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   KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09   

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https://dejure.org/2010,7826
KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09 (https://dejure.org/2010,7826)
KG, Entscheidung vom 17.09.2010 - 9 U 178/09 (https://dejure.org/2010,7826)
KG, Entscheidung vom 17. September 2010 - 9 U 178/09 (https://dejure.org/2010,7826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 GG, Art 2 GG, Art 5 GG, § 22 KunstUrhG, § 23 Abs 2 KunstUrhG
    Abbildung einer Person im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens: Verstoß gegen eine sitzungspolizeiliche Verpixelungsanordnung; Resozialisierungsinteresse des Straftäters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der zulässigen Berichterstattungüber einen Strafprozess

  • schertz-bergmann.de PDF

    Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos eines Angeklagten ist auch dann zulässig, wenn diese nicht dem Wortlaut einer Verpixelungsanordnung des Strafrichters entspricht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der zulässigen Berichterstattung über einen Strafprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Rechtsverletzung durch Veröffentlichung von gepixeltem Foto eines Straftäters

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gepixeltes Bild von Straftäter darf in Pressebericht veröffentlicht werden

  • schertz-bergmann.de (Kurzinformation)

    Die Veröffentlichung eines gepixelten Fotos eines Angeklagten ist auch dann zulässig, wenn diese nicht dem Wortlaut einer Verpixelungsanordnung des Strafrichters entspricht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2011, 76
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Das vom Antragsteller - unter Hinweis auf die Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) - herangezogene Argument, ein Angeklagter liefe im Falle einer identifizierenden Berichterstattung Gefahr, ungeachtet eines späteren Freispruchs in breiter Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet zu bleiben, die Tat "in Wahrheit" doch begangen zu haben, überzeugt vorliegend nicht.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Holzklotz-Entscheidung des BVerfG (NJW 2009, 350) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    "Während der Täter einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird, gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten Angekl. nicht in gleicher Weise" (BVerfG NJW 2009, 350).

  • BVerfG, 03.04.2009 - 1 BvR 654/09

    "Koma-Saufen"

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Letztlich hat auch das BVerfG (NJW 2009, 2117) bereits anerkannt, dass das Handeln des Antragstellers sowie das gegen diesen gerichtete Strafverfahren ein gewichtiges und gesteigertes Informationsinteresse begründeten.

    Daneben führen die Verwerflichkeit der dem Angekl. vorgeworfenen Tat, ihre besonderen Umstände sowie ihre schweren Folgen zu einem gesteigerten Informationsinteresse auch an der Person des Angekl." (BVerfG NJW 2009, 2117).

    Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann (BVerfG NJW 2009, 2117).

  • KG, 05.11.2004 - 9 U 162/04

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Presseberichterstattung:

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem Täter aber keinen Anspruch darauf, in aller Stille das Strafverfahren abwickeln zu können, um der sozialen Missbilligung durch sein Umfeld zu entgehen (BVerfG NJW 2009, 3357).

    Selbst wenn den Antragsteller also infolge der öffentlichen Berichterstattung auch eine erhebliche soziale Missbilligung treffen wird, so ist nicht zu erwarten, dass von einer tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, eine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen Breitenwirkung ausgeht, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung zu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste (BVerfG NJW 2009, 3357).

  • BVerfG, 25.11.1999 - 1 BvR 348/98

    Lebach II

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Richtig ist zwar, dass das BVerfG (insbesondere in den Lebach-Entscheidungen NJW 1973, 1227 sowie NJW 2000, 1859) die Bedeutung der Resozialisierung eines Straftäters hervorgehoben hat.

    Wer den Rechtsfrieden bricht muss sich nicht nur den strafrechtlichen Sanktionen beugen, er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt wird (BVerfG NJW 2000, 1859 - Lebach II).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Andererseits ist bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild allerdings auch zu berücksichtigen, dass ein Angeklagter sich in einem Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation befindet, weil er etwa zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durchaus zu möglichen Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und auch einer späteren Resozialisierung kommen kann (BVerfG NJW 2008, 977).

    Das Risiko einer etwa verbleibenden Erkennbarkeit für einen engeren Bekanntenkreis kann insoweit hingenommen werden, wenn die Gefahr einer Identifizierung des Betroffenen durch die breite Öffentlichkeit ausgeschlossen wird und soweit dem gewichtige Informationsinteressen der Öffentlichkeit gegenüberstehen und dem Betroffenen nicht gerade aus der Erkennbarkeit für sein engeres Umfeld erhebliche Nachteile drohen (BVerfG NJW 2008, 977).

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

    Der Persönlichkeitsschutzes darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (BGH NJW-RR 2007, 619).

  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichungen beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. nur BGH NJW 2009, 1499).

    Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH NJW 2009, 1499).

  • KG, 16.03.2007 - 9 U 88/06

    Identifizierende Berichterstattung über Angehörigen der DDR-Grenztruppen

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Die namentliche Nennung einer Person wie auch deren Abbildung ist einwilligungslos dann zulässig, wenn für die Mitteilung über die Person ein berechtigtes, in der Sache begründetes Interesse besteht (BGH NJW 2006, 599; vgl. zur identifizierenden Berichterstattung auch BGH NJW-RR 2007, 619; Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350).

  • BGH, 13.11.1990 - VI ZR 104/90

    Veröffentlichung der Einteilung eines Kassenarztes zum Notfalldienst; Verletzung

    Auszug aus KG, 17.09.2010 - 9 U 178/09
    Deshalb muss der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (Senat GRUR-RR 2007, 247; NJW-RR 2005, 350; s.a. BGH NJW 1991, 1532).

    Ebenso wie die namentliche Herausstellung einer Person im Rahmen einer berechtigten Berichterstattung setzt auch eine Abbildung der Person voraus, dass unter Berücksichtigung des Anonymisierungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt, weil der Betroffene für die Öffentlichkeit identifizierbar wird und er dadurch betonter und nachhaltiger der Kritik ausgesetzt wird (BGH NJW 2000, 1036; BGH NJW 1991, 1532; KG NJW-RR 2005, 350).

  • KG, 19.03.2010 - 9 U 163/09

    Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung von Bildaufnahmen einer gewalttätigen

  • KG, 19.02.2010 - 9 U 32/09

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattungsinteresse an der Person eines

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 16 W 63/15

    Berichte über gesellschaftliche Phänomene rechtfertigen keine Individualisierung

    Deshalb muss der Einzelne grds. Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritten getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist [BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] - Rn. 150 ff - Volkszählung, Mikrozensus; 78, 77 - Rn. 29 ff; NJW 2009, 998 - Rn. 30; KG AfP 2011, 76 [KG Berlin 17.09.2010 - 9 U 178/09] - Rn. 16].

    Eine Identifizierung ist nach der Rspr. jedoch nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht [BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 - VI ZR 76/79] - Rn. 9; 1994, 1950 - Rn. 22; 2000, 1036 - Rn. 32; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 1536; KG Urt. v. 16.3.2007 - 9 U 88/06 - Rn. 20; Urt. v. 17.9.2010 - 9 U 178/09 - Rn. 17].

  • OLG Köln, 16.03.2017 - 15 U 134/16

    Zulässiger Umfang einer identifizierenden Wort- und Bild-Berichterstattung

    b) Die verkürzte Nennung des Namens des Klägers unter Einblendung eines unzureichend gepixelten Fotos des Klägers - die dessen Identifizierung nicht ausschlossen - in dieser Verdachtsberichterstattung stellt einen erheblichen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, weil die Berichterstattung sein mögliches Fehlverhalten (sei es nur in größerem Umfeld als zuvor) öffentlich gemacht und seine Person in den Augen der Adressaten in erheblichem Ausmaß negativ qualifiziert hat und so sein Recht auf Anonymität als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt (vgl. nur BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05, ZUM-RD 2007, 113 Tz. 11 ff.; KG v. 05.11.2004 - 9 U 162/04, NJW-RR 2005, 350; KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76; Soehring/Hoene , Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 17 Rn. 5).

    Es ist - wie die Klägerseite zutreffend herausarbeitet - grundsätzlich immer mit besonderer Sorgfalt abzuwägen, ob dem Informationsinteresse nicht ggf. auch ohne Namensnennung und/oder sonstige Identifizierbarkeit in gleichem Umfang genügt werden kann (vgl. allg, etwa Libertus , ZUM 2010, 221, 222 und in Sache auch KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76; zu einer Berichterstattung über mögliche RAF-Festnahmen, wo an der Identität des Betroffenen ebenfalls kein eigenes Berichterstattungsinteresse bestand, auch etwa OLG Hamburg v. 28.03.1991 - 3 U 262/90, NJW-RR 1992, 536).

    Der Persönlichkeitsschutz mag in einem solchen Ausnahmefall u.U. in der Tat dazu führen, dass Bereiche des Gemeinschaftslebens nicht von öffentlicher Kritik und Kommunikation auszusperren sind, weil quasi als "Kollateralschaden" dann auch beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. allg. KG v. 17.09.2010 - 9 U 178/09, AfP 2011, 76).

  • LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 3 O 513/18
    Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von berechtigten Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritten getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419; BVerfGE 78, 77 = NJW 1988, 2031; KG, AfP 2011, 76 = BeckRS 2011, 04309 Rn. 16).

    Eine Identifizierung ist nach der Rechtsprechung jedoch nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH, NJW 1980, 1790 = GRUR 1980, 813; NJW 1994, 1950 Rn. 22; NJW 2000, 1036 = NJW-RR 2000, 1356 Ls.; KG, GRUR-RR 2007, 247 Rn. 20 = GRUR 2007, 813 Ls.; Urt. v. 17.9.2010 - 9 U 178/09, BeckRS 2011, 04309).

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