Rechtsprechung
   OLG Köln, 01.06.2010 - 9 U 2/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3080
OLG Köln, 01.06.2010 - 9 U 2/10 (https://dejure.org/2010,3080)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.06.2010 - 9 U 2/10 (https://dejure.org/2010,3080)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - 9 U 2/10 (https://dejure.org/2010,3080)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,3080) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Für abgesagte Heino-Tournee kein Schadensersatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abgesagte Heino-Tournee - Konzertveranstalter kann Versicherung nicht für Ausfallkosten in Anspruch nehmen - Arglistige Täuschung der Versicherung hinsichtlich Vorerkrankungen und regelmäßige Einnahme bestimmter Medikamente seitens des Künstlers

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.6.2010)

    Versicherung muss nicht für geplatzte Heino-Tournee zahlen // Tourneeveranstalter scheitert auch in der Berufung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.03.2008 - IV ZR 330/06

    Beachtlichkeit von Angaben eines zukünftigen Versicherungsnehmers über Vorschäden

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2010 - 9 U 2/10
    Der Zeuge L stand demnach im Lager der Klägerin (vgl. zu diesem Zurechnungskriterium: BGH, Beschluss vom 12.3.2008 - IV ZR 330/06 -VersR 2008, 809 f.; Münchener Kommentar-Kramer BGB, 5. Aufl. § 123, Rn. 23; Lange, ZIP 2006, 1680 [1681]; Martens, JuS 2005, 887 [889]; Rolfs in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 22 Rn. 18).

    Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Arglist geht die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18.5.2008 zwar zu Recht davon aus, dass falsche Angaben allein noch nicht ausreichen, um den Schluss auf eine arglistige Täuschung zu rechtfertigen (vgl. BGH, VersR 2008, 809).

  • LG Köln, 30.11.2009 - 20 O 189/08

    Abgesagte Heino-Tournee 2007: Versicherung muss nicht zahlen

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2010 - 9 U 2/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.11.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 189/08 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2010 - 9 U 2/10
    Das genügt bei der in solchen Fällen vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, NJW 2001, 358), um der Klägerin das Verhalten des Zeugen L als deren Hilfs- und Vertrauensperson zuzurechnen und den Zeugen nicht mehr nur als außenstehenden Dritten im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB zu betrachten.
  • OLG Köln, 11.10.1982 - 5 U 189/82
    Auszug aus OLG Köln, 01.06.2010 - 9 U 2/10
    Dafür spricht neben der schon früher praktizierten analogen Anwendung der §§ 161, 179 Abs. 4 VVG a.F. (vgl. OLG Köln, VersR 1983, 772) der Umstand, dass die Veranstaltungsausfall-Versicherung bisher keine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat und deshalb auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden muss.
  • OLG Köln, 06.11.2012 - 9 U 66/12

    Anfechtung einer Filmausfallversicherung wegen unrichtiger Angaben einer

    Eine Zurechnung in Anlehnung an die Entscheidung des Senats v. 1.6.2010 - 9 U 2/10 - sei schon wegen des unterschiedlichen Sachverhalts nicht möglich, zumal es dort um eine Versicherung für fremde Rechnung gegangen sei, bei der es wegen der Gesellschafterstellung der versicherten Person und des Bezugs zu deren Tournee eine größere Nähebeziehung gegeben habe.

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse sich die Falschangaben über die Rechtsfigur der Wissenserklärungsvertretung analog § 166 BGB zurechnen lassen, da sie die Schauspielerin mit der Beantwortung der Fragen "betraut" habe und es nach der Entscheidung des Senats v. 1.6.2010 - 9 U 2/10 - nicht maßgeblich auf Umstände wie ein Näheverhältnis ankomme.

    Soweit die Klägerin sich gegen eine Übertragung der vom Senat im Beschluss vom 1.6.2010 - 9 U 2/10 - aufgestellten Grundsätze unter dem Gesichtspunkt wende, dass - anders als dort - die Gefahrperson nicht Mitgesellschafterin der Versicherungsnehmerin sei und daher keine besondere Verbundenheit bestehe, komme es auf diesen nur zusätzlichen Aspekt nicht an.

    Der Wissenserklärungsvertreter ist jedoch ebenfalls anerkanntermaßen nicht "Dritter" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB (Senat, Hinweisbeschluss vom 25.03.2010 - 9 U 2/10, S. 3; Looschelders/Pohlmann/ Looschelders , a.a.O., § 22 Rn. 15; Rüffer/Halbach/Schimikowski/ Schimikowski , 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 9; Prölss/Martin/ Prölss , a.a.O., § 22 Rn. 16).

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 1.6.2010 - 9 U 2/10- ergänzend auf weitere Zurechnungskriterien wie beispielsweise eine Nähebeziehung als Mitgesellschafter abgestellt hat (daran anknüpfend in der Aufstellung Rüffer/Halbach/Schimikowski/ Felsch , VVG, 2. Aufl. 2011, § 28 Rn. 121), handelt es sich um zusätzliche Erwägungen des Senats, die den Besonderheiten des damaligen Sachvortrags geschuldet waren.

    Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 25.03.2010 - 9 U 2/10- und im Zurückweisungsbeschluss vom 1.6.2010 - 9 U 2/10- ausgeführt, dass solchen Regressklauseln nicht ohne weiteres entnommen werden kann, dass sich der Versicherer der Möglichkeit einer Arglistanfechtung von vorneherein begeben wollte und dass ein entsprechender Regressvorbehalt auch sinnvoll erscheint, weil es Fälle geben mag, in denen der Versicherer trotz fehlerhafter Auskünfte der Gefahrperson selbst nicht leistungsfrei wird oder sich - vielleicht sogar auch im Interesse der Gefahrperson bei kleineren Schäden - nicht auf Leistungsfreiheit beruft.

  • LG Köln, 23.02.2012 - 24 O 405/11

    Tödliche Kokainintoxikation als Unfall im Sinne der Bedingungen einer

    Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des LG Köln vom 30.11.2009 - 20 O 189/08 - sowie des OLG Köln vom 01.06.2010 - 9 U 2/10 - greifen nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall nicht, da diesen Entscheidungen ein in wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde gelegen habe, insbesondere aus dem Grund, dass es dort um eine Versicherung für fremde Rechnung gegangen sei, bei der Falschangaben der versicherten Person dem Versicherungsnehmer zuzurechnen seien.

    Die von der Klägerin geäußerten Bedenken greifen nach Ansicht der Beklagten angesichts der Rechtsprechung des OLG Köln im Beschluss vom 01.06.2010 - Az.: 9 U 2/10 - nicht durch.

    Erforderlich ist also, dass die Künstlerin den Gesundheitsfragebogen mit Wissen und Wollen der Versicherungsnehmerin im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten für die Versicherungsnehmerin ausgefüllt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2010, - 9 U 2/10- ).

    Auch das OLG Köln ist in seinem Hinweisbeschluss vom 25.03.2010 - 9 U 2/10 - davon ausgegangen, es liege eine eigene Erklärung des Versicherungsnehmers vor, auch wenn er selbst über die zu übermittelnden Angaben keine Kenntnis haben kann.

    Soweit die Klägerin einwendet, die Grundsätze aus dem Beschluss des OLG Köln vom 01.06.2010 - 9 U 2/10 - würden nicht greifen, da der dortige Sachverhalt so gelagert gewesen sei, dass die versicherte Person der Versicherungsnehmerin zusätzlich dadurch besonders nahe gestanden habe, dass sie zu einem Drittel als Gesellschafter an der Versicherungsnehmerin beteiligt gewesen sei und er daher ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss der Versicherung gehabt habe, kann dem nicht gefolgt werden.

    Eine vom Versicherer ausgesprochene Regressdrohung ist nicht als Verzicht auf eine Anfechtungsmöglichkeit anzusehen (OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2010, 9 U 2/10 - zu recherchieren über Juris; sowie Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 25.03.2010, 9 U 2/10).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 17 W 181/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Berufungsbeklagten

    Mit Beschluss vom 25.03.2010 (9 U 2/10) wies der Berufungssenat darauf hin, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, das Rechtsmittel der Klägerin nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht