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   OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09   

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https://dejure.org/2010,9430
OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09 (https://dejure.org/2010,9430)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 9 U 116/09 (https://dejure.org/2010,9430)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 9 U 116/09 (https://dejure.org/2010,9430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Rechtfertigung der Zerstörung eines Versuchsanbaus gentechnisch veränderter Pflanzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 301; BGB § 823 Abs. 1; GenTG § 16
    Voraussetzungen eines Grundurteils; Rechtfertigung der Zerstörung eines Versuchsanbaus gentechnisch veränderter Pflanzen

Kurzfassungen/Presse (5)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 245/90

    Unzulässigkeit bei Mängeln an einem Bauwerk, die bisher nicht in Erscheinung

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Es reicht aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich ist (Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1991, VII ZR 245/90, zitiert nach Juris, Rn. 9 m. w. N. [= NJW 1992, 697 f.]).
  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens besteht, sodass das Grundurteil nicht im Nachhinein, wenn die haftungsausfüllende Kausalität im Betragsverfahren verneint werden muss, sich lediglich die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder Umweg erweist (Urteil des VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1991, Az.: VIII ZR 14/90, zitiert nach Juris, Rn. 19 [= NJW-RR 1991, 599 - 601]).
  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01

    Vortrag "ins Blaue hinein" durch Vorlage eines Privatgutachtens

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2002, Az.: V ZR 170/01, zitiert nach Juris, Rn. 8 [= BGH NJW-RR 2003, 69 - 71]).
  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2005, Az.: III ZR 264/04, zitiert nach Juris, Rn. 10).
  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 122/50

    Forderungsübergang auf Versicherer

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    a) Der auf Geldersatz gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 249 Satz 2 BGB ist seiner Funktion nach ein Herstellungsanspruch (so schon BGHZ 5, 105, 109; allgemeine Meinung).
  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 137/02

    Zulässigkeit der Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Denn dies wäre eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. zum Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 13.09.2004, Az: II ZR 137/02, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N. [=MDR 2005, 164]).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Ist das zu bejahen, dann muss damit die Unmöglichkeit der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB noch nicht feststehen, wenn die Herstellung durch die Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache den Umständen nach in Betracht kommt und die Ersatzbeschaffung nicht unverhältnismäßig ist, § 251 Abs. 2 BGB (Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09. Dezember 2008, VI ZR 173/07, zitiert nach Juris, Rn. 8 [= NJW 2009, 1066 ff.]).
  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 13/90

    Wirkung eines Duldungsbescheides

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Die ordentlichen Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfen in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (vgl. Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.10.19909, IX ZR 13/90, zitiert nach Juris, Rz. 11 [= NJW 1991, 700 f.]).
  • BGH, 23.10.1991 - XII ZR 144/90

    Erleichterung der Beweisführung und Darlegungslast bei Anspruch auf Ersatz des

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Auch bei Lücken im Vortrag ist die Schätzung vorzunehmen, soweit hierfür ausreichende Anhaltspunkte dargetan sind (BGH NJW-RR 1992, 202).
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2010 - 9 U 116/09
    Eine Schätzung ist allerdings unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (BGHZ 91, 243, 256).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.06.1985 - 9 A 5/82

    Erhebung; Beitrag; Verzicht; Rücknahme; Verwaltungsakt; Erschließungsbeitrag

  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
  • OLG Brandenburg, 17.11.2011 - 12 U 115/11

    Rechtsanwaltshaftungsprozess: Rechtsmittel gegen eine Verfahrenstrennung;

    4 a) Vorliegend ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den in der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüchen gegeben, soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 4.112,00 EUR wegen der nicht erfolgten Rücknahme der Berufung durch den Beklagten im Verfahren 9 U 116/09 vor dem OLG Stuttgart geltend macht, wobei sie zugleich mit einem Teilbetrag von 3.792,15 EUR gegen die Vergütungsforderung des Beklagten für dessen Tätigkeit in dem Berufungsverfahren aufrechnet und deshalb lediglich einen Teilbetrag von 319, 85 EUR eingeklagt hat, und der Beklagte mit der Widerklage vom 01.04.2011 die Anwaltsvergütung von 3.792,15 EUR für seine Tätigkeit in diesem Verfahren geltend macht.

    Die mit der Klage geltend gemachten Forderungen betreffen hingegen eine fehlerhafte Abrechnung der Gebühren des Beklagten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin gegenüber der ...bank AG - einschließlich der Prüfung von Unterlagen und der Durchführung eines Besprechungstermins am 01.05.2008 (vgl. hierzu 3.a)) - und die sich daran anschließende Vertretung der Klägerin im Verfahren vor dem LG Ravensburg zum Az. 6 O 460/08 sowie eine fehlerhafte Vertretung der Klägerin im Verfahren 9 U 116/09 vor dem OLG Stuttgart - einschließlich der nach Ansicht der Klägerin fehlerhaften Verrechnung einer von der Landesoberkasse B... geleisteten Rückzahlung auf die Vergütungsansprüche des Beklagten im dortigen Verfahren - und im Verfahren 6 O 460/08 vor dem Landgericht Ravensburg.

    c) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ferner ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 319, 85 EUR aus § 280 BGB in Verbindung mit der gerichtlichen Vertretung der Klägerin im Verfahren 9 U 116/09 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart zu, weil der Beklagte die Klägerin nicht darüber informiert und beraten hat, dass eine Zurückweisung des Rechtsmittel, die das Oberlandesgericht im Beschluss vom 31.03.2010 angekündigt hatte, höhere Kosten zur Folge hatte, als im Falle einer Rücknahme entstanden wären.

    Unbegründet ist schließlich die Widerklage des Beklagten auf Zahlung der Anwaltsvergütung für seine Tätigkeit im Verfahren 9 U 116/09 vor dem OLG Stuttgart.

  • OLG Naumburg, 24.04.2013 - 2 Ss 58/12

    Sachbeschädigung: Rechtfertigender Notstand bei Zerstörung von Gen-Weizenpflanzen

    Grundsätzlich sind ordentliche Gerichte verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfen in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (vgl. BGH NJW 1991, 700 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 4. Mai 2010 - 9 U 116/09).
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