Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 29.02.2008 - 9 TaBV 91/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Versetzung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines allgemeinen Unterlassungsanspruches als Folge einer kurzfristigen Versetzungsmaßnahme unter Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates; Erhebliche Änderung der äußeren Umstände einer Arbeit als Voraussetzung für eine Einordnung einer Änderung des ...
- LAG Düsseldorf
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitbestimmung bei kurzfristigen Versetzungen eines Flughafenangestellten - allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 05.09.2007 - 4 BV 32/07
- LAG Düsseldorf, 29.02.2008 - 9 TaBV 91/07
- BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Hessen, 01.11.2005 - 4/18/5 TaBV 47/05
Vertretung - Unterlassung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.02.2008 - 9 TaBV 91/07
Damit kann auch ein allgemeiner Unterlassungsanspruch durch § 101 BetrVG nicht ausgeschlossen sein (Hessisches LAG vom 01.11.2005 - 4/18/5 TaBV 47/05 - juris).Ein hinreichend effektiver Rechtsschutz wird dadurch nicht gewährleistet (ebenso Hessisches LAG vom 01.11.2005, a.a.O., mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand in der Literatur).
- BAG, 17.03.1987 - 1 ABR 65/85
Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei personellen …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.02.2008 - 9 TaBV 91/07
Deshalb wird ein Anspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht durch § 101 BetrVG ausgeschlossen (BAG vom 17.03.1987, AP Nr. 7 zu § 23 BetrVG 1972). - BAG, 28.08.2007 - 1 ABR 70/06
Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.02.2008 - 9 TaBV 91/07
Dabei muss die Veränderung auch "erheblich" sein (BAG vom 13.03.2007, AP Nr. 52 zu § 95 BetrVG 1972; BAG vom 28.08.2007, DB 2008, S. 70).
- BAG, 23.06.2009 - 1 ABR 23/08
Versetzung - Allgemeiner Unterlassungsanspruch
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2008 - 9 TaBV 91/07 - aufgehoben, soweit dieses der Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben und die Arbeitgeberin zur Unterlassung verpflichtet hat.