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   OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11   

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https://dejure.org/2013,7628
OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11 (https://dejure.org/2013,7628)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2013 - 9 U 131/11 (https://dejure.org/2013,7628)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 9 U 131/11 (https://dejure.org/2013,7628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anlageberatung: Aufklärungs- und Beratungspflichten der beratenden Bank bei Erwerb von Anteilen eines offenen Immobilienfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungs- und Beratungspflichten der anlageberatenden Bank bei einer Kapitalanlage in einem offenen Immobilienfonds

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Aufklärungs- und Beratungspflichten der anlageberatenden Bank bei einer Kapitalanlage in einem offenen Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzpflicht: Neues Urteil zu Falschberatung bei offenen Immobilienfonds

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schließungsrisiko von offenen Immobilienfonds aufklärungspflichtig?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1; InvG § 81
    Aufklärungspflicht der beratenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (auch schon im Jahr 2008)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anlageberatende Bank muss über Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Investmentanteilen aufklären

  • cash-online.de (Kurzinformation)

    Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds

  • kanzleimitte.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Stratego Grund Fonds: erfolgreich durch Vergleich

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    CS Euroreal - Schadensersatzansprüche prüfen - Verjährungen zum Jahresende

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Anleger sind über Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds aufzuklären

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht bezüglich des Schließungsrisikos eines offenen Immobilienfonds

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Offene Immobilienfonds: Schließungsrisiko aufklärungspflichtig?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklärungsbedürftig - Kapitalmarktrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds aufklärungspflichtig - Kapitalmarktrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Offene Immobilienfonds

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank muss auf mögliche Schließung eines Fonds hinweisen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1214
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Entsprechend hat der Bundesgerichtshof auch im Fall der Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds die Pflicht des Anlageberaters bejaht, über die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile ungefragt aufzuklären (BGH, Urteil vom 18.01.2007 - III ZR 44/06).

    Auch in den Fällen einer an sich auf Dauer ausgerichteten Anlage kann, wie der Interessent in der Regel in Rechnung stellt, ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte - wenn auch um den Preis des Wegfalls der steuerlichen und sonstigen erstrebten Vorteile der Anlage - liquide zu machen."(BGH, Urteil vom 10.05.2007, III ZR 44/06).

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Diese Vermutung, bei der es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung handelt, gilt entgegen der Auffassung der Beklagten für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eine Anlageberaters (BGH, Urteil 08.05.2012, XI ZR 262/10, Rdnr. 28 - zitiert nach juris).
  • KG, 12.03.2012 - 8 U 67/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Notwendige Beratung beim Erwerb von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Ist die Übergabe eines mehr als 100seitigen Kompendiums ohne ausdrücklichen Hinweis auf die für die konkrete Anlageentscheidung relevanten Risikohinweise aber schon nicht geeignet, die Unvollständigkeit eines - vorangegangen - Aufklärungsgesprächs zu beseitigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2011, 19 U 124/11, Rdnr. 11; 9 U 151/09, Rdnr. 61; KG, Urteil vom 12.03.2012, 8 U 67/11, Rdnr. 12 - sämtliche Entscheidungen zitiert nach juris), so gilt dies erst recht, wenn die Übergabe der Broschüre geraume Zeit vor dem Beratungsgespräch erfolgte und in keinem konkreten Zusammenhang mit der im Streit befindlichen Anlageentscheidung gestanden hat.
  • OLG Frankfurt, 16.01.2013 - 17 U 59/12

    Anlageberatung: konkludent erfolgter Abschluss eines Beratungsvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Daher verfängt auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des 17. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 16.01.2013, 17 U 59/12, wonach es sich bei einem offenen Immobilienfonds bis Oktober 2008 um eine "relativ sichere Anlage" gehandelt habe, nicht.
  • BGH, 13.09.2012 - III ZB 24/12

    Berufungsbegründungsschrift: Notwendiger Inhalt bei Angriffen gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig und rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt BGH, Beschluss vom 13.09.2012, III ZB 24/12, Rdnr. 8 - zitiert nach juris).
  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (ständige Rechtsprechung; BGH, Urteil vom 26.06.2012, XI ZR 316/11, Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 9 U 151/09

    Schadensersatz für die Anlage in Lehmann-Zertifikate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Ist die Übergabe eines mehr als 100seitigen Kompendiums ohne ausdrücklichen Hinweis auf die für die konkrete Anlageentscheidung relevanten Risikohinweise aber schon nicht geeignet, die Unvollständigkeit eines - vorangegangen - Aufklärungsgesprächs zu beseitigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2011, 19 U 124/11, Rdnr. 11; 9 U 151/09, Rdnr. 61; KG, Urteil vom 12.03.2012, 8 U 67/11, Rdnr. 12 - sämtliche Entscheidungen zitiert nach juris), so gilt dies erst recht, wenn die Übergabe der Broschüre geraume Zeit vor dem Beratungsgespräch erfolgte und in keinem konkreten Zusammenhang mit der im Streit befindlichen Anlageentscheidung gestanden hat.
  • OLG Dresden, 15.11.2012 - 8 U 512/12

    Anlageberatung bei Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Zur Darstellung des Diskussionsstandes wird Bezug genommen auf S. 9 des Urteils des OLG Dresden vom 15.11.2012, 8 U 512/12 (Bl. 352 d.A.) sowie die Auflistung der eine Aufklärungspflicht verneinenden Entscheidungen im Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2013 (Bl. 339 d.A.).
  • LG Frankfurt/Main, 23.03.2012 - 19 O 334/11

    Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds - Beratungspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Die Tatsache der Aussetzung der Anteilsrücknahme wird nämlich in den Kurs eingepreist und führt zu Abschlägen (Schröder, Anmerkung zu LG Frankfurt, 19 O 334/11, in jurisPR-BKR 7/2012 Anm.6).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 19 U 124/11

    Anlageberatung: Notwendigkeit der Aufklärung über Emittentenrisiko bei Anlage in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.02.2013 - 9 U 131/11
    Ist die Übergabe eines mehr als 100seitigen Kompendiums ohne ausdrücklichen Hinweis auf die für die konkrete Anlageentscheidung relevanten Risikohinweise aber schon nicht geeignet, die Unvollständigkeit eines - vorangegangen - Aufklärungsgesprächs zu beseitigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.12.2011, 19 U 124/11, Rdnr. 11; 9 U 151/09, Rdnr. 61; KG, Urteil vom 12.03.2012, 8 U 67/11, Rdnr. 12 - sämtliche Entscheidungen zitiert nach juris), so gilt dies erst recht, wenn die Übergabe der Broschüre geraume Zeit vor dem Beratungsgespräch erfolgte und in keinem konkreten Zusammenhang mit der im Streit befindlichen Anlageentscheidung gestanden hat.
  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 130/13

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in BKR 2013, 290 ff. veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:.

    Nach einer Auffassung hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    Demgegenüber bejaht die Gegenansicht, die vom Berufungsgericht geteilt wird, eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme ein die Anlage in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko darstelle (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 2013, 290, 294).

    (4) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht - wie das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen hat - ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Dresden, WM 2013, 363, 366; OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • BGH, 29.04.2014 - XI ZR 477/12

    Schadensersatzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

    Nach einer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, hat bis zum Beginn der Finanzkrise im Oktober 2008 eine solche Aufklärungspflicht nicht bestanden, weil es sich bei der Möglichkeit, die Anteilsrücknahme auszusetzen, bis dahin um ein fernliegendes, rein theoretisches Risiko gehandelt habe, die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein Instrument zum Anlegerschutz sei und die Anleger auch während einer solchen Aussetzung ihre Anteile jederzeit an der Börse veräußern könnten (vgl. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262 ff.; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617; Thume/Edelmann, WuB I G 5.- 3.13).

    Demgegenüber bejaht die Gegenansicht eine Aufklärungspflicht der Bank, weil die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme ein die Anlage in offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip und ein ihr grundsätzlich innewohnendes (Liquiditäts-)Risiko darstelle (vgl. OLG Frankfurt am Main, BKR 2013, 290 Rn. 21 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 U 512/12, juris Rn. 8 f.; Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; Merk, BKR 2013, 290, 294).

    (3) Der Umstand, dass die Anleger eines offenen Immobilienfonds ihre Anteile während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme jederzeit an der Börse veräußern können, spricht ebenfalls nicht gegen die Pflicht der Bank, über die Möglichkeit einer solchen Aussetzung aufzuklären (ebenso Schröder, jurisPR-BKR 7/2012 Anm. 6; a.A. OLG Schleswig, WM 2013, 2258, 2262; Homberger, EWiR 2013, 475 f.; Stumpf/Kotte, BB 2013, 1613, 1617).

  • OLG Schleswig, 19.09.2013 - 5 U 34/13

    Kein Schadensersatz bei "Tauschempfehlung" der Bank für Wertpapiere

    Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Dresden (Urteil vom 15. November 2012, WM 2013, 363-366; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.2.2013, 9 U 131/11, ZIP 2013, 1214-1217) an, dass jedenfalls im Frühjahr 2008 noch keine Aufklärungspflicht über die prinzipielle Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme für einen offenen Immobilienfonds bestand.
  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 65/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der Anleger über die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme gem. § 81 InvG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung aufzuklären (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2013, Az.: 9 U 131/11; Revision beim BGH anhängig unter dem Az.: XI ZR 130/13).
  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 75/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der Anleger über die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme gem. § 81 InvG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung aufzuklären (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2013, Az.: 9 U 131/11; Revision beim BGH anhängig unter dem Az.: XI ZR 130/13).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.2015 - 7 U 160/13

    Umfang der Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung von

    Zu einer anlagegerechten Beratung hätte auch die Aufklärung über das Schließungsrisiko des streitgegenständlichen Fonds gehört, wie das OLG Frankfurt durch Urteil vom 13.02.2013 - 9 U 131/11 - festgestellt habe.
  • LG Aachen, 08.08.2013 - 1 O 579/12

    Beratungspflichtverletzung, fondsgebundene Lebensversicherung, Aussetzung,

    Hingegen hat das OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 13.02.2013 (9 U 131/11) eine entsprechende Aufklärungspflicht für das Jahr 2006 unter anderem mit der Begründung bejaht, dass sich die Wesentlichkeit der Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme für die von den Anlageinteressenten zu treffende Anlageentscheidung bereits darin spiegle, dass sich in dem Verkaufsprospekt sowie in verwendeten Werbebroschüren ein Hinweis auf die Rücknahmeaussetzung findet.
  • LG Frankfurt/Main, 18.10.2013 - 7 O 320/12
    Dies stellt grundsätzlich eine Pflichtverletzung dar, denn die Möglichkeit der Schließung eines offenen Fonds ist generell aufklärungspflichtig und zwar unabhängig davon, ob die Schließung im Beratungszeitpunkt wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 13.2. 2013 - 9 U 131/11, ZIP 2013, 1214).
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.02.2014 - 6 O 3784/12

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über das

    Dies gilt auch für die Zeit vor der durch die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 ausgelösten Flucht der (institutionellen) Anleger (auch) aus offenen Immobilienfonds und unabhängig davon, ob es beim beratungsgegenständlichen Fonds bereits in der Vergangenheit zu einer Rücknahmeaussetzung kam (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.02.2013, 9 U 131/11; a. A. OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012, 8 U 512/12; OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013, 5 U 34/13).
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