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   OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07   

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https://dejure.org/2008,7251
OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07 (https://dejure.org/2008,7251)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.01.2008 - 9 U 107/07 (https://dejure.org/2008,7251)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Januar 2008 - 9 U 107/07 (https://dejure.org/2008,7251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwert; Insolvenzverfahren: Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 302 Nr. 1 InsO; § 3 ZPO
    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung der Begründetheit einer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung der Begründetheit einer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung

  • Judicialis

    StGB § 266 a; ; InsO § 302 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266a; InsO § 302 Nr. 1
    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Verden - 5 O 519/06
  • OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07

Papierfundstellen

  • NZI 2008, 31
  • NZI 2008, 321
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 19.02.2007 - 3 U 65/06

    Streitwert; Insolvenzverfahren: Gegenstandswert einer gegen den

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07
    Deswegen ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, den der Senat - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig mit 13 des Nennwerts der Forderung veranschlagt (für einen Abschlag auch OLG Celle, 4. Zivilsenat, ZInsO 2007, 42 f.. OLG Rostock, Beschluss vom 19. Februar 2007, 3 U 65/06, zitiert nach jurisweb).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06

    Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07
    Deswegen ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, den der Senat - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig mit 13 des Nennwerts der Forderung veranschlagt (für einen Abschlag auch OLG Celle, 4. Zivilsenat, ZInsO 2007, 42 f.. OLG Rostock, Beschluss vom 19. Februar 2007, 3 U 65/06, zitiert nach jurisweb).
  • OLG Hamm, 08.08.2006 - 27 W 41/06

    Streitwert für Klage auf Feststellung des Beruhens einer zur Insolvenztabelle

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07
    Die Annahme, der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, sei mit dem vollen Nennwert der Forderung zu bemessen (so OLG Hamm, ZInsO 2007, 215 f. für den Fall, dass mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist. LG Mühlhausen, ZInsO 2004, 1046 f.), hält der Senat nicht für angemessen.
  • LG Mühlhausen, 14.04.2004 - 2 T 77/04

    Grundlage für die Bestimmung des Verfahrensstreitwertes im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07
    Die Annahme, der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, sei mit dem vollen Nennwert der Forderung zu bemessen (so OLG Hamm, ZInsO 2007, 215 f. für den Fall, dass mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist. LG Mühlhausen, ZInsO 2004, 1046 f.), hält der Senat nicht für angemessen.
  • OLG Köln, 12.07.2016 - 7 U 35/13

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Beruhens einer Forderung auf einer

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und weiten Teilen der Obergerichte (BGH, Beschluss vom 22.01.2009 - IX ZR 235/09; OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2007 - 7 W 38/07; OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2008 - 9 U 107/07; OLG Rostock, Urteil vom 19.02.2007 - 3 U 65/06; OLG Hamm, Beschluss vom 04.05.2016 - 32 SA 16/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.04.2008 - 8 U 192/07 - so auch in der Literatur z.B.: Depré in Heidelberger Kommentar zur InsO, 8. Aufl., § 182 Rn. 1; Pape/Schaltke in Kübler/ Prütting/ Bork, InsO, § 184 Rn. 113; Sinz in Uhlenbruck, InsO 14. Aufl., § 182 Rn. 5) geht demgegenüber der Senat davon aus, dass sich der Streitwert nicht nach dem Nennwert der Forderung bemisst.

    Denn der Gegenstand der Klage ist nicht die Forderung selbst, sondern lediglich die Feststellung ihres Rechtsgrundes (OLG Celle, Beschluss vom 14.01.2008 - 9 U 107/07).

  • OLG Hamburg, 19.12.2008 - 11 W 90/08

    Streitwert einer Klage auf Feststellung, eine anerkannte Forderung beruhe auch

    Da nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet sei und damit die Vollstreckungsaussichten für den Gläubiger nur sehr gering seien, wird ein Abschlag in Höhe von 75 % der Forderung (OLG Celle, 7. Senat, NZI 2007, 473) bzw. in Höhe eines Drittels der Forderung (OLG Celle, 9. Senat, NZI 2008, 321) vorgeschlagen.
  • OLG Braunschweig, 30.04.2008 - 8 U 192/07

    Bestimmung des Streitwerts im Fall einer Feststellungsklage zur Geltendmachung

    Gegenstand der Klage ist daher nicht die Forderung selbst, sondern lediglich die Feststellung ihres Rechtsgrundes (vgl. OLG Celle - Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen: 9 U 107/07 - OLGR Celle 2008, 178).
  • LG Itzehoe, 16.02.2012 - 1 T 142/11

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hinsichtlich des Teils

    Der Beschwerdewert entspricht etwa 2/3 des Hauptsachewerts (vgl. OLGR Celle 2008, 178 f.).
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