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   OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17   

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https://dejure.org/2018,14292
OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17 (https://dejure.org/2018,14292)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.05.2018 - 9 U 18/17 (https://dejure.org/2018,14292)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Mai 2018 - 9 U 18/17 (https://dejure.org/2018,14292)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZVG § 9; ZVG § 56; ZVG § 57; ZVG § 154 S. 1; ZVG § 154 S. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 667; ZPO § 287
    Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZVG § 154 Satz 1; BGB § 249 Abs. 1, §§ 252, 280 Abs. 1; ZPO § 287
    Schadensersatzansprüche des Erstehers gegenüber dem Zwangsverwalter bei dessen Verletzung seiner Pflicht zur Herausgabe von Mietverträgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsverwalterhaftung: Schadensersatzanspruch eines Erstehers für entgangene Mieten wegen unvollständiger Übergabe der aus der Zwangsverwaltung erhaltenen Objektunterlagen

  • rechtsportal.de

    Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz des Ersteigerers gegen Zwangsverwalter bei unvollständiger Übergabe der Objektunterlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflichten des Zwangsverwalters nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pflichten des Zwangsverwalters nach Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichten des Zwangsverwalters gegenüber dem Grundstückserwerber (IVR 2018, 129)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2018, 575
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 156/06

    Auskehrung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen an den Ersteher in der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Mit Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück zu einem Zeitpunkt, in welchem dafür die Zwangsverwaltung noch besteht, entsteht zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auch nach anschließender Aufhebung der Zwangsverwaltung noch bis zu deren vollständigen Abwicklung fortdauert; das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Zuschlag noch am selben Tag aufgehoben wird (Fortentwicklung zu BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2005 - 27 U 16/05, juris, Rn. 9).

    Aus dem zwischen dem Ersteher einer zwangsversteigerten sowie zwangsverwalteten Immobilie und dem Zwangsverwalter begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ist nach § 154 Satz 1 ZVG der Zwangsverwalter im Rahmen der Abwicklung nach Beendigung der Zwangsverwaltung verpflichtet, dem Ersteher die aus der Zwangsverwaltung erhaltenen Unterlagen zum Objektstatus, insbesondere Mietverträge, Versicherungs- und Bauunterlagen vollständig zu übergeben (Fortentwicklung zu BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 14; Abgrenzung zu OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2011 - 13 U 1137/11, Rn. 7 = NZI 2012, 153, 154).

    Zu diesen gehört ab dem Zeitpunkt des Zuschlags auch der Erwerber (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn.11) und damit auch die Klägerin.

    Ab dem Zuschlag tritt der Ersteher in Bezug auf das Grundstück in die Rechtsstellung des Schuldners ein, obwohl er das Eigentum originär und nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners erwirbt (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11).

    Daher entspricht es Sinn und Funktion der Haftungsvorschrift des § 154 ZVG, dass von diesem Zeitpunkt an die berechtigten Belange des Erstehers geschützt sind, solange die Zwangsverwaltung fortdauert (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11).

    Wenn der Verwalter ab diesem Zeitpunkt Pflichten nicht mehr gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber dem Ersteher zu erfüllen hat, mit dem keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann er ihm gegenüber nicht haftungsfrei sein oder lediglich nach dem Recht der unerlaubten Handlung haften (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2005 - 27 U 16/05, juris, Rn. 9).

    An den Ersteher hat der Zwangsverwalter nach rechtskräftigem Zuschlagsbeschluss und Aufhebung der Zwangsvollstreckung das Grundstück und die mitbeschlagnahmten Gegenstände herauszugeben (Böttcher-Keller, 6. Auflage, § 161 ZVG Rn. 41) sowie die nach Zuschlagserteilung gezogenen Nutzungen (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 14).

    Die Pflicht des Zwangsverwalters zur Herausgabe folgt dabei aus einer entsprechenden Anwendung des § 667 BGB (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 14).

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 17/16

    Wohnraummiete: Bemessung der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Zum Nachweis eines Schadens aus entgangenem Gewinn wegen versäumter früherer Vermieterkündigung und teurerer Neuvermietung des ersteigerten Grundbesitzes hat der den Zwangverwalter verklagenden Ersteher unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO alle konkreten Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit des Schadens ergibt; die abstrakte Darlegung der ortsüblichen Miete mit Angebot des Sachverständigebeweises genügt dafür nicht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16, NZM 2017, S. 186, Rn. 16).

    Dass es auf die ortsübliche und nicht auf die vereinbarte Miete ankomme, ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16.

    Die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens folgt auch nicht aus der von der Klägerin weiter zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16 (NZM 2017, S. 186 f.).

    Vorliegend geht es weder um eine verspätete Rückgabe oder eine Nutzungsentschädigung noch um Ansprüche gegen einen Mieter, die unabhängig davon bestehen, ob der Vermieter die Mietsache nach ihrer Rückgabe erneut vermietet (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017 - VIII ZR 17/16, NZM 2017, S. 186, Rn. 16).

  • BGH, 17.06.1998 - XII ZR 206/96

    Entgangener Gewinn in der Anlaufphase eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Er muss nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem Fall hätte erwarten können (BGH, Urteil vom 17.06.1998 - XII ZR 206/96, Rn. 8, juris).

    Diese hat zur Folge, dass die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargetan werden (BGH, Urteil vom 17.06.1998 - XII ZR 206/96, Rn. 8, juris).

    Der Geschädigte kann sich deshalb auf die Behauptung und den Nachweis von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1998 - XII ZR 206/96, Rn. 8, juris; Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, Rn. 13; Urteil vom 16.07.2015 -XI ZR 197/14, NJW 2015, S. 3447, Rn. 49), d.h. aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, Rn.13).

  • BGH, 21.10.2014 - VIII ZR 34/14

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Dieser Vortrag müsse unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 21.10.2014 - VIII ZR 34/14 - genügen.

    Folglich ist das von der Klägerin als Beweismittel angebotene Gutachten eines Sachverständigen auch unter Berücksichtigung des von ihr zitierten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2014 - VIII ZR 34/14 - nicht einzuholen.

    Auch nach dieser Rechtsprechung ist es erforderlich, dass der gehaltene Sachvortrag in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet ist, das geltend gemachte Recht als nicht bestehend (BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - VIII ZR 34/14, juris Rn. 20) bzw. im vorliegenden Fall den behaupteten Schaden als eingetreten erscheinen zu lassen, woran es vorliegend - wie ausgeführt - fehlt.

  • OLG Hamm, 15.09.2005 - 27 U 16/05

    Zum Anspruch gegen den Zwangsverwalter aus § 154 ZVG

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Mit Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Grundstück zu einem Zeitpunkt, in welchem dafür die Zwangsverwaltung noch besteht, entsteht zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter ein gesetzliches Schuldverhältnis, das auch nach anschließender Aufhebung der Zwangsverwaltung noch bis zu deren vollständigen Abwicklung fortdauert; das gilt auch dann, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung nach dem im Zwangsversteigerungsverfahren ergangenen Zuschlag noch am selben Tag aufgehoben wird (Fortentwicklung zu BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2005 - 27 U 16/05, juris, Rn. 9).

    Entgegen der dem Urteil des BGH vom 11.10.2007 - IX ZR 1567/06 - und dem Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2005 - 27 U 16/05 - zugrundeliegenden Sachverhalte falle vorliegend die Aufhebung der Zwangsverwaltung auf den gleichen Tag wie die Zuschlagserteilung.

    Wenn der Verwalter ab diesem Zeitpunkt Pflichten nicht mehr gegenüber dem Schuldner, sondern gegenüber dem Ersteher zu erfüllen hat, mit dem keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann er ihm gegenüber nicht haftungsfrei sein oder lediglich nach dem Recht der unerlaubten Handlung haften (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 11; OLG Hamm, Urteil vom 15. September 2005 - 27 U 16/05, juris, Rn. 9).

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Der Geschädigte kann sich deshalb auf die Behauptung und den Nachweis von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1998 - XII ZR 206/96, Rn. 8, juris; Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, Rn. 13; Urteil vom 16.07.2015 -XI ZR 197/14, NJW 2015, S. 3447, Rn. 49), d.h. aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, Rn.13).

    Diese Rechtanwaltskosten, auf die sich die Schadensersatzpflicht auch bei Pflichtverletzungen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, S. 3447, Rn. 55), richten sich in der Höhe nach dem Anspruch, den die Klägerin berechtigterweise verlangen kann.

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    § 252 S. 2 BGB enthält dabei für den Geschädigten eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung (BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, Rn. 13).

    Der Geschädigte kann sich deshalb auf die Behauptung und den Nachweis von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.1998 - XII ZR 206/96, Rn. 8, juris; Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, Rn. 13; Urteil vom 16.07.2015 -XI ZR 197/14, NJW 2015, S. 3447, Rn. 49), d.h. aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266, Rn.13).

  • OLG Dresden, 23.11.2011 - 13 U 1137/11

    Rechte des Erwerbers eines Grundstücks gegenüber dem früheren Zwangsverwalter

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Aus dem zwischen dem Ersteher einer zwangsversteigerten sowie zwangsverwalteten Immobilie und dem Zwangsverwalter begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ist nach § 154 Satz 1 ZVG der Zwangsverwalter im Rahmen der Abwicklung nach Beendigung der Zwangsverwaltung verpflichtet, dem Ersteher die aus der Zwangsverwaltung erhaltenen Unterlagen zum Objektstatus, insbesondere Mietverträge, Versicherungs- und Bauunterlagen vollständig zu übergeben (Fortentwicklung zu BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 156/06, Rn. 14; Abgrenzung zu OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2011 - 13 U 1137/11, Rn. 7 = NZI 2012, 153, 154).

    Soweit das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 23.11.2011 - 13 U 1137/11 (NZI 2012, S. 153, 154) entschieden hat, ein Anspruch des Erstehers auf Herausgabe einer Mietverwaltungsakte bestehe gegenüber dem Zwangsverwalter nicht, betrifft diese Entscheidung einen anderen als den hier zu entscheidenden Sachverhalt.

  • OLG München, 08.07.2016 - 10 U 3138/15

    Schmerzensgeld und Verdienstausfall nach Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Erscheinen die dargelegten Anknüpfungstatsachen als nicht ausreichend für den gesamten entgangenen Gewinn, so ist ein Mindestschaden zu schätzen, sofern eine Schadensschätzung nicht völlig in der hängen würde (MüKo-Oekter, BGB, 7. Auflage, § 252 BGB, Rn.38; OLG München, Urteil vom 08.07.2016 - 10 U 3138/15, Rn. 40, juris).
  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 174/12

    Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.05.2018 - 9 U 18/17
    Es ist vielmehr nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, die erst dann unterlassen werden darf, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge (BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, S. 2584, Rn. 20).
  • BGH, 10.01.2008 - V ZB 31/07

    Vergütung des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

  • BGH, 15.03.1988 - VI ZR 81/87

    Pflicht des Gerichs zur Beweiserhebung über bestrittene Ausgangstatsachen bzw.

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Plausibilitätsprüfung der Modell-Berechnung

  • LG Braunschweig, 17.01.2017 - 7 O 287/16
  • BGH, 13.10.2011 - IX ZR 188/10

    Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Antragsrücknahme: Pflicht des

  • OLG Hamm, 15.01.2019 - 7 U 38/18

    Dunkelheitsunfall mit abgestelltem unbeleuchtetem Expeditionsfahrzeug

    Die Zinspflicht besteht nur bei Geldschulden, nicht hingegen bei einem Freistellungsanspruch (OLG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2018, Az.: 9 U 18/17, NZI 2018, 575; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010, Az.: 5 U 60/10, Rn. 91/92 - juris).
  • LG Freiburg, 02.05.2019 - 3 S 168/18

    Mietzahlungsklage: Berücksichtigung der Mietminderung bei Geltendmachung im

    Dies entspricht im Falle der Schadens schätzung der ganz hM (vgl. z.B. OLG Braunschweig NZI 2018, 575; OLG München NJOZ 2017, 881 Rn. 37; MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 287 Rn. 14), gilt aber auch in sonstigen Fällen der richterlichen Schätzung gem. § 287 ZPO.
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