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   OLG Braunschweig, 24.08.2017 - 9 U 105/16   

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OLG Braunschweig, 24.08.2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,64315)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,64315)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24. August 2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,64315)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Stuttgart, 06.12.2018 - 25 O 152/18
    Da bei einem darlehensfinanzierten Kfz-Kaufvertrag als verbundenem Geschäft nicht die bloße Rückabwicklung des Darlehensvertrages im Mittelpunkt steht, sondern der Verbraucher wirtschaftlich betrachtet begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kfz-Kaufvertrag nicht getätigt hätte, bemisst sich der Streitwert des Feststellungsantrages in diesen Fällen nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2015 - XI ZR 121/14, juris Rn. 3 mwN; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 - 9 U 105/16, juris Rn. 1).
  • OLG Saarbrücken, 30.04.2020 - 4 W 9/20

    Streitwertfestsetzung: Klage des Darlehensnehmers auf Feststellung des

    Dies steht im Einklang mit einer Vielzahl inzwischen ergangener obergerichtlicher Entscheidungen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.11.2018 - 11 W 41/18, BeckRS 2018, 33522; Beschluss vom 24.08.2017 - 9 U 105/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 26.09.2017 - 2 U 12/17, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - I-17 W 14/19, n. v.; Kammergericht, Beschluss vom 29.07.2019 - 26 U 107/18, juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2019 - 17 U 376/18, n. v.; OLG München, Beschluss vom 08.05.2019, 19 U 381/19, n. v.; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2019 - 8 U 1024/18, n. v.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2019 - I-19 W 9/19, n. v., Beschluss vom 12.06.2019 - I-31 W 12/19, n. v.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.08.2018 - 10 O 7742/17

    Streitwertfestsetzung bei Rückabwicklung von Verbraucherdarlehensvertrag bei

    Im Fall der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages, den ein verbundenes Geschäft zugrunde liegt, bemisst sich der Streitwert nach der Begehr des Darlehensnehmers, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, also in erster Linie nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13; BGH, Beschluss vom 07.04.2015 - XI ZR 121/14; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 - 9 U 105/16).

    Wenn daneben ein Teil des Kaufpreises mit Eigenmitteln bezahlt wurde, ist auch der Betrag der Anzahlung streitwertrelevant (BGH, Beschluss vom 29.05.2015 - XI ZR 335/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.08.2017 - 9 U 105/16).

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   OLG Braunschweig, 15.05.2017 - 9 U 105/16   

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OLG Braunschweig, 15.05.2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,65862)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.05.2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,65862)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15. Mai 2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,65862)
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Wird zitiert von ... (13)

  • LG Düsseldorf, 05.04.2019 - 10 O 192/18

    Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags

    Es liegt in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich sind (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, n. v.).
  • LG Düsseldorf, 22.02.2019 - 10 O 75/18

    Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten

    Durch den Zusatz "ggf." wird für einen verständigen Verbraucher hinreichend klar, dass die jeweiligen Textvarianten für ihn nur dann relevant sind, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/17, n. v.; vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, n. v.; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 49, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 29, juris).

    Es liegt in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich sind (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, n. v.).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2019 - 17 U 158/18

    Widerruf eines Darlehensvertrages

    Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt (ebenso OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017 - 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148149).
  • LG Freiburg, 19.12.2017 - 5 O 87/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Deutlichkeit und Vollständigkeit der

    Diese Änderung ist nicht geeignet, eine Fehlvorstellung auszulösen, da der "weitere Vertrag" als Fahrzeug-Kaufvertrag in der Widerrufsinformation definiert ist (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6).

    Eine Einseitigkeit ist nicht ersichtlich (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6).

    Weiß der Verbraucher, dass er sich nicht zur KSB/KSB Plus angemeldet hat, so versteht er auch, dass die diesbezüglichen Passagen der Widerrufsinformation für ihn nicht einschlägig sind und ersatzlos wegfallen (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6).

    Für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ohne Bedeutung (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, Az. 9 U 105/16, Anlage B 6).

  • LG Düsseldorf, 16.10.2020 - 10 O 13/20
    Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall - jedenfalls im Ergebnis - nicht gilt (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, BeckRS 2017, 148149, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019, 17 U 158/18, Rn. 51, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris).

    Durch den Zusatz "ggf." wird für einen verständigen Verbraucher hinreichend klar, dass die jeweiligen Textvarianten für ihn nur dann relevant sind, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/17, n. v.; vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148149, Rn. 13; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 49, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 29, juris).

  • LG Braunschweig, 02.07.2020 - 5 O 1407/19

    Darlehenswiderruf; Gesetzlichkeitsfiktion; Kaskadenverweis; Kreditschutzbrief;

    Leitbild ist für das hier maßgebliche Recht, das vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzt, der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, zit. nach juris, dort Rn. 32, 33; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.05.2017 - 9 U 105/16).

    Dies ergibt sich auch aus der Bezugnahme auf die Anmeldung zum KSB/KSB Plus vorausgehenden Formulierung "und/oder" (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.05.2017 - 9 U 105/16).

  • LG Düsseldorf, 05.06.2020 - 10 O 388/19
    Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall - jedenfalls im Ergebnis - nicht gilt (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, BeckRS 2017, 148149, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019, 17 U 158/18, Rn. 51, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris).

    Für einen verständigen Verbraucher wird hinreichend klar, dass die jeweiligen Textvarianten für ihn nur dann relevant sind, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/17, n. v.; vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148149, Rn. 13; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 49, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 29, juris).

  • LG Düsseldorf, 28.02.2020 - 10 O 241/19

    Zum Ablauf der Widerrufsfrist aufgrund ordnungsgemäß erteilter

    Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall - jedenfalls im Ergebnis - nicht gilt (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, BeckRS 2017, 148149, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019, 17 U 158/18, Rn. 51, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris).
  • LG Braunschweig, 20.04.2018 - 8 O 2269/17
    Das Oberlandesgericht Braunschweig habe in seinem Hinweisbeschluss vom 15.05.2017 in dem Verfahren 9 U 105/16 die Widerrufsbelehrung der Beklagten bereits als zutreffend und nicht verwirrend erachtet - Anlagen B 4 und B 8.

    Die Kammer folgt vollumfänglich der Rechtsauffassung, die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig in dem Verfahren 9 U 105/16 - Anlage B4 - mit der Ergänzung Anlage B8 näher ausgeführt wird.

  • LG Darmstadt, 21.02.2020 - 2 O 219/19
    Für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist eine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift einer Vertragserklärung letztendlich ohne Bedeutung ( OLG Frankfurt/M. , Beschl. v. 30.1.2012 - 19 W 4/12 , juris; OLG Braunschweig , Beschl. v. 15.5.2017 - 9 U 105/16).
  • OLG München, 16.02.2021 - 27 U 3513/20

    Rechtsmissbräuchlicher Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • LG Braunschweig, 04.06.2020 - 5 O 2125/19
  • LG Bonn, 31.08.2018 - 17 O 105/18
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 19.06.2017 - 9 U 105/16   

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https://dejure.org/2017,65921
OLG Braunschweig, 19.06.2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,65921)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19.06.2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,65921)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 19. Juni 2017 - 9 U 105/16 (https://dejure.org/2017,65921)
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Wird zitiert von ... (9)

  • LG Düsseldorf, 18.01.2019 - 10 O 4/18

    Rechtsstreit über die Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags

    Es liegt in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich sind (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, 9 U 105/16, n. v.).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2019 - 17 U 158/18

    Widerruf eines Darlehensvertrages

    Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt (ebenso OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017 - 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148149).

    Präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren der Beklagten mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.06.2017, 9 U 105/16, n. v.).

  • LG München I, 03.07.2019 - 29 O 3954/19

    Anforderungen an Widerufsbelehrung

    Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 U 105/16).
  • LG München I, 20.08.2019 - 34 O 2898/19

    Kein Rückgewährschuldverhältnis wegen verfristetem Widerruf eines

    Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 U 105/16).
  • LG Düsseldorf, 25.10.2019 - 10 O 153/18
    Es liegt in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich sind (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 19.06.2017, 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148071, Rn. 8).
  • LG München I, 25.07.2019 - 29 O 7151/19

    Kein Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich der Finanzierung eines BMW X1 sDrive

    Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 U 105/16).
  • LG München I, 20.12.2018 - 29 O 7992/18

    Kein Rückabwicklungsanspruch hinsichtlich eines Darlehens zur Finanzierung eines

    Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 U 105/16).
  • LG München I, 03.01.2019 - 29 O 7993/18

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung

    Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 U 105/16).
  • LG München I, 10.07.2019 - 29 O 14059/18

    Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines gebrauchten

    Dies hinderte die Beklagte jedoch nicht daran, seinen Inhalt und die darin erteilten Angaben zur Vermeidung von Doppelungen durch Integration in den späteren Darlehensvertrag auch zum Inhalt desselben zu machen und damit ihre Pflichten nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB a.F. zu genügen (so offensichtlich auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.07.2017 - 9 U 105/16).
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