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   KG, 21.09.2012 - 9 U 138/12   

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KG, 21.09.2012 - 9 U 138/12 (https://dejure.org/2012,51847)
KG, Entscheidung vom 21.09.2012 - 9 U 138/12 (https://dejure.org/2012,51847)
KG, Entscheidung vom 21. September 2012 - 9 U 138/12 (https://dejure.org/2012,51847)
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

    Unter Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze hat der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und - wie hier - nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen (einmal wöchentlich 6, 5 bzw. 9,5 Stunden und ansonsten) 13, 5 und fast 19 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.
  • KG, 21.12.2012 - 9 W 51/11

    Entschädigungsanspruch wegen eines zehn Jahre überschreitenden Vollzugs einer vor

    Der Senat hat insoweit in einem Entschädigungsansprüche wegen der Haftverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt T... betreffenden Rechtsstreit (9 U 138/12) mit Urteil vom 21. September 2012 auch im Hinblick auf diese Frage die Revision zugelassen, ferner in der Sache 9 U 34/12 mit Urteil vom 23. November 2012.
  • KG, 02.12.2014 - 9 U 182/13

    Amtspflichtverletzung im berliner U-Haftvollzug: Tägliche Einschlusszeiten von

    Dementsprechend hat der Senat in ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12 - ) in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) entschieden, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden auch im Einweisungsverfahren einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.
  • KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines

    Dementsprechend ist der Senat in ständiger, vom BGH gebilligter Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 21. September 2012 - 9 U 123/11 sowie 9 U 138/12 - und vom 23. Oktober 2012 - 9 U 34/12 -, vgl. hierzu jeweils BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 338/12, III ZR 339/12 sowie III ZR 342/12) und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (BerlVerfGH, Beschluss vom 3. November 2009 - 184/07 - juris Tz. 28) stets nach einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterbringung von Gefangenen in Einzelhafträumen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... mit einer Fläche von etwa 5, 3 Quadratmetern und nicht gesonderter Toilette bei täglichen Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden einen amtspflichtwidrigen menschenunwürdigen Vollzug der Haft darstellt, wenn sie länger als einen Monat andauert.
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