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   OLG Köln, 29.06.1993 - 9 U 237/92   

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https://dejure.org/1993,3476
OLG Köln, 29.06.1993 - 9 U 237/92 (https://dejure.org/1993,3476)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.1993 - 9 U 237/92 (https://dejure.org/1993,3476)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 9 U 237/92 (https://dejure.org/1993,3476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67; BGB § 249; BGB § 276; ARB 75 § 19
    Regreßklage des VN in Prozeßstandschaft für (Rechtsschutz-)Versicherer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schadenersatzansprüche; Versicherungsnehmer; Versicherer; Rechtsanwalt; PVV; Übergang; Gewillkürte Prozeßstandschaft; Eigeninteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ARB § 20 Abs. 2; VVG § 67

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 27
  • VersR 1993, 1528
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • OLG Celle, 05.07.2010 - 3 U 83/10

    Rückforderung von Gerichts- und Anwaltskosten eines Rechtsmittelverfahrens durch

    Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von denjenigen, die den Entscheidungen des OLG Köln (NJW-RR 1994, 27) sowie des OLG Koblenz (NJW 2006, 3150) zu Grunde lagen.
  • OLG Hamm, 22.11.2017 - 31 U 285/15

    Zug-um-Zug; hinreichende Bestimmtheit; Aufrechnungserklärung

    Das rechtliche Interesse der Kläger an der Durchsetzung des Anspruchs erfolgt daraus, dass sie ein schützenswertes Interesse daran haben, ihren Versicherungsvertrag jedenfalls im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeiten des Versicherers möglichst "schadensfrei" zu halten (OLG Köln, Urteil vom 29.06.1993 - 9 U 237/92).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2016 - 9 U 102/14

    Rückforderung der von einer Rechtsschutzversicherung gezahlten

    Entsprechendes ergibt sich auch, wie das Oberlandesgericht Köln zutreffend festgestellt hat, daraus, dass der an sich anspruchsberechtigte Versicherungsnehmer den Kostenerstattungsanspruch durch die Zahlung seiner Versicherungsprämien an die Rechtsschutzversicherung erkauft hat und dieser Versicherungsvertrag nur den Versicherungsnehmer begünstigen soll, nicht hingegen etwaige Schädiger und damit insbesondere auch nicht den schlecht leistenden Rechtsanwalt (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 1994, 27).

    Entsprechendes ergibt sich auch, wie das Oberlandesgericht Köln zutreffend festgestellt hat, daraus, dass der an sich anspruchsberechtigte Versicherungsnehmer den Kostenerstattungsanspruch durch die Zahlung seiner Versicherungsprämien an die Rechtsschutzversicherung erkauft hat und dieser Versicherungsvertrag nur den Versicherungsnehmer begünstigen soll, nicht hingegen etwaige Schädiger und damit insbesondere auch nicht den schlecht leistenden Rechtsanwalt (vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 1994, 27).

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