Rechtsprechung
OLG Celle, 20.01.1982 - 9 U 161/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823
Papierfundstellen
- VersR 1982, 979
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 23.07.2003 - 13 U 49/03
ZUr Frage des Schadensersatzes wegen Beschädigung eines parkenden PKW durch von …
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese - wie hier - nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Celle, VersR 82, 979; OLG Düsseldorf, OLGR 93, 119; OLG Hamm NJW-RR 87, 412). - OLG Jena, 18.06.2008 - 2 U 202/08
Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers hinsichtlich des Abgangs von …
Ein Hauseigentümer kann jedoch gerade dann, wenn es an seinem Haus keine Schneefangeinrichtungen gibt, die Pflicht obliegen, bei besonderen Wetterlagen das Dach und den darauf befindlichen Schnee, insbesondere auch überhängenden Schnee und überhängendes Eis im Auge zu behalten, um evtl. notwendige Schutzmaßnahmen, ggf. auch durch Einschaltung von Fachleuten, ergreifen zu können (vgl. OLG Celle VersR 1982, 979 ; OLG Zweibrücken OLG Report 2000, 7; LG Aschaffenburg DAR 1981, 57). - LG Ulm, 31.05.2006 - 1 S 16/06
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Dachlawine
Sicherungspflichten des Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich waren (vgl. OLG Dresden, Recht und Schaden 1997, Seite 369; vgl. auch OLG Celle, Versicherungsrecht 1982, Seite 979; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, Seite 119; OLG Hamm, NJW-RR 1987, Seite 412). - AG Hannover, 21.03.2012 - 560 C 2876/11
Zur Schadensersatzpflicht eines Hauseigentümers bei Herabfallen von Schnee und …
Der Eigentümer eines Hauses ist über den Fall des Einsturzes über § 836 BGB hinaus nach §§ 823 Abs. 1, 276 BGB verpflichtet, die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit anderer und die Beschädigung fremder Sachen durch sein Eigentum insoweit zu verhüten, als dies die billige Rücksichtnahme auf andere und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt (so zu Dachlawinen im besonderen OLG Gelle VersR 1982, 979; OLG Saarbrücken, 09.07.1999, 1 U 181/98; LG Magdeburg, 10.11.2010, 5 0 833/10; ). - LG Bückeburg, 07.12.2011 - 1 S 49/11
Verkehrssicherungspflicht: Muss Eigentümer vor Dachlawinen schützen?
In der Rechtsprechung ist daher seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese - wie hier - nicht vorgeschrieben sind (vgl. OLG Celle, VersR 82, 979; OLG Düsseldorf, OLGR 93, 119; OLG Hamm NJW-RR 87, 412).