Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.11.2012 - I-9 U 132/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Sicherheits- und Gesundheitsplan
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 328, 280 Abs. 1, 278, 823, 31, 831 BGB; §§ 2, 3, 5, 6 BaustellenVO
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Sicherheits- und Gesundheitsplan - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche am Bau tätiger Mitarbeiter von Unternehmen wegen Mängeln eines im Auftrag des Bauherrn aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsplans
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche am Bau tätiger Mitarbeiter von Unbternhmen wegen Mängeln eines im Auftrag des Bauherrn aufgestellten Sicherheits- und Gesundheitsplans
- rechtsportal.de
Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Sicherheits- und Gesundheitsplan
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Siegen, 10.05.2012 - 5 O 252/11
- OLG Hamm, 27.11.2012 - I-9 U 132/12
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.10.2000 - VI ZR 67/00
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2012 - 9 U 132/12
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.). - BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07
Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten …
Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2012 - 9 U 132/12
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.). - BGH, 17.06.2008 - VI ZR 257/06
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2012 - 9 U 132/12
Erkennt eine Berufsgenossenschaft einen Arbeitsunfall unanfechtbar an, steht damit auch die Versicherteneigenschaft des Geschädigten gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend fest, ohne dass dies erneut zu überprüfen wäre (vgl. BGH, VersR 2008, 1260 [1261] Ziff. 9a). - BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09
Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der …
Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2012 - 9 U 132/12
Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 U 157/14
Verkehrsunfallhaftung: Berechnung des Verdienstausfallschadens unter …
(3) Das OLG H. (Urteil vom 27.11.2012 - 9 U 132/12, bei Hacks/Wellner/Häcker, aaO Lfd. Nr. 34.176) hatte bei einer Tibiakopffraktur rechts und einer nicht dislozierten Wadenbeinfraktur links, einer massiven Ergussbildung im rechten Knie sowie Schürfwunden am Innenknöchel des rechten Beins ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 ? ohne immateriellen Vorbehalt zugesprochen. - OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15
Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. §§ 105 Abs. 1 , 106 Abs. 3 Alt. 3 …
In der Terminsverfügung (Bl. 245 = 247R GA) sind die Parteien - nach Vorberatung - darauf hingewiesen worden, dassder Senat in Anlehnung an das Senatsurteil vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12 bislang (nach Aktenlage) dazu neige, eine gemeinsame Betriebsstätte hier zu verneinen;- eine Ersatzpflicht der Beklagten sich nach Aktenlage schon aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben könne, da sich der Unfall beim (Rückwärts-)Fahrbetrieb des von der Beklagten gehaltenen Gabelstaplers ereignet habe, und die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG weder dargetan noch ersichtlich seien (arg.: laut im Internet zugänglichen Datenblatt mögliche Fahrgeschwindigkeit des Staplers vom Typ T ## ##- 20 von 22 km/h);- nach Aktenlage einschließlich des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen G wohl von einem unfallursächlichen Verschulden dieses Zeugen auszugehen sei, während ein Eigenverschulden des Klägers bislang nicht positiv feststellbar sei;- schließlich auch an eine vertragliche Ersatzpflicht der Beklagten - mit Zurechnung des Verschuldens des Zeugen G gem. § 278 "ZPO" (richtig BGB) - aus dem Gesichtspunkt der Nebenpflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu denken sei (arg.: OLG Celle, Urt. V. 27.01.2016 - 14 U 114/15).1.Die volle Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten materiellen und immateriellen Schäden ergibt sich bereits aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und ist keineswegs nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.a.Soweit das Landgericht einen solchen Anspruchsausschluss im Hinblick auf eine nach seiner Ansicht zugunsten des Zeugen G eingreifende Haftungsprivilegierung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII bejaht und deshalb Ersatzansprüche des Klägers von vornherein hat, kann dem nicht gefolgt werden.Der Senat hat in vergleichbaren Fällen in seinen Entscheidungen vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12, dort Rn. 19 ff. bei juris, und vom 10.05.2016 - I-9 U 53/15, dort Rn. 46 ff. bei juris, eine betriebliche Tätigkeit der Beteiligten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint.
Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VI ZR 175/11).
- OLG München, 22.03.2013 - 10 U 3619/10
Anforderungen an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität bei …
Mit Bescheid vom 30.08.2011 wurde dem Kläger die zugebilligte Rente entzogen und ab 01.10.2011 keine Rente mehr gewährt, der Kläger erhob auch insoweit Klage vor dem Sozialgericht Landshut, Az. S 9 U 132/12. - OLG Hamm, 10.05.2016 - 9 U 53/15
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3 , 104 SGB VII
Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).