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   OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99   

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https://dejure.org/1999,41922
OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99 (https://dejure.org/1999,41922)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.08.1999 - 9 U 12/99 (https://dejure.org/1999,41922)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. August 1999 - 9 U 12/99 (https://dejure.org/1999,41922)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.05.1990 - VI ZR 266/89

    Begriff der Hilfeleistung bei gemeiner Gefahr; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99
    3. Aufl., § 638 RVO Anm. 5; BGHZ 24, 247, 249 ff.; BGH VersR 1990, 995, 997).

    b) Es spricht alles dafür, dass der Kläger nicht tätig geworden ist, um die Belange des Beklagten zu fördern, sondern dass er den Willen gehabt hat, seinen Arbeitgeber i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII "aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für (dessen) Gesundheit (zu) retten", (Hinweis des HVBG: Das OLG Celle beachtet hierbei aber § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII nicht.) seine Hilfeleistung also objektiv in erster Linie und weit überwiegend der Beseitigung der durch das Abrutschen des Balkens entstandenen Gefahr für Leib und Leben des Arbeitgebers diente und auch subjektiv von einer dahingehenden Motivation getragen war, sodass die damit zugleich verwirklichte Unterstützung des Unternehmens des Beklagten nur von untergeordneter und hinter dem Hauptzweck des Eingreifens zurücktretender Bedeutung war (vgl. BGH VersR 1990, 995; 1996, 856, 858).

    Eine solche Hilfeleistung, bei der für einen bislang Außenstehenden erst die Gefahrenlage den Anlass zu helfendem Eingreifen gibt, führt aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu einer Haftungsablösung des Schädigers (BGH VersR 1990, 995).

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99
    Erst wenn der für den Unglücksfall Verantwortliche (haftungsrechtlich: der Schädiger) zurechenbar einen Gefahrenzustand geschaffen hat, der von einem solchen Gewicht und von einem solchen "Aufforderungscharakter" an den Retter und Nothelfer ist, dass das von diesem übernommene Risiko ebenso wie die für den zu Rettenden gesetzte Gefahr bei einer wertenden Betrachtung dem Schädiger zuzuordnen ist, weil er den zu Rettenden in eine Lage gebracht hat, die das Eingreifen des Retters und Nothelfers wenn nicht gebietet, so doch mindestens verständlich und billigenswert macht, muss er für die Selbstschädigung des Retters und Nothelfers einstehen (BGHZ 101, 215, 220 f.).
  • BGH, 04.05.1995 - V ZB 5/95

    Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99
    Der Senat hat die Revision für den Beklagten zugelassen (vgl. zur Beschränkung der Zulassung auf eine Prozesspartei: BGH NJW 1995, 2036), weil die Reichweite des Haftungsausschlusses gemäß der neuen Bestimmung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII sowie der Umfang der Bindung nach § 108 Abs. 1 SGB VII von grundsätzlicher Bedeutung sind (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99
    3. Aufl., § 638 RVO Anm. 5; BGHZ 24, 247, 249 ff.; BGH VersR 1990, 995, 997).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 79/95

    Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

    Auszug aus OLG Celle, 25.08.1999 - 9 U 12/99
    b) Es spricht alles dafür, dass der Kläger nicht tätig geworden ist, um die Belange des Beklagten zu fördern, sondern dass er den Willen gehabt hat, seinen Arbeitgeber i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII "aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für (dessen) Gesundheit (zu) retten", (Hinweis des HVBG: Das OLG Celle beachtet hierbei aber § 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII nicht.) seine Hilfeleistung also objektiv in erster Linie und weit überwiegend der Beseitigung der durch das Abrutschen des Balkens entstandenen Gefahr für Leib und Leben des Arbeitgebers diente und auch subjektiv von einer dahingehenden Motivation getragen war, sodass die damit zugleich verwirklichte Unterstützung des Unternehmens des Beklagten nur von untergeordneter und hinter dem Hauptzweck des Eingreifens zurücktretender Bedeutung war (vgl. BGH VersR 1990, 995; 1996, 856, 858).
  • LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1116/07

    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle der

    Diese Unterscheidung spiegelt sich in der von der Beklagten verwendeten Tabelle nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99, Anlage K 5a; Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02, Anlage K 5b).
  • LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1153/07

    Allgemeinen Versicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle der Klauseln zur

    Diese Unterscheidung spiegelt sich in den von der Beklagten verwendeten Tabellen nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99 - Anlage K5a -, Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02 - Anlage K5b).
  • OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 236/09

    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle von Allgemeinen

    Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage.
  • OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 235/09

    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle von Allgemeinen

    Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage.
  • OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 233/09

    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle von Allgemeinen

    Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage.
  • LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 1136/07

    Kapitallebens- und Rentenversicherung: Inhaltskontrolle von

    Diese Unterscheidung spiegelt sich in den von der Beklagten verwendeten Tabellen nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99, Anlage K 5a; Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02, Anlage K 5b).
  • OLG Hamburg, 27.07.2010 - 9 U 20/10

    Allgemeine Versicherungsbedingungen: Überprüfung von Regelungen zu Stornoabzug

    Der Senat hat schon in dem als Anlage K 5 a vorgelegten Urteil (9 U 12/99) ausgeführt, dass der Umstand, dass in den seinerzeit zur Beurteilung anstehenden Tabellen bereits die Abzüge berücksichtigt worden sind, zur mangelnden Transparenz beitrage.
  • LG Hamburg, 22.01.2010 - 324 O 1152/07

    Wirksamkeit einzelner Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzgl. des

    Diese Unterscheidung spiegelt sich in den von der Beklagten verwendeten Tabellen nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99 - Anlage K5a -, Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02 - Anlage K5b).
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