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   OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 9 U 127/04   

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https://dejure.org/2004,6610
OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 9 U 127/04 (https://dejure.org/2004,6610)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2004 - 9 U 127/04 (https://dejure.org/2004,6610)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 9 U 127/04 (https://dejure.org/2004,6610)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausstellung eines Schuldscheins durch eine Kommune bezüglich eines Schuldscheindarlehens; Vorliegen der Voraussetzungen eines selbstständigen Schuldversprechens; Verschiedene Bedeutungsmöglichkeiten eines Schuldscheins; Zulässigkeit eines Schuldscheins als Anlagemittel ...

  • Judicialis

    BGB § 145; ; BGB § 147; ; BGB § 150 Abs. 2; ; BGB § 781

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 145; BGB § 147; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 781
    Rechtsnatur eines von einer Kommune ausgestellten Schuldschein über ein von ihr bei einem Kreditinstitut aufgenommenen sogenannten "Schuldscheindarlehen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 145, 147, 150 Abs. 2, § 781
    Zur Frage, ob ein "Schuldschein" ein abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt, und zum Inhalt eines mündlich geschlossenen Vertrages, der durch das Schreiben einer Partei konkretisiert wird

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 969
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 178/84

    Beweislast im Darlehensrückzahlungs-Prozeß; Ausstellung eines Schuldscheins

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 9 U 127/04
    Sie dient dann als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst ähnlich einer schlichten Quittung lediglich als Beweismittel (BGH, Urteil vom 10.06.1985 - III ZR 178/84, NJW 1986, 2571, 2572; so für den Regelfall bei sog. Schuldscheindarlehen vgl. Hefermehl a.a.O.).

    Das liegt nahe, wenn dem Verpflichteten in Wahrheit kein Darlehen gegeben worden ist und nicht gegeben werden sollte, er sich auf diese Weise aber so zum Schuldner machen wollte, wie es durch den Empfang eines Darlehens geschehen sein würde (BGH, Urteil vom 10.06.1985 a.a.O.).

    Das wiederum liegt dann nahe, wenn ein Streit oder eine Ungewissheit über die Rechtsbeziehungen der Parteien bestand und daher Anlass für ein derartiges schuldbestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis bestand (BGHZ 66, 250, 253; BGH, Urteil vom 10.06.1985 a.a.O.).

    Es kann lediglich durch Führung des Gegenbeweises die sich zunächst allein auf die Vorlage des Schuldscheins stützende Überzeugung entkräftet werden, dass das in der Urkunde Bezeugte richtig ist (BGH, Urteil vom 10.06.1985 a.a.O.).

  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 9 U 127/04
    Das wiederum liegt dann nahe, wenn ein Streit oder eine Ungewissheit über die Rechtsbeziehungen der Parteien bestand und daher Anlass für ein derartiges schuldbestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis bestand (BGHZ 66, 250, 253; BGH, Urteil vom 10.06.1985 a.a.O.).
  • LG Stuttgart, 20.04.2004 - 15 O 46/04

    Handelbarkeit eines Schuldscheindarlehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.10.2004 - 9 U 127/04
    unter Abänderung des am 20.04.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az. 15 O 46/04 - das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • AG Bad Segeberg, 05.03.2015 - 17a C 87/14

    Zahlungsklage für die Vergütung einer esoterische Dienstleistung:

    Da die Klägerin selbst angegeben hat, sie lasse sich den Schuldschein gesondert unterzeichnen, wenn ein Kunde die Vergütung nicht in bar entrichte, ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um ein deklaratorisches, sondern um ein nichtrechtsgeschäftliches Anerkenntnis handelt, das die Klägerin sich zum Zwecke der Beweiserleichterung hat unterzeichnen lassen (vgl. BGH,, Urt. v. 24.05.1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 10.06.1985 - III ZR 178/84, NJW 1986, 2571 f.; OLG Köln, Beschl. v. 11.05.2014 - 11 W 16/14, MDR 2014, 1227, juris Rn. 2; OLG Köln, Urt. v. 19.12.1997 - 19 U 142/97, NJW-RR 1998, 1518, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2004 - 9 U 127/04, WM 2005, 969, juris Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2024 - 12 U 31/23
    Damit treten auch alle mit der Forderung verbundenen Sicherungsrechte wieder in Kraft (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 27.04.2022 - 9 U 40/21, Rn. 42; OLG Celle, Urt. v. 30.08.2012, a.a.O., Rn. 16; OLG München, Urt. v. 19.06.2008 - 24 U 737/07, Rn. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 25.11.2003 - 9 U 127/04, Rn. 8 ff.; OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.03.2003 - 2 U 142/08, Rn. 40, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 30.08.2012 - 13 U 17/12

    Insolvenzanfechtung; Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

    Damit treten auch alle mit der Forderung verbundenen Sicherungsrechte, und zwar auch die nicht akzessorischen Sicherheiten wie vorliegend die Grundschulden, wieder in Kraft (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. März 2003 - 2 U 142/08, juris Rn. 40; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. November 2003 - 9 U 127/04, juris Rn. 8 ff.; OLG München, Urteil vom 19. Juni 2008 - 24 U 737/07, juris Rn. 12).
  • LG Hamburg, 24.05.2013 - 303 O 135/09

    Sale-and-Lease-Back-Vertrag über ein Neubauvorhaben: Zinsanspruch des

    Stellt der Schuldschein, entgegen aller Regel, nicht nur eine Beweisurkunde dar, sondern kommt ihm rechtsgeschäftliche Bedeutung im Sinne eines abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu (vgl. OLG Stuttgart v. 20.10.2004, 9 U 127/04, Rn. 21 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist, so mag in letzteren Konstellationen der Schuldgrund des Darlehensvertrages durch den Schuldschein, genauer: das Schuldanerkenntnis, im Sinne eines zweiten bestehenden Rechtsgeschäfts überlagert sein.

    Stellt der Schuldschein entgegen aller Regel nicht nur eine Beweisurkunde dar, sondern kommt ihm rechtsgeschäftliche Bedeutung im Sinne eines abstrakten oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu (vgl. OLG Stuttgart v. 20.10.2004, 9 U 127/04, Rn. 21 - juris), wofür hier nichts ersichtlich ist, so mag in letzteren Konstellationen der Schuldgrund des Darlehensvertrages durch den Schuldschein - genauer: das Schuldanerkenntnis - im Sinne eines zweiten bestehenden Rechtsgeschäfts überlagert sein.

  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Das gälte selbst dann, wenn diese voll werthaltig wären (BGH, U. v. 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04, WM 2005, 969 , [...]Tz. 17), was hier allerdings auch nicht der Fall ist.
  • OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 179/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen

    Das gälte selbst dann, wenn diese voll werthaltig wären (BGH, U. v. 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04, WM 2005, 969 , [...]Tz. 17), was hier allerdings auch nicht der Fall ist.
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