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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 13/01   

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https://dejure.org/2005,11520
OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 13/01 (https://dejure.org/2005,11520)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.11.2005 - 9 U 13/01 (https://dejure.org/2005,11520)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. November 2005 - 9 U 13/01 (https://dejure.org/2005,11520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 134 BGB, § 172 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, Art 1 § 1 RBerG
    Geschlossener Immobilienfonds: Rückabwicklungsansprüche bei unwirksamem Fondsbeitritt

  • Judicialis

    BGB § 172; ; RBerG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 172; RBerG § 1
    Darlehensvertrag; Fondsbeitritt; Treuhänder; Vollmacht; Rechtsberatung; Rechtsscheinshaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rückabwicklungsansprüche des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fondsbeitrittes; Anspruch auf Herausgabe der Lebensversicherungspolice; Anspruch auf Rückzahlung der auf das ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.11.2005 - 9 U 13/01
    Danach können die von Kreditinstituten herauszugebenden Nutzungen mit einem Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Kapitalisierung der Zinsen berechnet werden (BGH NJW 1998, 2529 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 818 Rn. 10).

    Dies kann durch Anknüpfung an den Diskontsatz und einen Aufschlag von 5% geschehen (BGH NJW 1998, 2529, 2530).

  • OLG Frankfurt, 01.11.2010 - 23 U 181/08

    Finanzierte Kapitalanlage: Rückabwicklung einer wirtschaftlichen Beteiligung an

    Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.7.2010 (Bl. 1486f d.A.) Beweis erhoben durch die vom Kläger gemäß Schriftsatz vom 25.3.2010 beantragte Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 und durch die von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 20.4.2010 beantragte Verwertung der mit Schriftsatz vom 23.6.2010 vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises.

    Auf der Grundlage der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Verwertung der Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des Senats vom 26.8.2009 und vom 3.2.2010 im Rechtsstreit 23 U 218/06 sowie der von der Beklagten vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006, jeweils im Wege des Urkundenbeweises, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger diesen Beweis geführt hat.

    Der Senat sieht auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens der Beklagten in diesem Rechtsstreit als auch der von ihr vorgelegten Vernehmungsprotokolle in den Sitzungsprotokollen des LG Köln vom 10.1.2006 - 3 O 639/04, des LG München I vom 14.2.2006 - 28 O 17592/05, des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 und des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 sowie des Zwischenurteils des Senats vom 10.5.2006 - 23 U 227/04, des polizeilichen Vernehmungsprotokolls des Herrn Z1 vom 4.6.2003 - 8344-104055-03/6 und der Erklärung des Herrn Z1 vom 22.11.2006 keine Veranlassung bzw. Rechtfertigung, vorliegend zu einer im Ergebnis abweichenden Beweiswürdigung zu gelangen.

    Nach dem Vernehmungsprotokoll im Sitzungsprotokoll des OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01 hinsichtlich der Zeugen Z2 und Z4 ging es dort um den Fonds HAT 43, nicht jedoch den streitgegenständlichen Fonds HAT 57 mit seiner dargelegten Besonderheit.

    Letzteres gilt auch für das Vernehmungsprotokoll im Sitzungsprotokoll des OLG München vom 11.3.2003 - 5 U 4726/02 hinsichtlich der Zeugen Z2 und Z4, die dort lediglich Bezug genommen haben auf ihre Aussagen vor dem OLG Frankfurt am Main vom 28.11.2001 - 9 U 13/01.

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   OLG Karlsruhe, 26.09.2002 - 9 U 13/01   

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OLG Karlsruhe, 26.09.2002 - 9 U 13/01 (https://dejure.org/2002,45904)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.09.2002 - 9 U 13/01 (https://dejure.org/2002,45904)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26. September 2002 - 9 U 13/01 (https://dejure.org/2002,45904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwerfliche Gesinnung eines Verpächters als Voraussetzung einer Annahme einer sittenwidrig überhöhten Pacht

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 49/99

    Sittenwidrigkeit eines Gaststättenpachtvertrages bei auffälligem Mißverhältnis

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 26.09.2002 - 9 U 13/01
    Für bestimmte Vertragstypen hat der BGH allein wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen, auch wenn im konkreten Fall keine weiteren für ein sittenwidriges Verhalten des Begünstigten entsprechende Umstände hinzukamen (BGH NJW 2002, 55,57 m.w.N.).
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