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   OLG Hamm, 09.12.1994 - 9 U 188/91   

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https://dejure.org/1994,12945
OLG Hamm, 09.12.1994 - 9 U 188/91 (https://dejure.org/1994,12945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.1994 - 9 U 188/91 (https://dejure.org/1994,12945)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Dezember 1994 - 9 U 188/91 (https://dejure.org/1994,12945)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 30.11.2010 - 9 U 19/10

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs hinsichtlich einer nach

    In einem zunächst vor dem Landgericht Münster (15 0 377/90) und in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Hamm (9 U 188/91) geführten Rechtsstreit nahm die Geschädigte u.a. die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch.

    Das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2 aus dem Verfahren 15 0 377/90 LG Münster/ 9 U 188/91 OLG Hamm gemäß § 411a ZPO verwertet und ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen eingeholt.

    (1) Der Sachverständige Prof. Dr. S2 hat sich in seinem schriftlichen, in dem Rechtsstreit 15 O 377/90 LG Münster/ 9 U 188/91 OLG Hamm erstatteten Gutachten vom 14.05.1993, dessen Verwertung nach § 411a ZPO im hiesigen Verfahren nicht zu beanstanden ist, ausführlich mit dem Beschwerdebild der Geschädigten auseinandergesetzt.

  • LG Münster, 09.12.2009 - 12 O 274/08

    Anforderungen an die Pflicht zum Schadensersatz bei Verletzung einer

    Das OLG Hamm änderte das Urteil des Landgerichts durch Urteil vom 09.12.1994 - 9 U 188/91 - (Bl. 28 ff. d.A.) teilweise ab.

    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen S vom 14.05.1993 aus dem Verfahren 15 O 377/90 LG Münster = 9 U 188/91 OLG Hamm nebst mündlicher Ergänzung im Senatstermin vom 16.09.1994 und schriftlicher Ergänzung vom 29.11.1994.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.09.1994 in dem Verfahren 15 O 377/90 LG Münster = 9 U 188/91 OLG Hamm, die Sitzungsprotokolle vom 21.01.2009 (Bl. 239 ff. d.A.) und vom 09.12.2009 (Bl. 316 ff. d.A.) sowie auf die schriftlichen Gutachten vom 14.05.1993 und 11.09.2009 (Bl. 280 ff. d.A.) verwiesen.

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