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   OLG Celle, 14.09.2016 - 9 U 151/15   

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OLG Celle, 14.09.2016 - 9 U 151/15 (https://dejure.org/2016,42317)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.09.2016 - 9 U 151/15 (https://dejure.org/2016,42317)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. September 2016 - 9 U 151/15 (https://dejure.org/2016,42317)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2017, 61
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 19 U 83/14

    Anlageberatung: Nicht-Aufklärung über "loan-to-value-Klausel" und

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2016 - 9 U 151/15
    Soweit der Kläger im Prospekt Angaben zu sog. "Loan-to-value-Klauseln" vermisst, war ein Hinweis auf das damit verbundene Risiko des Entstehens eines weitergehenden Absicherungsbedarfs der finanzierenden Banken entbehrlich, weil derartige Klauseln bankenüblich sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014 - 19 U 83/14 -).
  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2016 - 9 U 151/15
    a) Dabei ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagten für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anlageprospekts betreffend Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des jeweiligen Anlegers maßgeblich sind, aus sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, weil sie als Gründungskommanditistinnen Vertragspartnerinnen neu beitretender Anleger sind und ihnen insoweit die Verpflichtung zu deren vollständiger Aufklärung obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 -).
  • BGH, 08.07.1985 - II ZR 269/84

    Kommanditistenhaftung bei Verrechnung der Einlageschuld mit nicht mehr

    Auszug aus OLG Celle, 14.09.2016 - 9 U 151/15
    b) Zwar ist auch hinsichtlich der ... "S." die Gründungs-Kommanditeinlage der Familienmitglieder nicht vollständig durch Zahlung erbracht worden (was, wie in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, bei Personengesellschaften im Übrigen grundsätzlich zulässig ist, vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 269/84 -).
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