Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12   

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OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,38419)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.07.2013 - 9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,38419)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,38419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Feindliches Grün, enteignungsgleicher Eingriff, Entschädigung

  • openjur.de

    Haftung des Staates bei "feindlichem Grün" einer Ampelanlage

  • verkehrslexikon.de

    Verkehrsunfall infolge "Feindlichem Grün" einer Ampelanlage und Beweislast für fehlerhafte Ampelschaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des straßenverkehrsbehördlichen Rechtsträgers für Schäden aufgrund einer fehlerhaften Ampelanlage nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs; Anforderungen an die Beweisführung bzgl. des Defekts der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; StVO § 44; LVG BW § 15; LVG BW § 18; VVG § 86
    Haftung des Staates bei "feindlichem Grün" einer Ampelanlage

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 249 BGB, § 44 Abs 1 S 1 StVO
    Staatshaftung: Verkehrsunfall infolge "Feindlichem Grün" einer Ampelanlage; Beweislast für fehlerhafte Ampelschaltung und Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff

  • RA Kotz

    Unfall wegen falscher Ampelschaltung - feindliches Grün - Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Schadensersatzes im Rahmen der Staatshaftung wegen eines Fehlers einer Ampelanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Staatshaftung bei "feindlichem Grün”? - interessanter Ansatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feindliches Grün - der Unfall an der Ampel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Staates bei feindlichem Grün einer Ampelanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Staatshaftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs bei "feindlichem Grün" möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Staatshaftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs bei "feindlichem Grün" möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 331
  • NZV 2014, 266
  • VersR 2014, 598
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 27.05.2003 - 9 U 116/02

    Anforderungen an den Nachweis der Fehlsteuerung einer Kreuzungsampel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    aa) Bei "feindlichem Grün" ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit die Angaben von Zeugen, eventuell in Verbindung mit anderen Umständen oder Indizien, zum Nachweis der Fehlfunktion der Ampelanlage ausreichen (vgl. zur Beweiswürdigung in derartigen Fällen beispielsweise OLG Celle, NZV 1999, 244; OLG Hamm, NZV 2003, 577).

    ccc) Das Risiko eines möglichen Fehlers ist generell bei einem Umschaltvorgang - wie vorliegend - eher höher anzusetzen als in Fällen, in denen es um die Frage geht, ob während eines ununterbrochen laufenden Programms ein "feindliches Grün" aufgetreten sein soll (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2003 - 9 U 116/02 -, Rdnr. 7, zitiert nach Juris).

    (Vergleiche die im Ergebnis ähnlichen Entscheidungen OLG Hamm, NZV 2003, 577; OLG Celle, NZV 1999, 244.).

  • OLG Celle, 09.06.1998 - 16 U 196/97
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    aa) Bei "feindlichem Grün" ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit die Angaben von Zeugen, eventuell in Verbindung mit anderen Umständen oder Indizien, zum Nachweis der Fehlfunktion der Ampelanlage ausreichen (vgl. zur Beweiswürdigung in derartigen Fällen beispielsweise OLG Celle, NZV 1999, 244; OLG Hamm, NZV 2003, 577).

    Dabei sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 1987, 1954, 1946; OLG Celle, NZV 1999, 244).

    (Vergleiche die im Ergebnis ähnlichen Entscheidungen OLG Hamm, NZV 2003, 577; OLG Celle, NZV 1999, 244.).

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 242/85

    Entschädigungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers bei feindlichem Grün

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    Denn das Grün einer Ampel bedeutet das Gebot: "Der Verkehr ist freigegeben." Dies ist rechtswidrig, wenn zur gleichen Zeit für den Querverkehr eine widersprechende Anordnung gilt (vgl. BGH, NJW 1987, 1945; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 1402; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 18 , Rdnr. 2).

    Bei feindlichem Grün handelt es sich um eine Anordnung im Straßenverkehr, für welche die Straßenverkehrsbehörde zuständig ist (vgl. BGH, NJW 1987, 1945, 1946; Greger a. a. O., § 18, Rdnr. 7).

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    Dies ist in der Rechtsprechung für entsprechende Fälle anerkannt (vgl. BGHZ 61, 240, 241).
  • BGH, 08.02.1971 - III ZR 65/70

    Bemessung der Entschädigung für Folgeschäden einer Enteignung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    Folgekosten sind bei einem enteignungsgleichen Eingriff - anders als im Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs - jedoch nur in engen Grenzen ersatzfähig, nämlich wenn es sich um Folgeschäden handelt, welche durch die Enteignung bzw. durch den enteignungsgleichen Eingriff "unmittelbar und zwangsnotwendig" begründet wurden (vgl. Ossenbühl/Cornils a. a. O., Seite 254; BGHZ 55, 294, 296).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83

    Ampelausfall - § 839 BGB, Verweisungsprivileg

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    (Für Amtshaftungsansprüche kann etwas anderes gelten, vgl. BGH VersR 1984, 759.) In Baden-Württemberg nimmt das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde wahr (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 15 Abs. 1 Ziff. 1, 18 Abs. 1 LVG Baden-Württemberg).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.1992 - 1 U 199/91

    Enteignungsgleicher Eingriff; Ampel; Feindliches Grün; Haftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    Denn das Grün einer Ampel bedeutet das Gebot: "Der Verkehr ist freigegeben." Dies ist rechtswidrig, wenn zur gleichen Zeit für den Querverkehr eine widersprechende Anordnung gilt (vgl. BGH, NJW 1987, 1945; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 1402; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 18 , Rdnr. 2).
  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
    Die Rechtsmittelschrift ist jedoch im Sinne eines gleichzeitigen Beitritts auszulegen (vgl. zur Auslegung und zur Umdeutung des Rechtsmittels einer Streithelferin BGH, NJW 2001, 1217).
  • LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/19

    Staatsanwaltschaft haftet bei zu langer Beschlagnahme einer Mietwohnung dem

    Auszugleichen ist die Vermögenseinbuße, die der Betroffene durch die Überschreitung der Opfergrenze erleidet, nicht jedoch ein voller Schadensersatz nach § 249 BGB zu gewähren (vgl. Bassenge in: Palandt, Überbl. v. § 903 Rn. 10; Brodöfel in: Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 2, 1, Rn. 57; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2013, 9 U 23/12).

    Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts handelt es sich um einen bei einer Enteignung ersatzfähigen Folgeschaden (vgl. zum enteignungsgleichen Eingriff OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2013, Az. 9 U 23/12).

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2018 - 4 U 2/17

    Schadensersatzanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff: Fahrzeugschaden durch

    Mithin haftet das Land Baden-Württemberg, für welches das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde tätig wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.7.2013 - 9 U 23/12 -, juris Rn. 26).
  • LG Essen, 18.06.2020 - 1 O 58/10

    Ersatz des Mietausfalls wegen beschlagnahmter Wohnung?

    Auszugleichen ist die Vermögenseinbuße, die der Betroffene durch die Überschreitung der Opfergrenze erleidet, nicht jedoch ein voller Schadensersatz nach § 249 BGB zu gewähren (vgl. Bassenge in: Palandt, Überbl. v. § 903 Rn, 10; Brodöfel in: Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 21, Rn. 57; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2013, 9 U 23/12).

    Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts handelt es sich um einen bei einer Enteignung ersatzfähigen Folgeschaden (vgl, zum enteignungsgleichen Eingriff OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2013, Az. 9 U 23/12).

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.01.2013 - 9 U 23/12, I-9 U 23/12   

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https://dejure.org/2013,841
OLG Hamm, 18.01.2013 - 9 U 23/12, I-9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,841)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.01.2013 - 9 U 23/12, I-9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,841)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Januar 2013 - 9 U 23/12, I-9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,841)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • rabüro.de

    Zum Kausalitätsnachweis eines Unfalls für Jahrzehnte später auftretende Folgeschäden

  • rechtsportal.de

    ZPO § 286
    Anfordrtungen an den Nachweis von Folgeschäden; Verwirkung von Ansprüchen des Unfallgeschädigten; Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Verzicht des Versicherers auf die Einrede der Verjährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Motorradfahrer kann bei Verstoß gegen die Helmpflicht Mitverschulden treffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1458
  • NZV 2013, 348
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.12.1976 - VI ZR 1/76

    Verjährungshemmung - Beendigung der Verjährungshemmung - Treu und Glauben

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 9 U 23/12
    Das ist dann der Fall, wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet (BGH, NJW 1977, 674 [675]).
  • OLG Düsseldorf, 17.04.1989 - 1 U 110/88
    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 9 U 23/12
    Zwar genügt nach gefestigter Rechtsprechung die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum nicht für die Annahme, dieser verfolge seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiter (BGH, a.a.O., für eine Untätigkeit über 2, 5 Jahre; ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 472 [473]; VersR 1999, 873 f.; OLG Naumburg, VersR 2008, 775-776).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.1998 - 4 U 78/97

    Verjährung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag bei mehr als dreijährigem

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 9 U 23/12
    Zwar genügt nach gefestigter Rechtsprechung die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum nicht für die Annahme, dieser verfolge seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiter (BGH, a.a.O., für eine Untätigkeit über 2, 5 Jahre; ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 472 [473]; VersR 1999, 873 f.; OLG Naumburg, VersR 2008, 775-776).
  • OLG Naumburg, 08.11.2007 - 1 U 81/07

    Keine absolute Verjährungsgrenze durch Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2

    Auszug aus OLG Hamm, 18.01.2013 - 9 U 23/12
    Zwar genügt nach gefestigter Rechtsprechung die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum nicht für die Annahme, dieser verfolge seine Ansprüche offensichtlich nicht mehr weiter (BGH, a.a.O., für eine Untätigkeit über 2, 5 Jahre; ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 472 [473]; VersR 1999, 873 f.; OLG Naumburg, VersR 2008, 775-776).
  • AG Gummersbach, 28.04.2016 - 15 C 385/15

    Nachweis der Erforderlichkeit der Beilackierungskosten durch Vorlage des

    Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung sind UPE-Aufschläge (sowie Verbringungskosten) nicht erstattungsfähig, da sie nicht zwingend bei einer Reparaturdurchführung auch konkret anfallen, vgl. AG Gummersbach, SP 2012, 262; AG Gummersbach - 15 C 271/14; AG Gummersbach - 15 C 192/14; Burmann u.a., § 249 BGB Rn. 104 m.w.N. (str.: gegen Erstattung: OLG Hamm NZV 2013, 247; OLG Schleswig SP 2013, 194; LG Essen SP 2013, 115; LG Hannover NZV 2009, 186; AG Dinslaken SP 2011, 117, AG Düsseldorf SP 2013, 264, AG Gummersbach SP 2012, 262, AG Heilbronn SP 2012, 262, AG Köln SP 2009, 151, AG Mannheim VersR 1999, 332, AG Rastatt SP 2011, 23, AG Solingen SP 2010, 405; für Erstattung: KG VersR 2010, 1178, OLG Düsseldorf SP 2012, 324, OLG Düsseldorf SP 2008, 340, LG Hanau NZV 2010, 574, LG Hildesheim NZV 2010, 575, LG Koblenz SP 2010, 189, LG Lüneburg SP 2010, 190; AG Halle SP 2009, 151, AG Landshut SP 2010, 155; Lemcke r+s 2013, 360; vermittelnde Ansicht, welche auf die Ortsüblichkeit abstellt: OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012 - I-1 U 108/11 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,105565
LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,105565)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26.03.2013 - L 9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,105565)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 26. März 2013 - L 9 U 23/12 (https://dejure.org/2013,105565)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,105565) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86, BSGE 61, 17 ff.; 30. April 1987 - 2 RU 24/84, BSGE 58, 76 ff.; 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87, BSGE 63, 273 ff.; 04. August 1992 - 2 RU 43/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R).

    Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; siehe auch BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f. = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f. = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; siehe auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.).

  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286).

    Für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und Unfallfolgen ist insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BSGE 32, 203, 207 ff; 612, 127).

  • BSG, 28.06.1988 - 2 RU 60/87

    Unfallversicherung - Ausland

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87; Urteil vom 04. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84; Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86; Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 24/02 R).

    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86, BSGE 61, 17 ff.; 30. April 1987 - 2 RU 24/84, BSGE 58, 76 ff.; 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87, BSGE 63, 273 ff.; 04. August 1992 - 2 RU 43/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87; Urteil vom 04. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84; Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86; Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 24/02 R).

    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86, BSGE 61, 17 ff.; 30. April 1987 - 2 RU 24/84, BSGE 58, 76 ff.; 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87, BSGE 63, 273 ff.; 04. August 1992 - 2 RU 43/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f. = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 75; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f. = SozR 2200 § 589 Nr. 10; BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15; siehe auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.).

  • BSG, 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Wegeunfall - sachlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Soweit der Berufungskläger beantragt (Antrag zu 5.), die Berufungsbeklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 06. Januar 2008 hinaus zu bewilligen, ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil der Berufungskläger die Gewährung nicht näher benannter Entschädigungsleistungen begehrt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juli 2011 - L 9 U 195/08 - BSG, Urteil vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R; Urteil vom 02. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 - Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R - jeweils zitiert nach juris).

    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86, BSGE 61, 17 ff.; 30. April 1987 - 2 RU 24/84, BSGE 58, 76 ff.; 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87, BSGE 63, 273 ff.; 04. August 1992 - 2 RU 43/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R).

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912, S 930 f; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f; siehe auch BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87; Urteil vom 04. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84; Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86; Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 24/02 R).

    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. Urteile des BSG vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86, BSGE 61, 17 ff.; 30. April 1987 - 2 RU 24/84, BSGE 58, 76 ff.; 28. Juni 1988 - 2 RU 60/87, BSGE 63, 273 ff.; 04. August 1992 - 2 RU 43/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 17 und vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. Urteil des BSG vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.03.2011 - L 9 U 313/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Als wesentliche Ursache oder Mitursache für einen Körperschaden kann vielmehr ein Arbeitsunfall nur dann anerkannt werden, wenn anhand der herrschenden medizinisch-naturwissenschaftlichen Lehrmeinung im individuellen Einzelfall ein konkreter Wirkungsmechanismus nachvollzogen werden kann, über den der Arbeitsunfall den Körperschaden herbeigeführt hat, und wenn dabei aus naturwissenschaftlicher Sicht die Gründe, die für den Ablauf gerade dieser Ursachenkette sprechen, gegenüber den eventuell hiergegen sprechenden Gründen, die namentlich auch in möglichen konkurrierenden Ursachen liegen können, überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdnr. 10.1 m.w.N.; st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 26. Juni 2003 - L 9 U 205/01; Beschl. v. 25.03.2011 - L 9 U 313/09).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2013 - L 9 U 23/12
    Anhand der objektiven Feststellungen im Verwaltungsverfahren ist ein Zusammenhang zwischen der Ruptur des linken Außenmeniskus und dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2007 jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, weil vorliegend mehr gegen (ungeeigneter Unfallhergang, keine verletzungsspezifischen Veränderungen an anderen Strukturen im Kniegelenk, deutliche degenerative Vorschäden) als für die Annahme eines Ursachenzusammenhangs spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung auch nicht ausscheiden (vgl. zu diesen Kriterien BSG; Urteil vom 02. November 1999 - B 2 U 47/98 R - juris; siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Oktober 2011 - L 3 U 311/09 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2011 - L 3 U 311/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2003 - L 9 U 205/01

    Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung;

  • BSG, 04.08.1992 - 2 RU 43/91

    Abgrenzbare eigenwirtschaftliche Tätigkeit - Wegeunfall

  • BSG, 25.01.1977 - 2 RU 57/75

    Ort der Tätigkeit - Umkehr - Rückweg - Versicherungsschutz

  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 11/01 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - eigensüchtiges Verhalten -

  • BSG, 27.06.1978 - 2 RU 20/78

    Arbeitsunfall - Gesundheitsstörung - Mißlungener ärztlicher Eingriff - Stationäre

  • BSG, 30.06.1965 - 2 RU 175/63

    Unfall infolge eines Arbeitsunfalls - Anwendbarkeit von § 555 RVO -

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

  • BSG, 15.12.1959 - 2 RU 143/57
  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

  • BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87

    Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

  • BSG, 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - bandscheibenbedingte

  • BSG, 14.07.1955 - 8 RV 177/54

    Tatsächliches Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels -

  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
  • BSG, 31.07.1985 - 2 RU 74/84

    Unfälle aus innerer Ursache - Unfallversicherungsschutz

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.07.2011 - L 9 U 195/08
  • BSG, 24.06.2003 - B 2 U 24/02 R

    Wegeunfall - innerer Zusammenhang - Handlungstendenz - Besorgung von Getränken

  • BSG, 02.12.2008 - B 2 U 17/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

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