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   OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - I-9 U 147/12   

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https://dejure.org/2013,14704
OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - I-9 U 147/12 (https://dejure.org/2013,14704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2013 - I-9 U 147/12 (https://dejure.org/2013,14704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2013 - I-9 U 147/12 (https://dejure.org/2013,14704)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten des prozessführenden Rechtsanwalts hinsichtlich des Kostenrisikos auch bei Vorhandensein einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

  • rabüro.de

    Zur Anwaltshaftung wegen nicht erfolgter Belehrung über die Aussichtslosigkeit einer Klage

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 125; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 242
    Den Rechtsschutzversicherer hindert seine Deckungszusage nicht an der Geltendmachung von Regressansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 125; BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflichten des prozessführenden Rechtsanwalts hinsichtlich des Kostenrisikos auch bei Vorhandensein einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anwaltshaftung: Schadenersatzanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwalt bei Erhebung einer aussichtslosen Klage

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadenersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Anwalt bei Erhebung einer aussichtslosen Klage - Kein Ausschluss des Schadenersatzanspruchs durch Deckungszusage der Versicherung

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 399
  • VersR 2013, 1303
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - 9 U 147/12
    Insbesondere hatte der Beklagte zu den Voraussetzungen einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen der Sparkasse und der Vermittlerin der Kapitalanlage (vgl. hierzu: BGHZ 168, 1, 23 f., Tz. 53), die eine Haftung der Sparkasse gegenüber den Mandanten hätte begründen können, keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, weil er solche offenbar nicht hatte.
  • OLG Celle, 05.07.2010 - 3 U 83/10

    Rückforderung von Gerichts- und Anwaltskosten eines Rechtsmittelverfahrens durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - 9 U 147/12
    Die Entscheidung des OLG Celle (NJW-RR 2010, 1400, 1401) ist hier nicht einschlägig: Dort ging es - anders als vorliegend - um die Wirkung einer Deckungszusage, die nicht auf einer fehlerhaften anwaltlichen Beratung, sondern auf einer zutreffenden Einschätzung des Prozessrisikos beruhte.
  • OLG Hamm, 14.09.2004 - 28 U 158/03

    Pflichten des Anwalts bei Kündigung eines Vertrages; Vorlage der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - 9 U 147/12
    Auf das OLG Hamm (NJW-RR 2005, 134, 137) kann der Beklagte sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen.
  • OLG Koblenz, 16.02.2011 - 1 U 358/10

    Mitverschulden einer Rechtsschutzversicherung wegen der Erteilung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2013 - 9 U 147/12
    Genau das ergibt sich aus dem Urteil des OLG Koblenz vom 16.02.2011 (VersR 2011, 791), auf das das Landgericht mit Recht abgestellt hat.
  • OLG Köln, 03.03.2020 - 9 U 77/19

    Beratungspflicht Rechtsanwalt, aussichtslose Klage, Deckungszusage,

    Er hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz nach für aussichtslose Verfahren Maßgabe der § 3 a ARB, § 128 VVG nicht verpflichtet ist (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118, Rdnr.17; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2016 - 28 U 73/15 - BeckRS 16257, Rdnr.67; OLG Düsseldorf NJOZ 2017, 99 (103) Rdnr.58, 59; OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400); Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98; § 3 a, Rdnr.10 ff.; a.A. LG Dortmund, Urteil vom 23.03.2107 - 2 S 21/16 - BeckRS 2017, 105422, Rdnr.12; Grams FD-VersR 2017, 388642).

    Der Senat folgt insoweit der mittlerweile einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 18.09.2018 - 4 U 104/18 - , BeckRS 2018, 28338 m.w.N.; OLG Bamberg NJW-RR 2019, 443 (444); OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2018 - 13 U 750/18 - BeckRS 2018, 39834 (Rdnr.9); OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118 (Rdnr.57); OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400 f.); OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761 (762); Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98).

    Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt daher nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2019, 443 (444)); OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2018 - 13 U 750/18 - BeckRS 2018, 39834 (Rdnr.9); OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - BeckRS 2016, 16118 (Rdnr.57); OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (400 f.); OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761 (762)).

    Ebenso wie der 24. Senat des Oberlandesgerichts Köln und die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm (OLG Düsseldorf NJW 2014, 399 (340); OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2016 - 28 U 73/15 - zitiert nach juris, Rdnr.123; OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - 28 U 57/15 - zitiert nach juris, Rdnr.45) geht auch der Senat davon aus, dass eine redliche Partei bei hinreichender Aufklärung über die Erfolglosigkeit ihres Vorhabens sowie darüber, dass sie dafür keinen Rechtschutz beanspruchen könne und selbst die Kosten tragen müsse, "nicht auf gut Glück" einen Prozess führen würde, der nicht gewonnen werden kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 122/18 - BeckRS 2019, 12371, Rdnr.34).

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten

    Der Senat hält insoweit auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit der Berufung und insbesondere auch im Senatstermin vorgetragenen Angriffe an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 (NJW 2014, 399) vertretenen Auffassung fest, dass der Anwalt zu einer entsprechend umfangreichen Aufklärung auch über den Umfang der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist.

    Auch insoweit hält der Senat an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 mitgeteilten Auffassung fest, dass die Annahme, der Mandant würde trotz entsprechender Aufklärung auch über den Umstand, dass er seinen Versicherungsschutz bei einer aussichtlosen Prozessführung verlieren könnte, das Verfahren dennoch durchführen, fehlerhaft ist.

    Der Senat hält insoweit auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit der Berufung und insbesondere auch im Senatstermin vorgetragenen Angriffe an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 (NJW 2014, 399) vertretenen Auffassung fest, dass der Anwalt zu einer entsprechend umfangreichen Aufklärung auch über den Umfang der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist.

    Auch insoweit hält der Senat an seiner bereits in der Entscheidung vom 03.06.2013, 9 U 147/12 mitgeteilten Auffassung fest, dass die Annahme, der Mandant würde trotz entsprechender Aufklärung auch über den Umstand, dass er seinen Versicherungsschutz bei einer aussichtlosen Prozessführung verlieren könnte, das Verfahren dennoch durchführen, fehlerhaft ist.

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 124/18

    Bei Deckungszusage Schadensersatzansprüche des Rechtsschutzversicherers gegen

    Ebenso wie die Oberlandesgerichte Düsseldorf (vgl. Urt. v. 03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399, 400) und Hamm (Urt. v. 18.02.2016 - 28 U 73/15, juris-Rz. 123; Urt. v. 23.08.2016 - 28 U 57/15 juris-Rz. 45) geht auch der Senat davon aus, dass eine redliche Partei bei hinreichender Aufklärung über die Erfolglosigkeit ihres Vorhaben sowie darüber, dass sie dafür keinen Rechtschutz beanspruchen könne, weil eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG ist, und sie damit gegebenenfalls auf eigene Kosten klagen müsse, "nicht auf gut Glück" versuchen würde, bei einer unschlüssigen Klage eine Beweisaufnahme mit überraschendem Ausgang oder einen "Lästigkeitsvergleich" mit dem Gegner zu erreichen.

    Hiervon abgesehen bezweckt die Deckungszusage keineswegs, dass der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers weiß, dass er für seine Leistung bezahlt wird (so auch OLG Düsseldorf, Urt.v.03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399 ff. Rn. 26).

  • OLG Hamm, 18.02.2016 - 28 U 73/15

    Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei einem rechtsschutzversicherten

    In diesem eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann als nicht erforderlich im Sinn des § 125 VVG darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2013, 9 U 147/12, NJW 2014, 399, 400).
  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 28 U 57/15

    Regress des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wegen

    In einem solch eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann nicht als erforderlich im Sinne von § 125 VVG darstellt (vgl. Senat, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 28 U 73/15 (n.v.); OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 in NJW 2014, 399).
  • OLG Nürnberg, 14.01.2019 - 13 U 916/17

    Anwaltshaftung bei Finanzierung eines aussichtslosen Prozesses durch

    Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich i.S.d. § 125 VVG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 - I-9 U 147/12 -, NJW 2014, 399, 400; Urteil vom 04.07.2016 -I-9 U 102/14-, NJOZ 2017, 99, 103).

    Ein Rechtsschutzversicherer kann daher den Prozessbevollmächtigten seines Versicherungsnehmers auf Ersatz der übernommenen Verfahrenskosten in Anspruch nehmen, wenn die von dem Prozessbevollmächtigten eingelegte Berufung von Anfang an objektiv aussichtslos war und der Prozessbevollmächtigte seinen Mandanten (den Versicherungsnehmer) hierüber nicht ordnungsgemäß, d.h. unmissverständlich aufgeklärt hat, wozu die Aufklärung gehört, dass er eine aussichtslose Klage - wenn dies tatsächlich gewünscht wird - auf eigene Kosten führen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 - I-9 U 147/12 -, NJW 2014, 399, 400; Urteil vom 04.07.2016 -I-9 U 102/14 -,NJOZ 2017, 99, 103).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 24 U 28/17

    Schadensersatzpflicht eines Rechtsanwalts wegen Erhebung einer aussichtslosen

    Eine aussichtslose Rechtsverfolgung ist nicht erforderlich iSdes § 125 VVG, weil eine redliche Partei nach einer solchen Belehrung nicht "auf gut Glück" Klage einreichen würde (OLG Düsseldorf v. 03.06.2013, 9 U 147/12, Rn. 25, juris).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Rechtsschutzversicherung aus übergegangenem Recht ihrer VN klagt; diesen wiederum oblag im Verhältnis zum beklagten Rechtsanwalt keine Prüfung der Erfolgsaussichten (vgl. OLG Düsseldorf v. 03.06.2013, 9 U 147/12, Rn. 27).

  • OLG München, 25.11.2020 - 15 U 2415/20

    Anwaltshaftung nach Erteilung einer Deckungszusage durch den

    Der Senat kann insbesondere auch nicht erkennen, dass dieses Verhalten nicht mehr "redlich" wäre (so wohl aber die Annahme des OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2013 - I-9 U 147/12, bei juris Rn. 25 zum hypothetischen Verhalten eines rechtsschutzversicherten Mandanten).
  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 122/18

    Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten wegen

    Ebenso wie die Oberlandesgerichte Düsseldorf (vgl. Urt. v. 03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399, 400) und Hamm (Urt. v. 18.02.2016 - 28 U 73/15, juris-Rz. 123; Urt. v. 23.08.2016 - 28 U 57/15 juris-Rz. 45) geht auch der Senat davon aus, dass eine redliche Partei bei hinreichender Aufklärung über die Erfolglosigkeit ihres Vorhaben sowie darüber, dass sie dafür keinen Rechtschutz beanspruchen könne, weil eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG ist, und sie damit gegebenenfalls auf eigene Kosten klagen müsse, "nicht auf gut Glück" versuchen würde, bei einer unschlüssigen Klage eine Beweisaufnahme mit überraschendem Ausgang oder einen "Lästigkeitsvergleich" mit dem Gegner zu erreichen.

    Hiervon abgesehen bezweckt die Deckungszusage keineswegs, dass der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers weiß, dass er für seine Leistung bezahlt wird (so auch OLG Düsseldorf, Urt.v.03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399 ff. Rn. 26).

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 24 U 123/18
    Ebenso wie die Oberlandesgerichte Düsseldorf (vgl. Urt. v. 03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399, 400) und Hamm (Urt. v. 18.02.2016 - 28 U 73/15, juris-Rz. 123; Urt. v. 23.08.2016 - 28 U 57/15 juris-Rz. 45) geht auch der Senat davon aus, dass eine redliche Partei bei hinreichender Aufklärung über die Erfolglosigkeit ihres Vorhaben sowie darüber, dass sie dafür keinen Rechtschutz beanspruchen könne, weil eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG ist, und sie damit gegebenenfalls auf eigene Kosten klagen müsse, "nicht auf gut Glück" versuchen würde, bei einer unschlüssigen Klage eine Beweisaufnahme mit überraschendem Ausgang oder einen "Lästigkeitsvergleich" mit dem Gegner zu erreichen.

    Hiervon abgesehen bezweckt die Deckungszusage keineswegs, dass der Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers weiß, dass er für seine Leistung bezahlt wird (so auch OLG Düsseldorf, Urt.v.03.06.2013 - 9 U 147/12, NJW 2014, 399 ff. Rn. 26).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 17 U 60/20

    Anscheinsbeweis wegen beratungsgerechten Verhaltens im anwaltlichen Mandat

  • OLG Frankfurt, 23.08.2019 - 7 U 99/18

    Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages wegen Nichtabraten von aussichtsloser

  • LG Köln, 09.03.2023 - 30 O 137/22
  • OLG Nürnberg, 28.04.2020 - 8 U 3839/19

    Anwaltshaftung wegen Empfehlung einer aussichtslosen Klage auch bei

  • LG Köln, 28.07.2020 - 22 O 432/19
  • LG Gera, 15.05.2020 - 6 O 581/17

    Rechtsschutzversicherung: Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt aufgrund von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2021 - L 7 AS 26/20

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

  • LG Gera, 17.01.2020 - 6 O 1229/17

    Anwaltsvertrag: Unterlassener Hinweis auf die Verjährung einer Forderung

  • OLG Hamm, 26.07.2022 - 28 U 132/21

    Regress gegen einen Rechtsanwalt; Beachtung der einschlägigen höchstrichterlichen

  • LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 16 O 298/13

    Voraussetzungen für Regressansprüche einer Rechtsschutzversicherung gegen einen

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Rechtsprechung
   SG Kassel, 14.05.2014 - S 9 U 147/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,76900
SG Kassel, 14.05.2014 - S 9 U 147/12 (https://dejure.org/2014,76900)
SG Kassel, Entscheidung vom 14.05.2014 - S 9 U 147/12 (https://dejure.org/2014,76900)
SG Kassel, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - S 9 U 147/12 (https://dejure.org/2014,76900)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - betrieblich veranlasste Impfung

    Auszug aus SG Kassel, 14.05.2014 - S 9 U 147/12
    Der Begriff der zeitlichen Begrenzung erfasst einen Zeitraum bis zu einer Arbeitsschicht, weshalb eine einzelne Impfung anhand der Maßstäbe eines Arbeitsunfalles zu beurteilen ist (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010 - L 9 U 47/07 , zitiert nach juris).

    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Maßgeblich ist, ob das Handeln des Versicherten dazu bestimmt ist, dem Unternehmen zu dienen (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkungen gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Schluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn der bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit hingegen nicht ausreicht (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

  • SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11

    Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anerkannt

    Auszug aus SG Kassel, 14.05.2014 - S 9 U 147/12
    Sie ist lediglich als Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässig (vgl. SG Mainz vom 21.3.2013 - S 10 U 48/11, zitiert nach juris, mwN), insofern liegen die Sachurteilsvoraussetzungen vor.
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