 173/05 - m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 TaBV 72/03 -, vom 03. Mai 2005 - 9 TaBV 76/04 - und vom 28. Januar 2007 - 9 TaBV 66/06 - Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rdn. 36 ff.).
  • LAG Köln, 16.10.2007 - 9 TaBV 52/07

    Einigungsstelle - offensichtlich unzuständig - Zusatzurlaub - Nachtarbeit

    Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07. Juli 2003 - 10 TaBV 85/03 - und vom 21. Dezember 2005 - 10 TaBV 173/05 - m.w.N.; LAG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 TaBV 72/03 -, vom 03. Mai 2005 - 9 TaBV 76/04 -, vom 28. Januar 2007 - 9 TaBV 66/06 - und vom 14. August 2007 - 9 TaBV 27/07 - ; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 98 Rdn. 36 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2008 - 10 TaBV 303/08

    Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle

    Wenn ein Mitbestimmungssachverhalt durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung abschließend geregelt ist, kann - erst nach Kündigung der Betriebsvereinbarung mit Ablauf der Kündigungsfrist eine andere Regelung die vorhandene ersetzen oder modifizieren (anderer Auffassung LAG Köln, Beschluss vom 6.9.2005 - 4 TaBV 41/05 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 44a; LAG Köln, Beschluss vom 23.1.2007 - 9 TaBV 66/06 = zit. nach Juris).
  • LAG Köln, 03.12.2014 - 11 TaBV 64/14

    Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit

    Treten während der Laufzeit einer Betriebsvereinbarung nachträglich Entwicklungen auf, die nur die Abänderung eines Teils der Regelungen bei Beibehaltung des übrigen Regelungskomplexes sinnvoll erscheinen lassen, so kann es hiernach sachlich geboten und zulässig sein, lediglich eine Modifikation der Betriebsvereinbarung über die Zwangsschlichtung der Einigungsstelle anzustreben (LAG Köln, Beschl. v. 23.01.2007 - 9 TaBV 66/06 - vgl. auch: LAG Köln, Beschl. v. 06.09.2005 - 4 TaBV 41/05 -).
  • LAG Düsseldorf, 06.05.2013 - 7 TaBV 5/13

    Einigungsstelle zu dem Thema "Regelung der Fragen eines Arbeitszeitkontos"

    So vertritt die 9. Kammer des Landesarbeitsgericht Köln die Auffassung, dass auch bei ungekündigter Betriebsvereinbarung die Einigungsstelle angerufen werden kann und bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit vorliegt, wenn eine Betriebspartei die teilweiser Änderung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung mit Arbeitszeitregelung auf Grund nachträglicher Entwicklung erreichen will (Beschluss vom 23.01.2007, 9 TaBV 66/06, zitiert nach juris).
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